I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
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Ordnung zur Durchführung von
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Eignungsprüfungen für den Lehramtsstudiengang Primarstufe Sport als weiteres Fach an der Universität Potsdam
Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BgbHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), am 17. Juli 1997 folgende Ordnung zur Eignungsfeststellung für das weitere Fach Sport erlassen:
Inhaltsübersicht
Ziel der Eignungsprüfung
Gegenstand und Anforderungen der Eignungs
Prüfungsart und Prüfungsberechtigte
Zulassungsvoraussetzungen
§ 1
§ 2
prüfung
§ 3
§ 4
Termine
85
§ 6
Wiederholung
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Protokoll
Bescheinigung und Gültigkeitsdauer Feststellung der sportpraktischen Eignung Leistungsanforderungen in den Sportarten
Inkrafttreten
§ 1 Ziel der Eignungsprüfung
( 1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung einer allgemeinen Leistungsfähigkeit, die zur Aufnahme des Studienfaches Sport erforderlich ist.
( 2) Der Nachweis der Eignung ist Voraussetzung für den Lehramtsstudiengang Primarstufe- Sport als weiteres Fach der Universität Potsdam. Er muß vor Aufnahme des Studiums erbracht sein.
§ 3
Prüfungsart und Prüfungsberechtigte
( 1) Die Eignungsprüfung wird am Institut für Grundschulpädagogik der Universität Potsdam durchgeführt.
( 2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüferinnen bzw. Prüfern oder aus einer/ einem Prüferin/ Prüfer und einer/ einem Beisitzerin/ Beisitzer aus dem weiteren Fach Sport. Die Prüfungsberechtigung richtet sich nach § 14 Abs. 4 BbgHG.
§ 4 Termine
( 1) Die Termine für die Eignungsprüfung sind bei der Studienfachberaterin bzw. beim Studienfachberater einzuholen( i.d.R. im März und September).
( 2) Die Anmeldung erfolgt dort schriftlich. Ihr sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer
-
-
die allgemeine Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder
Schülerin bzw. Schüler der Abiturjahrgangsstufe ist und nach Abschluß des Abiturs das betreffende Studium aufnehmen will. und
ein ärztliches Attest vorlegt, das eine Sporttauglichkeit bescheinigt.
( 2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß des Instituts für Grundschulpädagogik. Über die Zulassung und Ablehnung zur Eignungsprüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid.
§ 6
Wiederholung
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Bei Nichtbestehen von Teilen der Eignungsprüfung können diese einmal wiederholt werden. Bereits erfolgreich abgeschlossene Teilprüfungen werden angerech
net.
§ 2 Gegenstand und Anforderungen der Eignungsprüfung
( 1) Die Eignungsprüfung am Institut für Grundschulpädagogik der Universität Potsdam wird in den Sportarten
- Leichtathletik
- Gerätturnen
- Schwimmen
- und Sportspiele
durchgeführt.
( 2) Die Inhalte der Eignungsprüfung sind im§ 10 ausgewiesen. Die Eignungsprüfung wird an einem Tag absolviert.
1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 07.07.1998
pary§ 7
Protokoll
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( 1) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll zu führen, das enthalten muẞ:
1. Tag und Ort der Eignungsprüfung,
2. die Namen der Prüferinnen/ Prüfer,
3. den Namen der Bewerberin/ des Bewerbers,
4. die einzelnen Bewertungen und das Gesamtergebnis,
5. besondere Vorkommnisse.
( 2) Das Protokoll ist von den Prüferinnen/ Prüfern zu unterzeichnen.
§ 8
Bescheinigung und Gültigkeitsdauer
( 1) Ist die Eignungsprüfung bestanden, erhält die Bewerberin/ der Bewerber eine Bescheinigung mit folgen
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