Heft 
(1998) 10
Seite
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Besondere Prüfungsbestimmungen für den

Diplomstudiengang Chemie

an der Universität Potsdam

Vom 22. Mai 1997

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1996 ( GVBI. II S. 173), am 22. Mai 1997 die Neufassung der besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstu­diengang Chemie vom 22. Juni 1995 erlassen:'

Übersicht

prüfung neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudien­zeit abzuleisten.

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflicht­bereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden( SWS). Der zeitliche Gesamtum­fang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 SWS. Für den Umfang von Exkursionen und Praktika wird durch Beschluß des Fakultätsrates ein Semesterwochen­stundenäquivalent festgelegt. Das Nähere regelt die Stu­dienordnung.

ESS CSS es cos cos cos cos cas

§ 1

§2

§ 3

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Geltungsbereich

Diplomgrad

§ 4

Gliederung des Studiums und der Studiendauer Prüfungsausschuẞ

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

Prüferin/ Prüfer

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Freiversuch

Ziel, Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Form der Diplomprüfung

§ 12 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung

§ 13

§ 14

Diplomarbeit

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 16 Übergangsregelungen und Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Ver­bindung mit der Rahmenprüfungsordnung der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 die Zulassungs­voraussetzungen und den Umfang der Vordiplom- und der Diplomprüfung für den Diplomstudiengang Chemie.

§ 2

Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Natur­wissenschaftliche Fakultät den Diplom- Grad" Diplom- Che­mikerin" bzw." Diplom- Chemiker"( Dipl.- Chem.).

§ 3 Gliederung des Studiums und der Studiendauer ( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplom­

Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 28. August 1998

§ 4

Prüfungsausschuẞ

( 1) Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät bestellt einen Prüfungsausschuẞ, dem neben drei Vertretern der Gruppe der Professoren eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Studierender, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen. Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, die des studen­tischen Mitgliedes ein Jahr.

( 2) Die chemischen Institute sind durch jeweils eine Professorin/ einen Professor im Prüfungsausschuß vertreten. Diese Professoren werden durch die entsprechenden Institutsgremien vorgeschlagen.

( 3) Die/ der zu bestellende wissenschaftliche Mitarbeite­rin/ Mitarbeiter ist in der Regel die Studienberaterin/ der Studienberater. Wird diese Aufgabe durch eine Professo­rin/ einen Professor wahrgenommen, so ist aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Vertretung zu benennen.

( 4) Die Fachschaft Chemie benennt eine studentische Vertreterin/ einen studentischen Vertreter, die/ der die in der RPO geforderten Bedingungen erfüllen muß.

§ 5

Prüferin/ Prüfer

( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt- nach§ 14 Abs. 4 und 5 BbgHG- jeweils für ein akademisches Jahr die Prüferin­nen/ Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prü­fungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Zu Prüferinnen/ Prüfern werden Hochschullehrerin­nen/ Hochschullehrer bestellt, die die Prüfungsfächer in Lehre und Forschung vertreten und die an dem betreffenden Studienabschnitt maßgeblich durch eigenverantwortliche

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