Heft 
(1998) 7
Seite
129
Einzelbild herunterladen

für ein postgraduales Studium( Zusatz-, Ergänzungs-, Aufbaustudium) oder weiterbildendes Studium gemäß§ 10 Abs. 5 und 7 sowie§ 20 BbgHG stellen.

( 2) Besondere Zugangsvoraussetzungen regeln die Ord­nungen dieser Studiengänge.

( 3) Sofern Zulassungsbeschränkungen bestehen, setzt die Immatrikulation die Zulassung voraus.

( 4) Für Studierende, die nach Absatz 1 eingeschrieben sind, gelten die Festlegungen dieser Ordnung sinngemäß.

§ 10

Promotionsstudium

( 1) Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen und Fachhochschulen können die Immatrikulation als Promoti­onsstudierende beantragen, wenn sie die Zulassungsvor­aussetzungen als Doktorandin oder Doktorand laut Promo­tionsordnung der jeweiligen Fakultät erfüllen.

( 2) Bei der Immatrikulation sind neben dem ausgefüllten Immatrikulationsantrag folgende weitere Unterlagen

einzureichen:

die beglaubigte Kopie des Hochschulabschluß­zeugnisses,

- eine Darstellung des Bildungsweges und der berufli­chen Tätigkeit,

die Angabe des Forschungsgebietes und eine schriftli­che Betreuererklärung,

der Nachweis der Anzeige beim Fakultätsrat, der Nachweis über die Krankenversicherung, der Nachweis über die Zahlung des Studenten­werksbeitrages.

( 3) Für Promotionsstudierende gelten die Festlegungen dieser Ordnung, insbesondere§§ 1 bis 4 und 13 bis 16, sinngemäß.

( 4) Habilitanden können auf Grundlage der zutreffenden Habilitationsordnung als Studierende eingeschrieben werden, wenn sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen.

§ 11

Mitwirkungspflicht

Studierende sind verpflichtet, dem Studentensekretariat bzw. dem Akademischen Auslandsamt erforderlichenfalls unverzüglich mitzuteilen:

1.

2.

die Änderung des Namens und der Postanschrift, die Immatrikulation an einer anderen Universität.

§ 12

Gasthörer

( 1) Zu bestimmten Lehrveranstaltungen können Antrag­stellende als Gasthörerin oder Gasthörer zugelassen werden, die an keiner Hochschule immatrikuliert sind. Sie

müssen nicht die Hochschulzugangsberechtigung gemäß§ 30 BbgHG nachweisen. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht Mitglieder der Universität Potsdam.

( 2) Von den Gasthörerinnen und Gasthörern werden ausge­wählte persönliche Daten entsprechend§ 1 Abs. 7 dieser Ordnung erhoben.

( 3) Für die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ist eine Gasthörergebühr nach den Bestimmungen der Hochschulge­bührenordnung in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende mit Hochschulzu­gangsberechtigung und Studieninteressentinnen und Studien­interessenten, die den Hochschulzugang nach§ 30 Abs. 3 BbgHG anstreben, sind von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren befreit.

( 4) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer erfolgt nach Maßgabe vorhandener Kapazitäten. Gasthörerinnen und Gast­hörer können an Lehrveranstaltungen mit beschränkter Kapa­zität nur teilnehmen, wenn dadurch Haupt- und Nebenörerin­nen bzw. Nebenhörer der Universität Potsdam nicht vom Studium ausgeschlossen werden.

( 5) Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen mit dem Hinweis, daß diese im Rahmen der Gasthörerschaft erworben wurde erhalten. Für Gasthörerinnen und Gasthörer am Sprachenzentrum der Universität ist die Teilnahme an UNICERT- Prüfungen mög­lich, wenn die Voraussetzungen laut Prüfungsordnung gegeben sind.

( 6) Der Antrag auf Gasthörerschaft ist schriftlich im Studenten­sekretariat zu stellen. Dem Antrag ist der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gasthörergebühr beizufügen.

( 7) Wird dem Gasthörerantrag entsprochen, erhält die Bewer­berin oder der Bewerber einen jeweils für ein Semester gültigen Gasthörerausweis.

( 8) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ist für jedes Semester neu zu beantragen.

§ 13

Studiengangwechsel bzw. Teilstudiengangwechsel

( 1) Der Wechsel eines Studienganges bzw. Teilstudienganges ist beim Studentensekretariat der Universität Potsdam inner­halb der Rückmeldefrist mit dem entsprechenden Formblatt zu beantragen. Dabei sind die für den Studiengang oder Teilstudi­engang bestehenden Zugangsvoraussetzungen nachzuweisen. Wird der Wechsel in einen Studiengang mit Zulassungsbe­schränkung beantragt, ist der entsprechende Zulassungs­bescheid vorzulegen.

( 2) Für den Wechsel eines Studienganges bzw. Teilstudiengan­ges gelten die Bestimmungen über die erstmalige Immatrikula­tion entsprechend.

( 3) Wird der Wechsel in ein höheres als das 1. Fachsemester

129