Heft 
(1998) 8
Seite
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Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im weiteren Fach Deutsch an der Universität Potsdam

Vom 17. Juli 1997

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. S. 173), am 17. Juli 1997 folgende besonderen Prüfungsbe­stimmungen für das weitere Fach Deutsch erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

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§6

Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen

Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt

Bewertung der Prüfungsleistungen Inkrafttreten/ Übergangsregelungen

§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung

Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen für Deutsch als weiteres Fach sind die Zwischenprüfungs­ordnung für Lehramtstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Lehramtes für die Primarstufe vom 13.Juli 1995( Fakultätsratsbeschluß).

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischen­prüfung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung.

Dies sind:

§ 3

4 SWS in Sprachwissenschaft

4 SWS in Literaturwissenschaft

2 SWS in Fachdidaktik

1 SWS Einführung in das Studium des Faches

Durchführung und Form der Prüfung

( 1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des Grundstu­diums abgelegt. In der Regel muß der erfolgreiche Ab­schluß der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Haupt­studiums nachgewiesen werden.

( 2) Die Zwischenprüfung im Teilbereich Sprach­wissenschaft wird als dreistündige Klausur durch­geführt, die Zwischenprüfung im Teilbereich Literatur­wissenschaft als 30- minütige mündliche Prüfung.

( 3) Sowohl für die Teilprüfung Sprachwissenschaft als auch für die Teilprüfung Literaturwissenschaft ist eine vorherige Konsultation bei der/ dem gewählten Prüferin/ Prüfer erforderlich.

Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 08.07.1998

§ 4

Umfang und Inhalt

( 1) In der Zwischenprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im weiteren Fach Deutsch sind Grundla­genkenntnisse in den Teilbereichen Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft nachzuweisen.

( 2) Die Inhalte der Prüfung orientieren sich an den Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, die in der Studienordnung festgelegt sind. Entsprechend der nach Maßgabe der Studienordnung möglichen Schwer­punktsetzungen bietet auch die Zwischenprüfung Wahlmöglichkeiten.

( 3) Die Zwischenprüfung gliedert sich in die Teilberei­che Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft. Im Teilbereich Sprachwissenschaft werden die folgenden Inhalte geprüft:- Morphologie oder Syntax

-

-

Lexikologie oder Wortbildung

- Textlinguistik oder Stilistik Sprachgeschichte

Im Teilbereich Literaturwissenschaft werden die folgen­den Inhalte geprüft:

- ein selbstgewählter Autor und sein literarisches Schaffen aus der deutschsprachigen Literatur und Interpretation eines vorgelegten literarischen Textes und Nachweis seiner gattungsspezifischen Beson­derheiten.

( Hinweis: Die Prüfungsentscheidung für einen Autor und sein literarisches Schaffen darf nur einmal getroffen werden, d.h. sie darf sich nicht in der Ersten Staatsprü­fung wiederholen.)

§5

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlußleistung für das Grundstudium im Teilbereich Sprachwissenschaft gilt als bestanden, wenn in allen Teilkomplexen mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Die Zwischenprüfung als Abschlußleistung für das Grundstudium im Teilbereich Literaturwissenschaft gilt als bestanden, wenn mindestes die Note 4,0 erreicht wurde. Die Gesamtnote wird auf dem Wege der arithmetischen Mittelung aus den Ein­zelnoten gebildet.

( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und zweite Wiederholungsprüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungs­zeitraum erfolgen.

§ 6

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Inkrafttreten/ Übergangsregelungen buur

( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach Inkrafttreten dieser Ordnung.

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