Heft 
(1998) 7
Seite
124
Einzelbild herunterladen

oder daß wesentliche Voraussetzungen(§ 4) irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Promotionsausschuß nach Anhörung der Prüfungskommis­sion und der Promovendin oder des Promovenden die Promotionsleistungen für ungültig erklären.

§ 19

Entziehung des Doktorgrades

( 1) Der Doktorgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzun­gen für die Verleihung irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind.

( 2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen werden, wenn die oder der Promovierte

1. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits­strafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder

2. wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad mißbraucht wurde.

§ 20 Ehrenpromotion

ent­

Eine Ehrenpromotion- Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber( Dr. phil. h.c.)- für besondere wissen­schaftliche Leistungen oder Verdienste um die Förderung der Wissenschaft muß von mindestens drei Professorinnen oder Professoren oder Privatdozentinnen oder Privatdo­zenten der zuständigen Fakultät beantragt werden. Der Vorschlag wird vom Promotionsausschuẞ gegengenommen und durch eine von ihm benannte Kom­mission geprüft. Auf der Grundlage des Votums der Kommission entscheiden die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen der Professorinnen und Professoren, wobei schriftliche Voten zulässig sind.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universi­tät Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsord­nung vom 3. November 1994( AmBek. UP 1995 S. 122) außer Kraft.

Anhang

- Amerikanistik

- Anglistik

Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät I

- Cultural Studies( Arbeitstitel)

- Germanistik

- Geschichte

- Jüdische Studien

- Klassische Philologie

- Kunstgeschichte

- Philosophie

- Religionswissenschaft

- Romanistik

- Slavistik

des

Erste Satzung zur ÄnderungelA der Habilitationsordnung der Wirtschafts­und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der der Universität Potsdam

Vom 16. April 1998

Aufgrund§ 84 Abs. 1 i.V.m.§ 23 Abs. 4 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam die Habilitationsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam wie folgt geän­dert: 1

Artikel 1

Die Habilitationsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät vom 27. Juli 1995( AMBek UP 1996 S. 46) wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 6 wird wie folgt neugefaßt:

" Jeder Gutachter, der der Universität Potsdam angehört, ist für die Dauer des Verfahrens Mitglied des Habilitationsausschus­ses."

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

124

1 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 27.05.1998