Studienbewerberin oder der Studienbewerber anrechenbare Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen auf Grund eines Studiums außerhalb des Geltungsbereiches des HRG oder in einem anderen Studiengang erbracht, wird sie/ er entsprechend der Einstufung durch den zuständigen Prüfungsausschuẞ in ein Fachsemester eingeschrieben. In zulassungsbeschränkten Studiengängen ist für die Immatrikulation ein Zulassungsbescheid erforderlich.
( 6) Der Studierende erhält bei der Immatrikulation: einen Studierendenausweis, Studienbescheinigungen sowie
ein Studienbuch.
( 7) Die Universität Potsdam erhebt bei der Immatrikulation von den Studienbewerbern personenbezogene Daten, die zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben gemäß§ 6 BbgHG in der jeweils gültigen Fassung und für die Ausführung des Gesetzes über die Statistik für das Hochschulwesen( Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990) in der jeweils gültigen Fassung erforderlich sind.
§ 2 Frist und Form der Anträge auf Immatrikulation
( 1) Für Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen und für ausländische und staatenlose Antragsteller ergeben sich die Immatrikulationsfristen aus den Bescheiden über die Zulassung zu einem Studiengang.
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( 2) In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung gelten mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3- als Fristen zur Beantragung der Immatrikulation
zum Wintersemester: 01.08.- 30.09. zum Sommersemester: 01.02.- 31.03.
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( 3) In begründeten Ausnahmefällen wird der Bewerberin oder dem Bewerber auf schriftlichen Antrag eine angemessene Nachfrist eingeräumt, die- mit Ausnahme der Fälle des Absatz 1-
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zum Wintersemester nicht über den 31.10. und zum Sommersemester nicht über den 30.04.
hinaus zu bemessen ist. Die nach der Gebührenordnung der Universität Potsdam in der jeweils gültigen Fassung fällige Gebühr ist zu entrichten.
( 4) Mit dem Antrag auf Immatrikulation sind einzureichen:
1.
der ausgefüllte Immatrikulationsantrag mit der Erklärung darüber,
- daß in dem gewählten Studiengang keine Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden wurde,
- daß an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des HRG im gewählten Studiengang eine Impa matrikulation vorliegt,
2.
b- daß aufgrund eines Ordnungsverfahrens kein Ausschluß vom Studium an einer deutschen Hochschule erfolgte bzw. ein solches Verfahren eröffnet ist; der Nachweis über die Hochschulzugangsberech
tigung für den gewählten Studiengang in der jeweils geforderten Form; ausländische Zeugnisse sind im Original nebst einer Fotokopie oder Abschrift vorzulegen; Fotokopien oder Abschriften ausländischer Zeugnisse bedürfen der amtlichen Beglaubigung in der Bundesrepublik Deutschland; ausländischen Zeugnissen oder Bescheinigungen ist grundsätzlich eine deutsche Übersetzung auf Kosten des Antragstellers beizugeben, deren Richtigkeit durch einen vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer beglaubigt ist;
der Zulassungsbescheid, sofern in dem gewählten Studiengang Zulassungsbeschränkungen bestehen;
eine Bescheinigung über die Ableistung einer praktischen Ausbildung, sofern sie in Studien- oder Prüfungsordnungen als Voraussetzung für eine Studienaufnahme gefordert wird;
der Nachweis über das bisherige Studium unter Hinzufùgung der letzten Studienbescheinigung sowie des Exmatrikulationsbescheides der zuletzt besuchten Hochschule, Zeugnisse über gegebenenfalls abgelegte Vor-, Zwischen- und Abschlußprüfungen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Geltungsbereich des HRG studiert hat;
Nachweise über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Einstufung in die entsprechenden Fachsemester durch die hierfür zuständigen Stellen im Falle der beantragten Immatrikulation für ein höheres Fachsemester;
die Krankenversicherungsbescheinigung oder der Nachweis über die Befreiung von der Versicherungspflicht entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung für das entsprechende Semester;
der Nachweis über die Entrichtung der fälligen Beiträge und Gebühren;
ein Nachweis über eine besondere Eignungsprüfung, sofern sie in Studien- oder Prüfungsordnungen gefordert wird;
10. ein ärztliches Unbedenklichkeitsattest, sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Studiengang oder Teilstudiengang im Bereich Sportwissenschaft belegen möchte;
11. von ausländischen und staatenlosen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben: der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache( Zertifikat der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber[ DSH] oder ein gleichwertiger Nachweis deutscher Sprachkenntnisse);
12. eine gültige Aufenthaltsbewilligung zum Studium an der Universität Potsdam von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die keine EUBürgerinnen und EU- Bürger sind;
In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Nachweise und Erklärungen auch bis spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn eingereicht werden.
( 5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann unter Widerrufsvorbehalt für die Dauer eines Semesters immatrikuliert werden, wenn sie/ er zwar die Voraussetzungen für eine Immatrikulation
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