Heft 
(1998) 8
Seite
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( 3) Bei Anmeldung zur Eignungsfeststellung sind die Zulassungsvoraussetzungen( vgl.§ 5) durch die Bewer­berin/ den Bewerber zu erfüllen.

( 4) Versäumt eine Bewerberin/ ein Bewerber schuldhaft den Termin der Eignungsprüfung oder bricht sie ohne hinreichende Gründe ab, gilt sie als nicht bestanden.

§ 4

Prüfungskommission

( 1) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüferin­nen bzw. Prüfern oder aus einer/ einem Prüferin/ Prüfer und einer/ einem Beisitzerin/ Beisitzer aus dem weiteren Fach Musik. Die Prüfungsberechtigung richtet sich nach § 14 Abs. 4 BbgHG.ofe

( 2) Eine Vertreterin/ ein Vertreter der Studentinnen und Studenten kann mit beratender Stimme teilnehmen.

( 3) Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsit­zende.

( 2) Die Niederschrift ist von der/ dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 8

Bescheinigung und Geltungsdauer

( 1) Über die Feststellung der besonderen Eignung erteilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Studienbewerberin/ dem Studienbewerber eine Eig­nungsfeststellungsbescheinigung.

( 2) Die Eignungsfeststellung behält ihre Gültigkeit für die Dauer von 2 Jahren und berechtigt die Studienbe­werberin/ den Studienbewerber, sich an der Universität Potsdam am Institut für Grundschulpädagogik im Lern­bereich Musik( weiteres Fach) einzuschreiben.ex

§ 9

Anerkennung von Eignungsfeststellungen anderer Hochschulen

Eignungsfeststellungen, die von anderen Hochschulen zuerkannt worden sind, können bei Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen von der Prüfungskommission zum Studium des Lehramtsstudienganges Musik als weiteres Fach an der Universität Potsdam anerkannt werden.

§5

Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer

-

die allgemeine Hochschulreife oder eine als gleich­wertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder

- Schülerin bzw. Schüler der Abiturjahrgangsstufe ist und nach Abschluß des Abiturs das betreffende Stu­dium aufnehmen will.

( 2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsaus­schuß des Instituts für Grundschulpädagogik. Die Ab­lehnung der Zulassung ergeht schriftlich.

§6

Wiederholung

( 1) Die nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

( 2) Bei Nichtbestehen von Teilen der Eignungsfeststel­lung können diese einmal wiederholt werden. Bereits erfolgreich nachgewiesene Teilleistungen werden ange­rechnet.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

§ 7

Niederschrift

( 1) Über das Eignungsfeststellungsverfahren und seine einzelnen Abschnitte ist von der Prüfungskommissi­on eine Niederschrift zu fertigen, in die aufzuneh­men sind:

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Tag und Ort des Verfahrens

die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission der Name der Studienbewerberin/ des Bewerbers die Dauer des Verfahrens und der einzelnen Verfah­rensabschnitte sowie die Themenstellung tent asb Vermerk der Eignung/ Nichteignung besondere Vorkommnisse

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