Heft 
(1998) 8
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Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im weiteren Fach oth Mathematik an der Universität Potsdam

Vom 17. Juli 1997

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BgbHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), am 17. Juli 1997 folgende besonderen Prüfungs­bestimmungen für das weitere Fach Mathematik erlas­sen: 1

( E)

ST

-

§ 4

Umfang und Inhalt

( 1) In der Zwischenprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im Lernbereich Mathematik sind Kenntnis­se über fachliche, curriculare und didaktische Problem­stellungen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusam­menhänge zwischen diesen exemplarisch herzustellen.

( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Stu­dienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstal­tungen.

( 3) Die Prüfungsschwerpunkte ergeben sich aus der Studienordnung und lauten:

Didaktische Grundlagen des Mathematikunterrichts in der Grundschule,

Entwicklung des Zahlenbegriffs und des Rechnens mit natürlichen Zahlen,

Geometrie und Geometrieunterricht.

Inhaltsübersicht

Grundlagen der Zwischenprüfung

Zulassungsvoraussetzungen

Durchführung und Form der Prüfungs

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4 Umfang und Inhalt

§ 5

§6

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§ 1

Bewertung der Prüfungsleistungen Inkrafttreten/ Übergangsregelungen

Grundlagen der Zwischenprüfung

Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im weiteren Fach Mathematik sind die Zwischenprüfungs­ordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Lehramtes für die Primarstufe vom 13. Juli 1995( Fakultätsratsbeschluß).

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprü­fung werden folgende Anforderungen gestellt( vgl. 4.5.1 der Studienordnung Mathematik als weiteres Fach): Nachweis eines ordnungsgemäßen Gundstudiums laut gültiger Studienordnung.

Dies sind:

Pflichtveranstaltungen im Umfang von 9 SWS.

§3 Durchführung und Form der Prüfung

( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. In der Regel muß der erfolgreiche Ab­schluß der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Haupt­studiums nachgewiesen werden.

( 2) Die Zwischenprüfung ist eine mündliche Einzelprü­fung von 30 Minuten Dauer.

( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.

§ 5

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlußleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.

( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte in der Regel nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungszeit­raum erfolgen.

§ 6

Inkrafttreten/ Übergangsregelungen

( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekannt- machungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach In­krafttreten dieser Ordnung.

1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 08.07.1998

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