( 3) Bei Anmeldung zur Eignungsfeststellung sind die Zulassungsvoraussetzungen( vgl.§ 5) durch die Bewerberin/ den Bewerber zu erfüllen.
( 4) Versäumt eine Bewerberin/ ein Bewerber schuldhaft den Termin der Eignungsprüfung oder bricht sie ohne hinreichende Gründe ab, gilt sie als nicht bestanden.
§ 4
Prüfungskommission
( 1) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüferinnen bzw. Prüfern oder aus einer/ einem Prüferin/ Prüfer und einer/ einem Beisitzerin/ Beisitzer aus dem weiteren Fach Musik. Die Prüfungsberechtigung richtet sich nach § 14 Abs. 4 BbgHG.ofe
( 2) Eine Vertreterin/ ein Vertreter der Studentinnen und Studenten kann mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3) Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
( 2) Die Niederschrift ist von der/ dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 8
Bescheinigung und Geltungsdauer
( 1) Über die Feststellung der besonderen Eignung erteilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Studienbewerberin/ dem Studienbewerber eine Eignungsfeststellungsbescheinigung.
( 2) Die Eignungsfeststellung behält ihre Gültigkeit für die Dauer von 2 Jahren und berechtigt die Studienbewerberin/ den Studienbewerber, sich an der Universität Potsdam am Institut für Grundschulpädagogik im Lernbereich Musik( weiteres Fach) einzuschreiben.ex
§ 9
Anerkennung von Eignungsfeststellungen anderer Hochschulen
Eignungsfeststellungen, die von anderen Hochschulen zuerkannt worden sind, können bei Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen von der Prüfungskommission zum Studium des Lehramtsstudienganges Musik als weiteres Fach an der Universität Potsdam anerkannt werden.
§5
Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer
-
die allgemeine Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder
- Schülerin bzw. Schüler der Abiturjahrgangsstufe ist und nach Abschluß des Abiturs das betreffende Studium aufnehmen will.
( 2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß des Instituts für Grundschulpädagogik. Die Ablehnung der Zulassung ergeht schriftlich.
§6
Wiederholung
( 1) Die nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
( 2) Bei Nichtbestehen von Teilen der Eignungsfeststellung können diese einmal wiederholt werden. Bereits erfolgreich nachgewiesene Teilleistungen werden angerechnet.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 7
Niederschrift
( 1) Über das Eignungsfeststellungsverfahren und seine einzelnen Abschnitte ist von der Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen, in die aufzunehmen sind:
-
142
Tag und Ort des Verfahrens
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission der Name der Studienbewerberin/ des Bewerbers die Dauer des Verfahrens und der einzelnen Verfahrensabschnitte sowie die Themenstellung tent asb Vermerk der Eignung/ Nichteignung besondere Vorkommnisse
ib