und selbständige Lehrtätigkeit beteiligt sind. Der Prüfungsausschuẞ kann im Einzelfall andere Lehrkräfte im Rahmen ihrer Lehraufträge zu Prüferinnen/ Prüfern bestellen.
§ 6
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom- Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, die Namen der einzelnen Prüferinnen/ Prüfer, sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 RPO die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.
§ 7
Freiversuch
( 1) Werden die Fachprüfungen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht, so gelten erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung als nicht
unternommen.
( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb von vier Wochen einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
( 3) Auf Antrag des Studierenden können Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes sowie Studienzeiten im Ausland auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet werden.
§ 8
Ziel, Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus je einer mündlichen Prüfung in den Fächern:
- Anorganische Chemie,
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen
Vorprüfung
zur Diplom
( 1) Die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung erfordert neben den allgemeinen Erfordernissen gemäß§ 19 RPO den Nachweis folgender Leistungsnachweise: Anorganische Chemie I
Anorganische Chemie II
Organische Chemie I
Physikalische Chemie I
Mathematik I, II und III Informatik I und II
Physik
Biologie Spezielles Recht und Gefahrstoffverordnung
1 Praktikumsschein
1 Seminarschein
1 Praktikumsschein 1 Seminarschein 1 Praktikumsschein 1 Seminarschein 1 Praktikumsschein 1 Seminarschein je 1 Übungsschein je 1 Übungsschein 1 Praktikumsschein
1 Übungsschein 1 Praktikumsschein
1 Testatschein
( 2) Ist es der Kandidatin/ dem Kandidaten nicht möglich, den Nachweis über erbrachte Studienleistungen in der gemäß§ 19 Abs. 2 RPO vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann sie/ er, nach entsprechender Beantragung beim Prüfungsausschuß, maximal zwei Leistungsnachweise aus dem laufenden Semester bis 14 Tage vor dem festgesetzten Termin der 1. Fachprüfung der DiplomVorprüfung nachreichen.
( 3) Die Diplom- Vorprüfung wird in einem Prüfungszeitraum durchgeführt, der in der Regel vor dem Beginn des 5. Semesters liegt. Der Prüfungsanspruch bleibt bis zum Ende des Semesters bestehen, das auf dasjenige folgt, in dem die Exmatrikulation ausgesprochen wurde, sofern die für das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen Prüfungsvoraussetzungen vor der Exmatrikulation erbracht worden sind.
( 4) Zur Ablegung der Diplom- Vorprüfung muß die Kandiatin/ der Kandidat mindestens in dem der Prüfung vorangehenden Semester für den Studiengang Chemie an der Universität Potsdam eingeschrieben sein. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
- Organische Chemie,
- Physikalische Chemie,
- Experimentalphysik.
( 2) Die Prüfung in Experimentalphysik kann studienbegleitend schon nach dem 2. oder 3. Semester stattfinden.
( 3) Die Prüfungen sind innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen abzulegen und können in Gruppen von bis zu vier Kandidatinnen/ Kandidaten oder einzeln durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer für jede Kandidatin/ jeden Kandidaten und jedes Fach beträgt mindestens 20, in der Regel 30 Minuten. Jedes Prüfungsfach wird grundsätzlich nur von einer Prüferin/ einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin/ eines Beisitzers geprüft.
§ 10
Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtno
te
( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der jeweiligen Prüferin/ vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 RPO bewertet.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.
( 3) Die Wiederholung der Diplom- Vorprüfung oder Teilen davon richtet sich nach§ 21 RPO.
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