Heft 
(1998) 8
Seite
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Die Gesamtnote setzt sich aus den beiden Teilnoten

zusammen.

( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungs­prüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühe­stens nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.

§ 6 Inkrafttreten/ Übergangsregelungen

( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach In­krafttreten dieser Ordnung.

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für das weitere Fach Musik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe an der Universität Potsdam

Zules Vom 17. Juli 1997

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BgbHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), am 17. Juli 1997 folgende Ordnung zur Eig­nungsfeststellung für das weitere Fach Musik erlassen:

§ 1

Ziel der Eignungsprüfung

( 1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung der musikalischen Eignung, die zur Aufnahme des Studi­enfaches Musik als weiteres Fach erforderlich ist.

( 2) Der Nachweis der Eignung ist Voraussetzung für den Lehramtsstudiengang Primarstufe, Musik als weite­res Fach an der Universität Potsdam am Institut für Grundschulpädagogik. Er muß vor der Aufnahme des Studiums erbracht werden.

( 3) Hinsichtlich der Beurteilung des Grades der musi­schen Begabung einschließlich instrumentaler Voraus­setzungen sind bei der Eignungsfeststellung insbesonde­re grundschulspezifische Anforderungen zu berücksich­tigen.

§ 2 Gegenstand und Anforderungen der Eig­nungsprüfung

( 1) Die Eignungsfeststellung erfolgt als Komplexprü­fung.

( 2) Im Prüfungsverfahren werden musikalisches Ge­dächtnis, Hörfähigkeit, musikalisches Empfinden und stimmliche Voraussetzungen geprüft.

( 3) Die Bewerberin/ der Bewerber weist eine gesunde und entwicklungsfähige Stimme nach. Der Nachweis erfolgt durch den Vortrag von zwei im Charakter unter­schiedlichen Liedern. Darüber hinaus kommt ein selbst­gewähltes Kinderlied zum Vortrag. Musikalisches Empfinden und differenzierte Gestaltungsfähigkeit sol­len zum Ausdruck gebracht werden. Der Stimmumfang der Bewerberin/ des Bewerbers wird geprüft.

( 4) Die Hörfähigkeit und das musikalische Empfinden der Bewerberin/ des Bewerbers werden durch

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Nachsingen von Einzeltönen und melodischen Wen­dungen

Nachgestalten einfacher rhythmischer Strukturen Aufnehmen von Liedanfängen in unterschiedlichen Tonarten

Improvisation im melodischen und rhythmischen Bereich

Inhaltsübersicht

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

85

§ 6

SSSSSSSS

456789

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

Ziel der Eignungsprüfung

Gegenstand und Anforderungen der Eignungs­prüfung

Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für das weitere Fach Musik

Prüfungskommission

Zulassungsvoraussetzungen

Wiederholung

Niederschrift

Bescheinigung und Geltungsdauer

Anerkennung von Eignungsfeststellungen an­derer Hochschulen Inkrafttreten

1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 07.07.1998

geprüft.

§ 3

Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für das weitere Fach Musik

( 1) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eig­nung für das weitere Fach Musik findet in der Regel in den Monaten März, Juni und September statt. Die Prü­fungstermine sind im Sekretariat des Instituts für Grundschulpädagogik zu erfragen.

( 2) Die Anmeldung zur Eignungsfeststellung soll min­destens 7 Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich, mündlich oder telefonisch im Sekretariat des Instituts für Grundschulpädagogik oder beim Studienfachberater des Instituts erfolgen. Auf Antrag ist eine Verkürzung dieser Frist möglich.

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