Heft 
(1998) 7
Seite
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beantragt, ist die von der zuständigen Stelle vorgenommene Einstufung in ein Fachsemester vorzulegen.

( 4) Liegen die dem Antrag auf Wechsel beizufügenden Bescheide über eine Einstufung in ein Fachsemester bzw. über die Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang zum Zeitpunkt der Rückmeldung zum nächsten Semester noch nicht vor, ist bei der Rückmeldung zunächst eine Erklärung über den beabsichtigten Wechsel einzureichen.

§ 14

Rückmeldung

( 1) Jeder immatrikulierte/ beurlaubte Studierende, der beabsichtigt, sein Studium an der Universität Potsdam fortzusetzen, hat sich innerhalb der von der Universität festgesetzten Frist für das folgende Semester zurück­zumelden. Die Rückmeldung ist schriftlich mit der durch das Studentensekretariat bei der Immatrikulation oder letzten Rückmeldung ausgehändigten Rückmeldeerklärung zu beantragen.

( 2) Die Rückmeldefrist wird wie folgt festgelegt:

für das jeweilige Sommersemester vom 15.01. bis 15.02. des Jahres( Ausschlußfrist),

für das jeweilige Wintersemester vom 15.06. bis 15.07. des Jahres( Ausschlußfrist).

( 3) Eine Rückmeldung nach diesen Fristen gilt als verspä­tet. Es ist eine Verwaltungsgebühr laut Gebührenordnung der Universität zu entrichten.

( 4) Die Rückmeldeerklärung ist persönlich zu unterschrei­ben. Folgende Unterlagen sind beizufügen:

der Nachweis über die Entrichtung fälliger Gebühren und Beiträge an die Universität, einschließlich der Studentenschafts- und Studentenwerksbeiträge; erforderlichenfalls für statistische Nacherhebungen erforderliche Angaben;

bei Änderung der Krankenkassen- Versicherungs­verhältnisse eine neue Versicherungsbescheinigung; erforderlichenfalls( spätestens zur Rückmeldung zum 3. Fachsemester) der Antrag auf Fächerkombination im Magisterstudium bzw. eine Bescheinigung über die Absolvierung von Propädeutika; erforderlichenfalls ein Antrag auf Studiengang­wechsel oder Teilstudiengangwechsel; erforderlichenfalls die Entscheidung des zuständigen Prüfungsausschusses über eine Fachsemester­Einstufung;

erforderlichenfalls eine Erklärung über eine ausste­hende Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang; bei ausländischen und staatenlosen Studierenden erforderlichenfalls Nachweis der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Studium an der Univer­sität Potsdam.

Ohne diese Nachweise gilt die Rückmeldung als nicht erfolgt.

( 5) Der Studierende erhält nach der Rückmeldung:

§ 15

einen Studierendenausweis für das eingeschriebene Semester,

ein Studienbuchblatt, Studienbescheinigungen,

eine Rückmeldeerklärung für das nächste Semester.

Beurlaubung

( 1) Ein Studierender kann auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist nur für volle Semester, in der Regel nur für jeweils höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester und während der Dauer des Studiums eines Studien­ganges nicht über vier Semester hinaus zulässig. Eine Beurlau­bung für das erste Semester an der Universität Potsdam ist nicht zulässig, es sei denn, es tritt ein unvorhersehbarer Härtefall oder eine Einberufung zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nach Aufnahme des Studiums ein. Der Antrag ist bei der Rückmeldung gemäß§ 14 dieser Ordnung zu stellen.

( 2) Eine Beurlaubung über den Zeitraum von maximal vier Semestern während der Dauer eines Studienganges hinaus ist nur bei wichtigen Gründen zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere:

Krankheit( bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der sich ergibt, daß ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist);

ein dem Studienziel dienender Studienaufenthalt oder ein Praktikum im In- und Ausland, sofern diese nicht Be­standteil der Studienordnung sind;

Abwesenheit vom Studienort im Interesse der Universität Potsdam oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvor­haben;

eine Tätigkeit in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung;

Mutterschaftsurlaub, Erziehungsurlaub.

( 3) Während der Dauer der Beurlaubung ruht das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen. Es besteht aber das Recht, eine in der Studienordnung vorgeschriebene praktische Tätig­keit zu absolvieren. Die anderen Rechte, insbesondere das Recht und gegebenenfalls die Pflicht, außerhalb von Lehrver­anstaltungen Prüfungen abzulegen, besteht fort. Die Beitrags­pflicht wird durch die Beurlaubung nicht berührt, sofern die Beitragsordnungen des Studentenwerkes und die Satzung der Studierendenschaft nichts anderes vorsehen. Eine Befreiung von der Zahlung der Verwaltungsgebühren erfolgt nicht.

( 4) Wiederholte Beurlaubung ist zulässig. Im Falle einer Krankheit soll die Gesamtdauer der Beurlaubung 5 Jahre nicht überschreiten.

( 5) Urlaubssemester werden als Hochschulsemester, jedoch nicht als Fachsemester gezählt, es sei denn, Studienaufenthalte im Ausland können als Studienleistungen angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der jeweils zuständige Prüfungsausschuẞ.

( 6) Der schriftliche Antrag auf Beurlaubung setzt eine Rück­meldung entsprechend§ 14 dieser Ordnung voraus.

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