Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im weiteren Fach Sport an der Universität Potsdam
Vom 17. Juli 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BgbHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), am 17. Juli 1997 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das weitere Fach Sport erlassen:
Inhaltsübersicht
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§ 1
§2
§ 3
§ 4
§ 5
§6
888888888ssesses
Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen Durchführung und Form der Prüfung Inhalt
Bewertung der Prüfungsleistungen Inkrafttreten/ Übergangsregelungen
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
1
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im weiteren Fach Sport sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Lehramtes für die Primarstufe vom 13. Juli 1995 ( Fakultätsratsbeschluß).
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
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Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer an den in der Studienordnung ausgewiesenen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums:
Theorie und Praxis der Sportarten und Sportbereiche im Umfang von 8 SWS( Bewegungsschulung Grundlagen Leichtathletik und Turnen, Schwimmen, Kleine Spiele und sportartübergreifendes Teilgebiet) teilgenommen und die vorgesehenen Teilleistungen erbracht hat sowie
Sporttheoretische Grundlagen im Umfang von 4 SWS( sportbiologische Grundlagen, Grundlagen der Bewegungslehre, Grundlagen der Sportpädagogik) erfolgreich teilgenommen hat.
( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4
Inhalt
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Der Prüfungsstoff umfaßt den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtbereich sportbiologische Grundlagen gemäß der Studienordnung.
Bewertung der Prüfungsleistungen
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85 ooga si( 1) ( 1) Die Zwischenprüfung ist nur dann im Fach Sport bestanden, wenn die Klausur mindestens mit ausreichend( 4,0) bewertet wurde.
( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungsprüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muß spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
§ 6 Inkrafttreten/ Übergangsregelungen
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen, längstens jedoch bis Ablauf des 3. Semesters nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
in Protokoll
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§ 3
Durchführung und Form der Prüfung
( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. In der Regel muß der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden.
( 2) Die Zwischenprüfung im Fach sportbiologische Grundlagen erfolgt als Klausur von 90 Minuten Dauer.
1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 08.07.1998
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