Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im weiteren Fach Sachunterricht an der Universität Potsdam
Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BgbHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), am 17. Juli 1997 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das weitere Fach Sachunterricht erlassen:
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Inhaltsübersicht
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
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Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt
Bewertung der Prüfungsleistungen Inkrafttreten/ Übergangsregelungen
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im weiteren Fach Sachunterricht sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Lehramtes für die Primarstufe vom 13. Juli 1995( Fakultätsratsbeschluß).
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung werden folgende Anforderungen gestellt( vgl. Gliederungspunkt 5.5.1 der Studienordnung für den Sachunterricht):
Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung.
Dies sind:
Pflichtveranstaltungen im Umfang von 5 SWS, Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 4 SWS,
- eine Tagesexkursion und
§ 3
ein Fachpraktikum im gewählten Schwerpunkt.
Durchführung und Form der Prüfung
( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. In der Regel muß der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden.
( 2) Die Zwischenprüfung wird als Klausur von zwei Stunden Dauer durchgeführt.
( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4
Umfang und Inhalt
( 1) In der Zwischenprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im Lernbereich Sachunterricht sind Kenntnisse über fachliche, curriculare und didaktische Problemstellungen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen diesen exemplarisch herzu
stellen.
( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstaltungen. Dabei sind der Kandidatin/ dem Kandidaten Möglichkeiten einzuräumen, aus Teilgebieten Schwerpunkte zu benennen. Diese sind in der Prüfung zu berücksichtigen, stellen aber nicht den alleinigen Gegenstand der Prüfung dar.
( 3) Die
Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten wählen für die Zwischenprüfung eine Themenstellerin/ einen Themensteller. Die Auswahl der Prüfungsthemen erfolgt aus bereichsübergreifenden und didaktischen Schwerpunkten, sozialwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlich- technischen Schwerpunkten. Die genaueren Teilgebiete ergeben sich aus dem Gliederungspunkt 5.5.1 der Studienordnung. Die Kandidatinnen/ Kandidaten wählen entsprechend ihrer Schwerpunktsetzung im Studium einen Prüfungsschwerpunkt aus dem übergreifenden und didaktischen Bereich, dem sozialwissenschaftlichen oder dem naturwissenschaftlich- technischen Bereich aus.
§5
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlußleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.
( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungsprüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
§ 6
Inkrafttreten/ Übergangsregelungen
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
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Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 08.07.1998
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