Heft 
(1998) 8
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Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im weiteren Fach Sachunterricht an der Universität Potsdam

Vom 17. Juli 1997

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BgbHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), am 17. Juli 1997 folgende besonderen Prüfungs­bestimmungen für das weitere Fach Sachunterricht erlassen:

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Inhaltsübersicht

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§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

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Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt

Bewertung der Prüfungsleistungen Inkrafttreten/ Übergangsregelungen

§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung

Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im weiteren Fach Sachunterricht sind die Zwischenprü­fungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Univer­sität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Lehramtes für die Primarstufe vom 13. Juli 1995( Fakultätsratsbeschluß).

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprü­fung werden folgende Anforderungen gestellt( vgl. Gliederungspunkt 5.5.1 der Studienordnung für den Sachunterricht):

Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung.

Dies sind:

Pflichtveranstaltungen im Umfang von 5 SWS, Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 4 SWS,

- eine Tagesexkursion und

§ 3

ein Fachpraktikum im gewählten Schwerpunkt.

Durchführung und Form der Prüfung

( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. In der Regel muß der erfolgreiche Ab­schluß der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Haupt­studiums nachgewiesen werden.

( 2) Die Zwischenprüfung wird als Klausur von zwei Stunden Dauer durchgeführt.

( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.

§ 4

Umfang und Inhalt

( 1) In der Zwischenprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im Lernbereich Sachunterricht sind Kennt­nisse über fachliche, curriculare und didaktische Pro­blemstellungen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen diesen exemplarisch herzu­

stellen.

( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Stu­dienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstal­tungen. Dabei sind der Kandidatin/ dem Kandidaten Möglichkeiten einzuräumen, aus Teilgebieten Schwer­punkte zu benennen. Diese sind in der Prüfung zu be­rücksichtigen, stellen aber nicht den alleinigen Gegen­stand der Prüfung dar.

( 3) Die

Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten wählen für die Zwischenprüfung eine Themenstellerin/ einen Themensteller. Die Auswahl der Prüfungsthemen erfolgt aus bereichsübergreifenden und didaktischen Schwerpunkten, sozialwissenschaftlichen oder naturwis­senschaftlich- technischen Schwerpunkten. Die genaue­ren Teilgebiete ergeben sich aus dem Gliederungspunkt 5.5.1 der Studienordnung. Die Kandidatinnen/ Kandi­daten wählen entsprechend ihrer Schwerpunktsetzung im Studium einen Prüfungsschwerpunkt aus dem über­greifenden und didaktischen Bereich, dem sozialwissen­schaftlichen oder dem naturwissenschaftlich- techni­schen Bereich aus.

§5

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlußleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.

( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungsprüfung. Die erste Wiederho­lungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.

§ 6

Inkrafttreten/ Übergangsregelungen

( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach In­krafttreten dieser Ordnung.

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Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 08.07.1998

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