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( 7) Das Fortbestehen einer Beurlaubung um ein weiteres Semester muß jeweils im Rückmeldezeitraum im Studentensekretariat erneut beantragt werden. Dabei sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
( 8) Ein Studierender ist auf seinen schriftlichen Antrag für die Dauer der Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne des § 34 HRG zu beurlauben. Dem Antrag ist eine amtlich beglaubigte Ablichtung des Bescheides über die Dienstpflicht beizufügen. Diese Beurlaubung wird auf die ersten vier Urlaubssemester nicht angerechnet.
§ 16
Exmatrikulation
( 1) Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Universität Potsdam. Wird die Exmatrikulation von der Universität Potsdam wegen Nichtrückmeldung des Studierenden vorgenommen, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem er sich letztmalig zurückgemeldet hat.
( 2) Ein bei der Exmatrikulation bestehender Anspruch auf das Ablegen von Prüfungen bleibt nach Maßgabe der Prüfungsordnung erhalten.
( 3) Ein Studierender ist auf seinen schriftlichen Antrag hin jederzeit zu exmatrikulieren.
( 4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Studierendenausweis, Studienbescheinigungen.
( 5) Im Antrag ist der Tag anzugeben, an dem die Exmatrikulation wirksam werden soll. Sie kann frühestens an dem Tage wirksam werden, an dem der Antrag bei der Universität eingeht. Enthält der Antrag keinen Exmatrikulationszeitpunkt, erfolgt die Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen. Wird die Exmatrikulation bis zum Beginn der Vorlesungszeit wirksam, wird das betreffende Semester als nicht begonnen gezählt.
( 6) Über die Exmatrikulation wird eine Bescheinigung ausgehändigt.
( 2) Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn er die für das Rückmeldeverfahren vorgeschriebenen Fristen versäumt hat;
§ 18
der Studiengang, für den er eingeschrieben ist nicht fortgeführt wird und gewährleistet ist, daß er sein Studium an einer anderen Hochschule fortführen kann.
Zuständigkeiten
Für Entscheidungen nach dieser Ordnung ist der Rektor verantwortlich. Sie werden von den nach dem Geschäftverteilungsplan der Universität Potsdam für Immatrikulationsangelegenheiten zuständigen Bediensteten getroffen.
§ 19
Übergangsbestimmungen
( 1) Die Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam vom 15. Juli 1992( AmBek. UP S. 21) tritt mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.
( 2) Soweit in anderen Ordnungen der Universität auf die Regelung der Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam vom 15. Juli 1992 Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Regelungen dieser Ordnung.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
02.20.10
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§ 17
Exmatrikulation aus besonderem Grund
( 1) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er eine Abschlußprüfung endgültig bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden oder nach den Bestimmungen, die für sein Studium maßgebend sind, den Prüfungsanspruch verloren hat, sofern er nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweist; er mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation belegt worden ist;
die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht entrichtet werden.
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