Heft 
(1998) 7
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( 7) Das Fortbestehen einer Beurlaubung um ein weiteres Semester muß jeweils im Rückmeldezeitraum im Studen­tensekretariat erneut beantragt werden. Dabei sind die er­forderlichen Nachweise vorzulegen.

( 8) Ein Studierender ist auf seinen schriftlichen Antrag für die Dauer der Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne des § 34 HRG zu beurlauben. Dem Antrag ist eine amtlich beglaubigte Ablichtung des Bescheides über die Dienst­pflicht beizufügen. Diese Beurlaubung wird auf die ersten vier Urlaubssemester nicht angerechnet.

§ 16

Exmatrikulation

( 1) Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Universität Potsdam. Wird die Exmatrikulation von der Universität Potsdam wegen Nichtrückmeldung des Studie­renden vorgenommen, tritt die Wirkung der Exmatrikulati­on mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem er sich letztmalig zurückgemeldet hat.

( 2) Ein bei der Exmatrikulation bestehender Anspruch auf das Ablegen von Prüfungen bleibt nach Maßgabe der Prüfungsordnung erhalten.

( 3) Ein Studierender ist auf seinen schriftlichen Antrag hin jederzeit zu exmatrikulieren.

( 4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Studierendenausweis, Studienbescheinigungen.

( 5) Im Antrag ist der Tag anzugeben, an dem die Exmatri­kulation wirksam werden soll. Sie kann frühestens an dem Tage wirksam werden, an dem der Antrag bei der Uni­versität eingeht. Enthält der Antrag keinen Exmatrikulati­onszeitpunkt, erfolgt die Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen. Wird die Exmatrikulation bis zum Beginn der Vorlesungszeit wirksam, wird das betreffende Semester als nicht begonnen gezählt.

( 6) Über die Exmatrikulation wird eine Bescheinigung ausgehändigt.

( 2) Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn er die für das Rückmeldeverfahren vorgeschriebenen Fristen versäumt hat;

§ 18

der Studiengang, für den er eingeschrieben ist nicht fortgeführt wird und gewährleistet ist, daß er sein Studi­um an einer anderen Hochschule fortführen kann.

Zuständigkeiten

Für Entscheidungen nach dieser Ordnung ist der Rektor verantwortlich. Sie werden von den nach dem Geschäftvertei­lungsplan der Universität Potsdam für Immatrikulations­angelegenheiten zuständigen Bediensteten getroffen.

§ 19

Übergangsbestimmungen

( 1) Die Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam vom 15. Juli 1992( AmBek. UP S. 21) tritt mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.

( 2) Soweit in anderen Ordnungen der Universität auf die Regelung der Immatrikulationsordnung der Universität Pots­dam vom 15. Juli 1992 Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Regelungen dieser Ordnung.

§ 20

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

02.20.10

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§ 17

Exmatrikulation aus besonderem Grund

( 1) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er eine Abschlußprüfung endgültig bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestan­den oder nach den Bestimmungen, die für sein Studi­um maßgebend sind, den Prüfungsanspruch verloren hat, sofern er nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Errei­chung eines weiteren Studienziels nachweist; er mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation belegt worden ist;

die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht entrichtet werden.

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