Heft 
(1998) 7
Seite
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Immatrikulationsordnung der Universität

Potsdam

Vom 18. Dezember 1997

Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 39 Abs. 6 i.V.m.§ 84 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschu­len des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hoch­schulgesetz( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVB1. I S. 173), am 18. Dezember 1997 folgende Immatrikula­tionsordnung als Satzung erlassen: 1

Übersicht

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§ 1

§ 2

§3

§ 4

§4

§ 5

§6

§7

§ 7

§8

E&& os cos cos cos cos cos cos cos cos co

Immatrikulation

Frist und Form der Anträge auf Immatrikulation Rücknahme der Immatrikulation

Versagung/ Widerruf der Immatrikulation

Doppelstudium

Parallelstudium

Mehrfachimmatrikulation

Nebenhörer( Zweithörer)

§ 9 Besondere Studiengänge

Promotionsstudium

Mitwirkungspflicht

Gasthörer

Studiengangwechsel bzw. Teilstudiengang­

wechsel

Rückmeldung

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

Beurlaubung

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

Inkrafttreten

Exmatrikulation

Exmatrikulation aus besonderem Grund Zuständigkeiten

Übergangsbestimmungen

§ 1 Immatrikulation

( 1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird auf Antrag durch die Immatrikulation und für die Dauer der Immatrikulation gemäß§ 76 Abs. 1 BbgHG als Studieren­der in die Universität Potsdam aufgenommen. Die Imma­trikulation erfolgt in der Regel nur für einen Studiengang. Im Falle eines Lehramtsstudiums kann die Immatrikulation für Unterrichtsfächer, Lernbereiche und berufliche Fach­richtungen erfolgen. Bei Magisterstudiengängen kann die Immatrikulation mit Ausnahme von zulassungsbe­schränkten Teilstudiengängen zunächst für das erste Hauptfach erfolgen. Das zweite Hauptfach bzw. die Nebenfächer sind bis spätestens zum Ende des zweiten Semesters dem Studentensekretariat anzuzeigen.

( 2) Durch die Immatrikulation wird die Studienbewerberin

1 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 19.06.1998

oder der Studienbewerber für die Dauer der Immatrikulation Mitglied der Universität Potsdam mit den daraus folgenden, Rechten und Pflichten. Dazu gehört das Recht, Lehrveranstal­tungen anderer Studiengänge zu besuchen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung Prüfungen anderer Studiengänge abzule­gen. Die Teilnahmegenehmigung an anderen Lehrveranstaltun­gen kann versagt werden, wenn der Besuch von Lehrveran­staltungen mit beschränkter Platzzahl vorgesehen ist und Haupthörer dieser Studiengänge bei der Inanspruchnahme des Lehrveranstaltungsangebots behindert oder eingeschränkt werden oder wenn die nach der Studienordnung erforderliche Qualifikation für diese Lehrveranstaltung nicht nachgewiesen wird.

( 3) Die Immatrikulation in einen Fachstudiengang setzt voraus, daß die Bewerberin oder der Bewerber

die nach§ 20 oder§ 30 BbgHG für den gewählten Studiengang jeweils erforderliche Qualifikation besitzt; für einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung, sofern er einen solchen wählt, zugelassen worden ist; neben einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis auch den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache erbringt( Zertifikat der Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländi­scher Studienbewerberinnen und Studienbewerber [ DSH] oder ein gleichwertiger Nachweis deutscher Sprachkenntnisse);

für ein weiterführendes bzw. weiterbildendes Studium die in den jeweiligen Ordnungen ausgewiesenen Zugangs­voraussetzungen besitzt.

( 4) Die Immatrikulation ist entsprechend zu befristen, wenn nur einzelne Abschnitte eines Studienganges angeboten werden;

ein Studiengang nicht fortgeführt wird;

die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund gerichtli­cher Anordnung vorläufig zugelassen worden ist; der Bewerberin oder dem Bewerber im Wege der Aus­nahme gestattet worden ist, die in Prüfungsordnungen geforderte praktische Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Vorlesungsbeginn nachzuweisen; Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischen Vorbil­dungsnachweisen am Studienkolleg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung teilnehmen bzw. einen Sprach­kurs in Deutsch als Fremdsprache zur Vorbereitung auf die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber oder als Programm- und Austauschstudenten ausgewählte Lehrveranstaltungen an der Universität Potsdam besuchen.

( 5) War eine Bewerberin oder ein Bewerber für denselben Diplom- bzw. Magisterstudiengang an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes( HRG) bereits immatrikuliert, wird sie/ er im entsprechend höheren Fachseme­ster des Studienganges ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen eingeschrieben, wenn für dieses Fachsemester ein Lehrangebot existiert und Studien- bzw. Prüfungsordnung keine Zugangshindernisse ausweisen. Überschreitet die Fachsemesterzahl die Regelstudienzeit, entscheidet der zustän­dige Prüfungsausschuß nach Maßgabe von§ 4 Abs. 2 Nr. 4 dieser Ordnung über eine Fachsemestereinstufung. Hat die

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