Die Gesamtnote setzt sich aus den beiden Teilnoten
zusammen.
( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungsprüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
§ 6 Inkrafttreten/ Übergangsregelungen
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für das weitere Fach Musik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe an der Universität Potsdam
Zules Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BgbHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), am 17. Juli 1997 folgende Ordnung zur Eignungsfeststellung für das weitere Fach Musik erlassen:
§ 1
Ziel der Eignungsprüfung
( 1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung der musikalischen Eignung, die zur Aufnahme des Studienfaches Musik als weiteres Fach erforderlich ist.
( 2) Der Nachweis der Eignung ist Voraussetzung für den Lehramtsstudiengang Primarstufe, Musik als weiteres Fach an der Universität Potsdam am Institut für Grundschulpädagogik. Er muß vor der Aufnahme des Studiums erbracht werden.
( 3) Hinsichtlich der Beurteilung des Grades der musischen Begabung einschließlich instrumentaler Voraussetzungen sind bei der Eignungsfeststellung insbesondere grundschulspezifische Anforderungen zu berücksichtigen.
§ 2 Gegenstand und Anforderungen der Eignungsprüfung
( 1) Die Eignungsfeststellung erfolgt als Komplexprüfung.
( 2) Im Prüfungsverfahren werden musikalisches Gedächtnis, Hörfähigkeit, musikalisches Empfinden und stimmliche Voraussetzungen geprüft.
( 3) Die Bewerberin/ der Bewerber weist eine gesunde und entwicklungsfähige Stimme nach. Der Nachweis erfolgt durch den Vortrag von zwei im Charakter unterschiedlichen Liedern. Darüber hinaus kommt ein selbstgewähltes Kinderlied zum Vortrag. Musikalisches Empfinden und differenzierte Gestaltungsfähigkeit sollen zum Ausdruck gebracht werden. Der Stimmumfang der Bewerberin/ des Bewerbers wird geprüft.
( 4) Die Hörfähigkeit und das musikalische Empfinden der Bewerberin/ des Bewerbers werden durch
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Nachsingen von Einzeltönen und melodischen Wendungen
Nachgestalten einfacher rhythmischer Strukturen Aufnehmen von Liedanfängen in unterschiedlichen Tonarten
Improvisation im melodischen und rhythmischen Bereich
Inhaltsübersicht
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
85
§ 6
SSSSSSSS
456789
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Ziel der Eignungsprüfung
Gegenstand und Anforderungen der Eignungsprüfung
Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für das weitere Fach Musik
Prüfungskommission
Zulassungsvoraussetzungen
Wiederholung
Niederschrift
Bescheinigung und Geltungsdauer
Anerkennung von Eignungsfeststellungen anderer Hochschulen Inkrafttreten
1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 07.07.1998
geprüft.
§ 3
Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für das weitere Fach Musik
( 1) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für das weitere Fach Musik findet in der Regel in den Monaten März, Juni und September statt. Die Prüfungstermine sind im Sekretariat des Instituts für Grundschulpädagogik zu erfragen.
( 2) Die Anmeldung zur Eignungsfeststellung soll mindestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich, mündlich oder telefonisch im Sekretariat des Instituts für Grundschulpädagogik oder beim Studienfachberater des Instituts erfolgen. Auf Antrag ist eine Verkürzung dieser Frist möglich.
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