Heft 
(1998) 8
Seite
134
Einzelbild herunterladen

I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

MAGSTO TATIZAVIMU

Ordnung zur Durchführung von

Xeritoildidet lienevinU

Eignungsprüfungen für den Lehramtsstudiengang Primarstufe Sport als weiteres Fach an der Universität Potsdam

Vom 17. Juli 1997

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BgbHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), am 17. Juli 1997 folgende Ordnung zur Eig­nungsfeststellung für das weitere Fach Sport erlassen:

Inhaltsübersicht

Ziel der Eignungsprüfung

Gegenstand und Anforderungen der Eignungs­

Prüfungsart und Prüfungsberechtigte

Zulassungsvoraussetzungen

§ 1

§ 2

prüfung

§ 3

§ 4

Termine

85

§ 6

Wiederholung

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

Protokoll

Bescheinigung und Gültigkeitsdauer Feststellung der sportpraktischen Eignung Leistungsanforderungen in den Sportarten

Inkrafttreten

§ 1 Ziel der Eignungsprüfung

( 1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung einer allgemeinen Leistungsfähigkeit, die zur Aufnahme des Studienfaches Sport erforderlich ist.

( 2) Der Nachweis der Eignung ist Voraussetzung für den Lehramtsstudiengang Primarstufe- Sport als weite­res Fach der Universität Potsdam. Er muß vor Aufnah­me des Studiums erbracht sein.

§ 3

Prüfungsart und Prüfungsberechtigte

( 1) Die Eignungsprüfung wird am Institut für Grund­schulpädagogik der Universität Potsdam durchgeführt.

( 2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüferin­nen bzw. Prüfern oder aus einer/ einem Prüferin/ Prüfer und einer/ einem Beisitzerin/ Beisitzer aus dem weiteren Fach Sport. Die Prüfungsberechtigung richtet sich nach § 14 Abs. 4 BbgHG.

§ 4 Termine

( 1) Die Termine für die Eignungsprüfung sind bei der Studienfachberaterin bzw. beim Studienfachberater einzuholen( i.d.R. im März und September).

( 2) Die Anmeldung erfolgt dort schriftlich. Ihr sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer

-

-

die allgemeine Hochschulreife oder eine als gleich­wertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder

Schülerin bzw. Schüler der Abiturjahrgangsstufe ist und nach Abschluß des Abiturs das betreffende Stu­dium aufnehmen will. und

ein ärztliches Attest vorlegt, das eine Sporttauglich­keit bescheinigt.

( 2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsaus­schuß des Instituts für Grundschulpädagogik. Über die Zulassung und Ablehnung zur Eignungsprüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid.

§ 6

Wiederholung

10258 пода

Bei Nichtbestehen von Teilen der Eignungsprüfung können diese einmal wiederholt werden. Bereits erfolg­reich abgeschlossene Teilprüfungen werden angerech­

net.

§ 2 Gegenstand und Anforderungen der Eig­nungsprüfung

( 1) Die Eignungsprüfung am Institut für Grund­schulpädagogik der Universität Potsdam wird in den Sportarten

- Leichtathletik

- Gerätturnen

- Schwimmen

- und Sportspiele

durchgeführt.

( 2) Die Inhalte der Eignungsprüfung sind im§ 10 aus­gewiesen. Die Eignungsprüfung wird an einem Tag absolviert.

1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 07.07.1998

pary§ 7

Protokoll

tudos?

( 1) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll zu füh­ren, das enthalten muẞ:

1. Tag und Ort der Eignungsprüfung,

2. die Namen der Prüferinnen/ Prüfer,

3. den Namen der Bewerberin/ des Bewerbers,

4. die einzelnen Bewertungen und das Gesamtergebnis,

5. besondere Vorkommnisse.

( 2) Das Protokoll ist von den Prüferinnen/ Prüfern zu unterzeichnen.

§ 8

Bescheinigung und Gültigkeitsdauer

( 1) Ist die Eignungsprüfung bestanden, erhält die Be­werberin/ der Bewerber eine Bescheinigung mit folgen­

134