Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im weiteren Fach Kunst an der Universität Potsdam
Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BgbHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), am 17. Juli 1997 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das weitere Fach Kunst erlassen:
Inhaltsübersicht
ESSE ESSES
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 1
Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt
Bewertung der Prüfungsleistungen Inkrafttreten/ Übergangsregelungen
Grundlagen der Zwischenprüfung
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Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im weiteren Fach Kunst sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Lehramtes für die Primarstufe vom 13. Juli 1995 ( Fakultätsratsbeschluß).
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
1. Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung:
Bereich A( Kunst und Gestaltungspraxis) 6 SWS A₁ 2 SWS
A₂ 2 SWS
A3 2 SWS
Bereich B( Kunstwissenschaft) 2SWS
Bereich C( Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst) 2SWS
2. Leistungsnachweise:
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§3
1 Leistungsnachweis im Bereich A( Kunst und Gestaltungspraxis)
1 Leistungsnachweis wahlweise aus den Bereichen B ( Kunstwissenschaft) oder C( Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst).
Durchführung und Form der Prüfung
( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des
1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 08.07.1998
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Grundstudiums. Sie findet in der Regel am Ende des 3. Semesters statt.
( 2) Die Zwischenprüfung erfolgt in den Bereichen:
A( Kunst- Gestaltungspraxis) durch Vorlage der ,, Mappe“ und einem Prüfungsgespräch;
B( Kunstwissenschaft) oder C( Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst).
( 3) Die Klausur von drei Stunden erstreckt sich nach Wahl der Studierenden auf einen der Bereiche B oder C. Die mündliche Prüfung bezieht sich ebenfalls wahlweise auf die Bereiche B oder C und beträgt 20 Minuten ( 4) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4
Umfang und Inhalt
( 1) In der Zwischenprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im Lernbereich Kunst sind künstlerischpraktische Grundfertigkeiten und-kenntnisse aus den Bereichen
A₁( Zeichnung, Grafik),
A2( Malerei, Farbgestaltung in der Fläche) und A3( Plastik, Objektgestaltung)
sowie kunsttheoretische Grundkenntnisse je eines Teilgebietes aus den Bereich B( Kunstwissenschaft) und aus dem Bereich C( Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst) nachzuweisen.
( 2) Die Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus:
der Prüfung der„ Mappe" mit Arbeiten aus den Bereichen A₁( Zeichnung, Grafik), A2( Malerei, Farbgestaltung in der Fläche) und A3( Plastik, Objektgestaltung);
der Klausur aus dem Bereich B( Kunstwissenschaft) oder C( Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst); der mündlichen Prüfung Bereich B( Kunstwissenschaft) oder C( Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst).
( 3) Wenn die im Grundstudium It. Studienordnung genannten Leistungsnachweise überdurchschnittlichen Anforderungen entsprechen, kann auf Antrag des Studierenden an den Prüfungsausschuß des Institutes auf die schriftliche Arbeit unter Aufsicht( Klausur) und die mündliche Prüfung verzichtet werden, wenn sie nach Anforderung und Verfahren den Prüfungsleistungen gleichwertig sind( prüfungsrelevante Studienleistungen).
§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlußleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn in allen Teilleistungen mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Die Bewertung ergibt sich aus:
einer Teilnote für die künstlerische„ Mappe" aus dem Bereich A Kunst Gestaltungspraxis( 1/2 der Gesamtnote),
einer Teilnote aus dem arithmetischen Mittel der schriftlichen Arbeit( Klausur) und der mündlichen Prüfung( alternativ: dem arithmetischen Mittel der Leistungsnachweise aus dem Grundstudium in den Bereichen A und B oder C)( 1/2 der Gesamtnote).
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