Immatrikulationsordnung der Universität
Potsdam
Vom 18. Dezember 1997
Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 39 Abs. 6 i.V.m.§ 84 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVB1. I S. 173), am 18. Dezember 1997 folgende Immatrikulationsordnung als Satzung erlassen: 1
Übersicht
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§ 1
§ 2
§3
§ 4
§4
§ 5
§6
§7
§ 7
§8
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Immatrikulation
Frist und Form der Anträge auf Immatrikulation Rücknahme der Immatrikulation
Versagung/ Widerruf der Immatrikulation
Doppelstudium
Parallelstudium
Mehrfachimmatrikulation
Nebenhörer( Zweithörer)
§ 9 Besondere Studiengänge
Promotionsstudium
Mitwirkungspflicht
Gasthörer
Studiengangwechsel bzw. Teilstudiengang
wechsel
Rückmeldung
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Beurlaubung
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Inkrafttreten
Exmatrikulation
Exmatrikulation aus besonderem Grund Zuständigkeiten
Übergangsbestimmungen
§ 1 Immatrikulation
( 1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird auf Antrag durch die Immatrikulation und für die Dauer der Immatrikulation gemäß§ 76 Abs. 1 BbgHG als Studierender in die Universität Potsdam aufgenommen. Die Immatrikulation erfolgt in der Regel nur für einen Studiengang. Im Falle eines Lehramtsstudiums kann die Immatrikulation für Unterrichtsfächer, Lernbereiche und berufliche Fachrichtungen erfolgen. Bei Magisterstudiengängen kann die Immatrikulation mit Ausnahme von zulassungsbeschränkten Teilstudiengängen zunächst für das erste Hauptfach erfolgen. Das zweite Hauptfach bzw. die Nebenfächer sind bis spätestens zum Ende des zweiten Semesters dem Studentensekretariat anzuzeigen.
( 2) Durch die Immatrikulation wird die Studienbewerberin
1 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 19.06.1998
oder der Studienbewerber für die Dauer der Immatrikulation Mitglied der Universität Potsdam mit den daraus folgenden, Rechten und Pflichten. Dazu gehört das Recht, Lehrveranstaltungen anderer Studiengänge zu besuchen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung Prüfungen anderer Studiengänge abzulegen. Die Teilnahmegenehmigung an anderen Lehrveranstaltungen kann versagt werden, wenn der Besuch von Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl vorgesehen ist und Haupthörer dieser Studiengänge bei der Inanspruchnahme des Lehrveranstaltungsangebots behindert oder eingeschränkt werden oder wenn die nach der Studienordnung erforderliche Qualifikation für diese Lehrveranstaltung nicht nachgewiesen wird.
( 3) Die Immatrikulation in einen Fachstudiengang setzt voraus, daß die Bewerberin oder der Bewerber
die nach§ 20 oder§ 30 BbgHG für den gewählten Studiengang jeweils erforderliche Qualifikation besitzt; für einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung, sofern er einen solchen wählt, zugelassen worden ist; neben einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis auch den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache erbringt( Zertifikat der Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber [ DSH] oder ein gleichwertiger Nachweis deutscher Sprachkenntnisse);
für ein weiterführendes bzw. weiterbildendes Studium die in den jeweiligen Ordnungen ausgewiesenen Zugangsvoraussetzungen besitzt.
( 4) Die Immatrikulation ist entsprechend zu befristen, wenn nur einzelne Abschnitte eines Studienganges angeboten werden;
ein Studiengang nicht fortgeführt wird;
die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassen worden ist; der Bewerberin oder dem Bewerber im Wege der Ausnahme gestattet worden ist, die in Prüfungsordnungen geforderte praktische Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Vorlesungsbeginn nachzuweisen; Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen am Studienkolleg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung teilnehmen bzw. einen Sprachkurs in Deutsch als Fremdsprache zur Vorbereitung auf die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber oder als Programm- und Austauschstudenten ausgewählte Lehrveranstaltungen an der Universität Potsdam besuchen.
( 5) War eine Bewerberin oder ein Bewerber für denselben Diplom- bzw. Magisterstudiengang an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes( HRG) bereits immatrikuliert, wird sie/ er im entsprechend höheren Fachsemester des Studienganges ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen eingeschrieben, wenn für dieses Fachsemester ein Lehrangebot existiert und Studien- bzw. Prüfungsordnung keine Zugangshindernisse ausweisen. Überschreitet die Fachsemesterzahl die Regelstudienzeit, entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß nach Maßgabe von§ 4 Abs. 2 Nr. 4 dieser Ordnung über eine Fachsemestereinstufung. Hat die
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