oder daß wesentliche Voraussetzungen(§ 4) irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Promotionsausschuß nach Anhörung der Prüfungskommission und der Promovendin oder des Promovenden die Promotionsleistungen für ungültig erklären.
§ 19
Entziehung des Doktorgrades
( 1) Der Doktorgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind.
( 2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen werden, wenn die oder der Promovierte
1. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad mißbraucht wurde.
§ 20 Ehrenpromotion
ent
Eine Ehrenpromotion- Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber( Dr. phil. h.c.)- für besondere wissenschaftliche Leistungen oder Verdienste um die Förderung der Wissenschaft muß von mindestens drei Professorinnen oder Professoren oder Privatdozentinnen oder Privatdozenten der zuständigen Fakultät beantragt werden. Der Vorschlag wird vom Promotionsausschuẞ gegengenommen und durch eine von ihm benannte Kommission geprüft. Auf der Grundlage des Votums der Kommission entscheiden die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen der Professorinnen und Professoren, wobei schriftliche Voten zulässig sind.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 3. November 1994( AmBek. UP 1995 S. 122) außer Kraft.
Anhang
- Amerikanistik
- Anglistik
Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät I
- Cultural Studies( Arbeitstitel)
- Germanistik
- Geschichte
- Jüdische Studien
- Klassische Philologie
- Kunstgeschichte
- Philosophie
- Religionswissenschaft
- Romanistik
- Slavistik
des
Erste Satzung zur ÄnderungelA der Habilitationsordnung der Wirtschaftsund Sozialwissenschaftlichen Fakultät der der Universität Potsdam
Vom 16. April 1998
Aufgrund§ 84 Abs. 1 i.V.m.§ 23 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam die Habilitationsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam wie folgt geändert: 1
Artikel 1
Die Habilitationsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 27. Juli 1995( AMBek UP 1996 S. 46) wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 6 wird wie folgt neugefaßt:
" Jeder Gutachter, der der Universität Potsdam angehört, ist für die Dauer des Verfahrens Mitglied des Habilitationsausschusses."
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
124
1 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 27.05.1998