§ 6
Parallelstudium
( 1) Ein Studierender, der bereits an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes immatrikuliert ist, kann gleichzeitig in einem weiteren Studiengang an der Universität Potsdam immatrikuliert werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluß vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.
( 2) Für Frist und Form des Antrages auf Immatrikulation in einem Parallelstudium gelten die Bestimmungen des§ 2 dieser Ordnung entsprechend.
denausweis, Studienbescheinigungen und Studienbuch der Universität Potsdam.
( 7) Die Beantragung einer Beurlaubung ist für Mehrfachimmatrikulierte nur für den gesamten Studiengang möglich und ist bei den in die Teilstudiengänge immatrikulierenden Hochschulen gesondert vorzunehmen.
( 8) Die Immatrikulation in Teilstudiengänge der Fernuniversität- Gesamthochschule Hagen im Sinne einer Mehrfachimmatrikulation ist bei ordnungsgemäßer Immatrikulation an der Universität Potsdam nach Maßgabe von Absatz 2 möglich. Die Anerkennung dort erworbener Abschlüsse obliegt dem zuständigen Prüfungsausschuß an der Universität Potsdam.
§7
Mehrfachimmatrikulation
( 1) Studierende können an verschiedenen Hochschulen der Länder Berlin und Brandenburg immatrikuliert werden ( Mehrfachimmatrikulation), wenn die für den angestrebten Abschluß gewählten Teilstudiengänge nicht alle an einer Hochschule angeboten werden, nur einzelne Abschnitte eines Teilstudienganges an einer Hochschule studiert werden können oder der Studierende aus fachlichen Gründen andere Ausbildungsvarianten nutzen möchte. Die Immatrikulation für denselben Teilstudiengang an zwei oder mehreren Hochschulen ist ausgeschlossen.
( 2) Die Mehrfachimmatrikulation ist vom zuständigen Prüfungsausschuẞ zu genehmigen.
( 3) Der Antrag auf Immatrikulation in einen Teilstudiengang im Sinne einer Mehrfachimmatrikulation durch Studierende anderer Hochschulen ist während der bekanntgegebenen Fristen nach§ 2 dieser Ordnung im Studentensekretariat der Universität Potsdam zu stellen.
( 4) Mit dem Antrag auf Immatrikulation im Sinne einer Mehrfachimmatrikulation sind neben den in§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 12 dieser Ordnung genannten Nachweisen vorzulegen:
die Studienbescheinigung/ en der Hochschule/ n, an der/ denen die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits für einen Teilstudiengang eingeschrieben ist, die Stellungnahme des zuständigen Prüfungsausschusses gemäß Abatz 2,
erforderlichenfalls der Nachweis der Krankenversicherung entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, sofern nicht geklärt wird, daß der Nachweis an einer anderen Hochschule zu erbringen
ist,
der Nachweis der Zahlung der fälligen Beiträge und Gebühren.
( 5) Studentenschafts- und Studentenwerksgebühren sind an der Hochschule zu entrichten, an der der Studierende sich für den ersten Teilstudiengang eingeschrieben hat. An jener Hochschule übt er auch seine Mitgliedschaftsrechte aus. Die Zahlung von Verwaltungsgebühren bleibt davon unberührt.
( 6) Die oder der Mehrfachimmatrikulierte erhält Studieren
§8
Nebenhörer( Zweithörer)
( 1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen im Geltungsbereich des HRG können nach Maßgabe der Kapazitäten auf Antrag als Nebenhörerin oder Nebenhörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen insbesondere in ihrem Fach/ in ihren Fächern zugelassen werden. Entsprechende formgebundene Anträge sind an das Studentensekretariat zu richten. Nebenhörerinnen und Nebenhörer sind nicht Mitglieder der Universität Potsdam.
( 2) Die Teilnahmegenehmigung kann versagt werden, wenn der Besuch von Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl vorgesehen ist und durch die Nebenhörerinnen und Nebenhörer an der Universität Potsdam immatrikulierte Studierende bei der Inanspruchnahme des Lehrveranstaltungsangebots behindert oder eingeschränkt werden oder wenn die nach der Studienordnung erforderliche Qualifikation für diese Lehrveranstaltung nicht nachgewiesen wird.
( 3) Nebenhörerinnen und Nebenhörer können Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 1 erwerben und an Prüfungen in dem von ihnen studierten Fachgebiet mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers und nach Maßgabe der jeweiligen Ordnung teilnehmen. Der Umfang der Prüfungen darf nicht den Abschluß in einem Teilstudiengang ausmachen. Ein Rechtsanspruch auf Ablegung von Prüfungen besteht nicht.
( 4) Die Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer ist in jedem Semester erneut zu beantragen und wird bescheinigt. Mit dem Antrag auf Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer ist eine aktuelle Studienbescheinigung der Hochschule, an der die Antragstellerin oder der Antragsteller als Haupthörerin oder Haupthörer eingeschrieben ist, einzureichen.
§ 9
Besondere Studiengänge
( 1) Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Fach-, Fachhochschul- oder Hochschulstudium und Bewerberinnnen oder Bewerber, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben und damit die Aufnahmevoraussetzungen des§ 30 BbgHG erfüllen, können zur Erweiterung, Ergänzung und Vertiefung ihrer Kenntnisse an der Universität einen Antrag auf Immatrikulation
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