für ein postgraduales Studium( Zusatz-, Ergänzungs-, Aufbaustudium) oder weiterbildendes Studium gemäß§ 10 Abs. 5 und 7 sowie§ 20 BbgHG stellen.
( 2) Besondere Zugangsvoraussetzungen regeln die Ordnungen dieser Studiengänge.
( 3) Sofern Zulassungsbeschränkungen bestehen, setzt die Immatrikulation die Zulassung voraus.
( 4) Für Studierende, die nach Absatz 1 eingeschrieben sind, gelten die Festlegungen dieser Ordnung sinngemäß.
§ 10
Promotionsstudium
( 1) Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen und Fachhochschulen können die Immatrikulation als Promotionsstudierende beantragen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen als Doktorandin oder Doktorand laut Promotionsordnung der jeweiligen Fakultät erfüllen.
( 2) Bei der Immatrikulation sind neben dem ausgefüllten Immatrikulationsantrag folgende weitere Unterlagen
einzureichen:
die beglaubigte Kopie des Hochschulabschlußzeugnisses,
- eine Darstellung des Bildungsweges und der beruflichen Tätigkeit,
die Angabe des Forschungsgebietes und eine schriftliche Betreuererklärung,
der Nachweis der Anzeige beim Fakultätsrat, der Nachweis über die Krankenversicherung, der Nachweis über die Zahlung des Studentenwerksbeitrages.
( 3) Für Promotionsstudierende gelten die Festlegungen dieser Ordnung, insbesondere§§ 1 bis 4 und 13 bis 16, sinngemäß.
( 4) Habilitanden können auf Grundlage der zutreffenden Habilitationsordnung als Studierende eingeschrieben werden, wenn sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen.
§ 11
Mitwirkungspflicht
Studierende sind verpflichtet, dem Studentensekretariat bzw. dem Akademischen Auslandsamt erforderlichenfalls unverzüglich mitzuteilen:
1.
2.
die Änderung des Namens und der Postanschrift, die Immatrikulation an einer anderen Universität.
§ 12
Gasthörer
( 1) Zu bestimmten Lehrveranstaltungen können Antragstellende als Gasthörerin oder Gasthörer zugelassen werden, die an keiner Hochschule immatrikuliert sind. Sie
müssen nicht die Hochschulzugangsberechtigung gemäß§ 30 BbgHG nachweisen. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht Mitglieder der Universität Potsdam.
( 2) Von den Gasthörerinnen und Gasthörern werden ausgewählte persönliche Daten entsprechend§ 1 Abs. 7 dieser Ordnung erhoben.
( 3) Für die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ist eine Gasthörergebühr nach den Bestimmungen der Hochschulgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende mit Hochschulzugangsberechtigung und Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, die den Hochschulzugang nach§ 30 Abs. 3 BbgHG anstreben, sind von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren befreit.
( 4) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer erfolgt nach Maßgabe vorhandener Kapazitäten. Gasthörerinnen und Gasthörer können an Lehrveranstaltungen mit beschränkter Kapazität nur teilnehmen, wenn dadurch Haupt- und Nebenörerinnen bzw. Nebenhörer der Universität Potsdam nicht vom Studium ausgeschlossen werden.
( 5) Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen mit dem Hinweis, daß diese im Rahmen der Gasthörerschaft erworben wurde erhalten. Für Gasthörerinnen und Gasthörer am Sprachenzentrum der Universität ist die Teilnahme an UNICERT- Prüfungen möglich, wenn die Voraussetzungen laut Prüfungsordnung gegeben sind.
( 6) Der Antrag auf Gasthörerschaft ist schriftlich im Studentensekretariat zu stellen. Dem Antrag ist der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gasthörergebühr beizufügen.
( 7) Wird dem Gasthörerantrag entsprochen, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen jeweils für ein Semester gültigen Gasthörerausweis.
( 8) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ist für jedes Semester neu zu beantragen.
§ 13
Studiengangwechsel bzw. Teilstudiengangwechsel
( 1) Der Wechsel eines Studienganges bzw. Teilstudienganges ist beim Studentensekretariat der Universität Potsdam innerhalb der Rückmeldefrist mit dem entsprechenden Formblatt zu beantragen. Dabei sind die für den Studiengang oder Teilstudiengang bestehenden Zugangsvoraussetzungen nachzuweisen. Wird der Wechsel in einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung beantragt, ist der entsprechende Zulassungsbescheid vorzulegen.
( 2) Für den Wechsel eines Studienganges bzw. Teilstudienganges gelten die Bestimmungen über die erstmalige Immatrikulation entsprechend.
( 3) Wird der Wechsel in ein höheres als das 1. Fachsemester
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