Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung der Universität Potsdam
Vom 16. April 1998
Gemäß§ 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S.156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
§ 4 der Gebührenordnung der Universität Potsdam vom 19. April 1993( AMBek. UP 1994 S. 2) wird wie folgt neu gefaßt:
§ 4 Verwaltungsgebühren
8. Gebühren für die zusätzliche Ausfertigung einer
Leistungsbescheinigung
zuzüglich einer Gebühr für Archivarbeiten
qe 7,00 DM
10,00 20,00 DM
9.
Gebühren für verspätet oder unvollständig bean
tragte
Einschreibung
20,00 DM
Rückmeldung
20,00 DM
Beurlaubung
20,00 DM
10. Gebühren für
nachträgliche Änderung des Studienganges
oder Teilstudienganges
20,00 DM
nachträgliche Änderung des Hörerstatus 20,00 DM
11. Gebühren für die Archivarbeiten Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen oder in Findhilfsmitteln erfordern und einen vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht überschreiten
20,00 DM
Direktkopien( Xeroxkopien) von Archivunterlagen im Format DIN A4, je Seite 0,50 DM Direktkopien( Xeroxkopien) von Archiv
1. Gasthörergebühren
max. 60,00 DM/ Semester*
unterlagen im Format DIN A4,
2.
Gebühren für die Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienbuches
30,00 DM
3.
Gebühren für die Ausfertigung einer Zweitschrift des Studentenausweises bei Verlust oder Beschädigung
10,00 DM
4.
To
Gebühren für die Ausfertigung einer Zweitschrift des Gasthörerscheins oder
doppelseitig, je Blatt halten
1,00 DM
12. Gebühren für den Verwaltungsaufwand beim b Versand der Studienunterlagen im Rahmen der Einschreibung und nach erfolgter Rückmeldung sowie beim Versand
weiterer Bescheinigungen und Unterlagen pro Semester
10,00 DM
Nebenhörerscheins
10,00 DM
13. Gebühren für
shoog
5.
Gebühren für die Ausfertigung einer
Zweitschrift eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades
10,00 DM
zuzüglich einer Gebühr für Archivarbeiten
-
10,00 20,00 DM
10,00 DM
Exmatrikulation
10,00 DM
zuzüglich einer Gebühr für Archivarbeiten
10,00 20,00 DM
Rücknahme der Immatrikulation 10,00 DM Exmatrikulation nach erfolgter ooibos Rückmeldung
Wiedereinschreibung nach erfolgter ling
6.
Gebühren für die Ausfertigung von beglaubigten Kopien eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades im Zusammenhang mit Archivarbeiten
* siehe Anlage 1, Satz 4
Artikel 2
10,00 DM
7.
Gebühren für die Ausfertigung einer Bescheinigung, die außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand erfordert
7,00 DM
zuzüglich einer Gebühr für Archivarbeiten 10,00 20,00 DM
nob al 2ibutabnin Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Universität Potsdam vom 27. Februar 1997( AmBek. UP S. 169) außer Kraft gesetzt.
1 Genhmigt mit Schreiben des MWFK vom 10.07.1998
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