Besondere Prüfungsbestimmungen für den
Diplomstudiengang Chemie
an der Universität Potsdam
Vom 22. Mai 1997
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1996 ( GVBI. II S. 173), am 22. Mai 1997 die Neufassung der besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Chemie vom 22. Juni 1995 erlassen:'
Übersicht
prüfung neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden( SWS). Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 SWS. Für den Umfang von Exkursionen und Praktika wird durch Beschluß des Fakultätsrates ein Semesterwochenstundenäquivalent festgelegt. Das Nähere regelt die Studienordnung.
ESS CSS es cos cos cos cos cas
§ 1
§2
§ 3
123
Geltungsbereich
Diplomgrad
§ 4
Gliederung des Studiums und der Studiendauer Prüfungsausschuẞ
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Prüferin/ Prüfer
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Freiversuch
Ziel, Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Form der Diplomprüfung
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung
§ 13
§ 14
Diplomarbeit
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 16 Übergangsregelungen und Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Vordiplom- und der Diplomprüfung für den Diplomstudiengang Chemie.
§ 2
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den Diplom- Grad" Diplom- Chemikerin" bzw." Diplom- Chemiker"( Dipl.- Chem.).
§ 3 Gliederung des Studiums und der Studiendauer ( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplom
Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 28. August 1998
§ 4
Prüfungsausschuẞ
( 1) Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät bestellt einen Prüfungsausschuẞ, dem neben drei Vertretern der Gruppe der Professoren eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Studierender, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen. Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.
( 2) Die chemischen Institute sind durch jeweils eine Professorin/ einen Professor im Prüfungsausschuß vertreten. Diese Professoren werden durch die entsprechenden Institutsgremien vorgeschlagen.
( 3) Die/ der zu bestellende wissenschaftliche Mitarbeiterin/ Mitarbeiter ist in der Regel die Studienberaterin/ der Studienberater. Wird diese Aufgabe durch eine Professorin/ einen Professor wahrgenommen, so ist aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Vertretung zu benennen.
( 4) Die Fachschaft Chemie benennt eine studentische Vertreterin/ einen studentischen Vertreter, die/ der die in der RPO geforderten Bedingungen erfüllen muß.
§ 5
Prüferin/ Prüfer
( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt- nach§ 14 Abs. 4 und 5 BbgHG- jeweils für ein akademisches Jahr die Prüferinnen/ Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.
( 2) Zu Prüferinnen/ Prüfern werden Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrer bestellt, die die Prüfungsfächer in Lehre und Forschung vertreten und die an dem betreffenden Studienabschnitt maßgeblich durch eigenverantwortliche
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