Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im weiteren Fach Musik an der Universität Potsdam
Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BgbHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), am 17. Juli 1997 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das weitere Fach Musik erlassen:
Inhaltsübersicht
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§6
SSSSSSSSessesses
§ 1
Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen
Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt
Bewertung der Prüfungsleistungen Inkrafttreten/ Übergangsregelungen
Grundlagen der Zwischenprüfung
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Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im weiteren Fach Musik sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Lehramtes für die Primarstufe vom 13. Juli 1995( Fakultätsratsbeschluß).
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung werden folgende Anforderungen gestellt: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung. loen soitelus Dies sind:
Pflichtveranstaltungen im Umfang von 8 SWS, Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 3 SWS,
- die Teilnahme am Chor des Institutes, die Teilnahme an einem Fachpraktikum, je ein Leistungsnachweise in Musikgeschichte und Musikanalyse.
§3 Durchführung und Form der Prüfung
( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. In der Regel muß der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden und kann in den drei Teilbereichen studienbegleitend absolviert werden, wenn die entsprechenden Teilleistungen als Zulassungsvoraussetzungen bereits erbracht wurden.
( 2) Die Teilprüfungen werden als Arbeiten unter Aufsicht( Klausuren) von jeweils zwei Stunden Dauer durchgeführt.
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( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4 Umfang und Inhalt
( 1) In der Zwischenprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im weiteren Fach Musik sind sowohl fachwissenschaftliche Kenntnisse als auch musiktheoretisches und anwendungsorientiertes Wissen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen diesen exemplarisch darzustellen.
( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstaltungen aus den Bereichen der Musiktheorie( A3) und Musikwissenschaft( B1 und B2/ 3).
( 3) Die Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus den 3 Teilbereichen. Dies sind:
Bereich musikal. Grundausbildung( A3) Musikgeschichte( B1)
Musikanalyse( B2/ 3).
( 4) Dem Kandidaten sind Möglichkeiten einzuräumen, aus dem Teilgebiet Musikgeschichte Schwerpunkte zu benennen. Diese sind in der Prüfung zu berücksichtigen, stellen aber nicht den alleinigen Gegenstand der Teilprüfung dar.
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( 5) Die Prüfungskandidaten wählen für die 3 Teilbereiche der Zwischenprüfung jeweils einen Themensteller. § 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlußleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn jede Teilprüfungsleistung mit mindestens 4,0 bewertet wurde. Hierbei wird die Gesamtnote auf dem Wege des arithmetischen Mittels entsprechend§ 12 Abs. 2 der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam ermittelt.
( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungsprüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen. Dabei sind nur die Teilbereiche zu wiederholen, die nicht bestanden wurden.
§ 6
Inkrafttreten/ Übergangsregelungen
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
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Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 08.07.1998
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