Heft 
(1998) 7
Seite
127
Einzelbild herunterladen

erfüllt, diese aber aus solchen Gründen nicht rechtzeitig nachweisen kann, die nicht von ihr/ ihm zu vertreten sind.

( 6) Eines gesonderten Antrages bedarf es, wenn der Studierende den Studiengang oder Teilstudiengang an der Universität wechselt oder einen weiteren Studiengang oder Teilstudiengang beginnen will.

( 7) Die Immatrikulation erfolgt außer in den Fällen, in denen die Einstufung in ein höheres Fachsemester vorge­nommen wurde, in das erste Semester des gewählten Studienganges oder der Teilstudiengänge.

§ 3 Rücknahme der Immatrikulation

( 1) Die Immatrikulation ist zurückzunehmen, wenn ein Studierender dies innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn schriftlich beantragt. Die Immatrikulation ist ferner auf schriftlichen Antrag des Studierenden zurück­zunehmen, wenn er sein Studium im ersten Semester nach der Immatrikulation wegen Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne des§ 34 HRG nicht aufnehmen oder nicht fortsetzen kann. Die Antragstellung ist nur bis zum Ende des betreffenden Semesters zulässig. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt die Immatrikulation als von Anfang an nicht vorgenommen.

( 2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Studierendenausweis,

Studienbescheinigungen,

Studienbuch und

erforderlichenfalls Dienstbescheid.

6. die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund eines Ord­nungsverfahrens im Geltungsbereich des HRG exmatriku­liert wurde und die dabei festgesetzte Frist nicht abgelaufen ist, es sei denn, daß für den Bereich der Universität Pots­dam die Gefahr erneuter Verstöße im Sinne von§ 40 BbgHG nicht besteht.

( 2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn: 1. die Bewerberin oder der Bewerber die für die Immatrikula­tion vorgeschriebenen Fristen und Formen nicht beachtet hat;

2. bei der Einführung oder Aufhebung eines Studienganges die Immatrikulation für bestimmte Fachsemester ausge­schlossen ist;

3. die Bewerberin oder der Bewerber mit einem als gleichwer­tig anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis keine ausreichenden Kenntnisse in der deutschen Sprache nach­weist.

( 3) Wird die Immatrikulation gemäß Absatz 2 versagt, ist dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellung­nahme zu geben. Die Versagung der Immatrikulation ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen.

1.

( 4) Die Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde;

2.

3.

in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkung die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist;

sich nachträglich Immatrikulationshindernisse heraus­stellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.

§ 4

Versagung/ Widerruf der Immatrikulation

§5

( 1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn

1. die Studienbewerberin oder der Studienbewerber für einen zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zuge­lassen worden ist;

2. die Bewerberin oder der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist, und die Voraus­setzungen des§ 7 dieser Ordnung nicht gegeben sind; 3. die Bewerberin oder der Bewerber nicht nachweist, daß sie/ er die im jeweiligen Semester zu zahlenden Beiträge und Gebühren entrichtet hat oder daß sie/ er aus beson­deren Gründen( z.B. sozialen Härtefällen) von der Zahlung befreit ist;

4. die Bewerberin oder der Bewerber keine Versiche­rungsbescheinigung für das entsprechende Semester oder Nachweis über die Befreiung von der Versiche­rungspflicht durch die zuständige Krankenkasse er­bringt;

5. die Bewerberin oder der Bewerber in dem gewählten Studiengang eine Vor-, Zwischen- oder Abschlußprü­fung nach Maßgabe der Prüfungsordnung endgültig nicht bestanden oder nach den Bestimmungen, die für sein Studium maßgebend sind, den Prüfungsanspruch verloren hat;

Doppelstudium

( 1) Ein Studierender, der bereits in einem Studiengang an der Universität Potsdam immatrikuliert ist, kann gleichzeitig in einem anderen Studiengang immatrikuliert werden, wenn er beabsichtigt, in beiden Studiengängen einen Abschluß zu erwerben.

( 2) Ein Doppelstudium in einem zulassungsfreien und in einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist nur möglich, wenn eine Zulassung für diesen vorliegt. Ein Doppelstudium in zwei zulassungsbeschränkten Studiengängen kann nur erfolgen,

wenn

andere Studienbewerberinnen oder Studienbewerber dadurch nicht vom Erststudium ausgeschlossen werden, dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluß vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.

( 3) Für Frist und Form des Antrages auf Immatrikulation in einem Doppelstudium gelten die Bestimmungen des§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 dieser Ordnung entsprechend.

( 4) Im Falle einer Doppelimmatrikulation ist die Rückmeldung bzw. die Beantragung einer Beurlaubung nur für beide Studi­engänge möglich.

127