§ 11 Form der Diplomprüfung
( 1) Die Diplomprüfung bildet den Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin/ der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Kenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
( 2) Die Kandidatin/ der Kandidat kann sich gemäß§ 13 RPO in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen( Zusatzfächer). Deren Ergebnis wird bei der Festsetzung der Gesamtnote der Diplomprüfung nicht mit einbezogen, kann aber auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
( 3) Die Diplomprüfung besteht aus:
- den mündlichen Prüfungen( Fachprüfungen), - der anschließenden Diplomarbeit.
( 4) Durch die mündliche Diplomprüfung, bei der jede Fachprüfung in der Regel jeweils 30 Minuten dauert, soll die Kandidatin/ der Kandidat nachweisen, daß sie/ er die nach der Studienordnung im Grund- und Hauptstudium vermittelten praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt, sie verknüpfen und auf konkrete Probleme der Chemie exemplarisch anwenden kann.
( 5) Prüfungsfächer für die mündliche Diplomprüfung sind: - Anorganische Chemie,
- Organische Chemie,
- Physikalische Chemie,
- ein Wahlpflichtfach.
( 6) Wahlpflichtfächer sind:
- Kolloid- und Polymerchemie,
- Analytische Chemie,
- Umweltchemie,
- Geochemie/ Mineralogie,
- Theoretische Chemie/ Computerchemie.
Über Veränderungen der Wahlpflichtfächer berät der Prüfungsausschuß und gibt eventuelle Änderungen rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Semesters bekannt.
( 7) Die Diplomprüfung wird in einem Prüfungszeitraum durchgeführt, der in der Regel vor dem Beginn des 9. Semesters liegt. Die vier mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung sind innerhalb des festgesetzten Prüfungszeitraumes, der vier Wochen nicht überschreiten darf, abzulegen.
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung ( 1) Die Zulassung zur Diplomprüfung erfordert neben den allgemeinen Erfordernissen gemäß§ 19 RPO den Nachweis folgender Leistungsnachweise: Anorganische Chemie
1 Praktikumsschein 3 Testatscheine ( insgesamt 6 SWS V)
Organische Chemie
Physikalische Chemie
2 Praktikumsscheine 3 Testatscheine ( insgesamt 6 SWS V)
1 Praktikumsschein 2 Testatscheine
( insgesamt 4 SWS V/ S)
1 Testatschein
1 Testatschein
Elektronische Fachinformation Der Analytische Gesamtprozeß Technische Chemie der Polymeren 1 Testatschein Analytische Chemie I- III
Kolloidchemie I
Kolloidchemie II Polymerchemie I u. II
Theoretische Chemie/ Computerchemie
Toxikologie Wahlpflichtfach
Vertiefungsfach:
1 Praktikumsschein
2 Testatscheine
( insgesamt 7 SWS V/ Ü)
1 Testatschein
1 Praktikumsschein
1 Testatschein
1 Testatschein
1 Praktikumsschein
1 Praktikumsschein
3 Testatscheine
( insgesamt 7 SWS V/ Ü)
1 Testatschein
2 Testatscheine
( insg. 4 bzw. 6 SWS)
1 Praktikumsschein 1 Testatschein
( 2) Zur Ablegung der Diplomprüfung muß die Kandidatin/ der Kandidat mindestens in dem der Prüfung vorangehenden Semester für das Fach Chemie an der Universität Potsdam eingeschrieben sein. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
§ 13
Diplomarbeit
( 1) Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder Professorin/ jedem Professor und anderen prüfungsberechtigten Personen der Chemie- Institute gestellt werden; dieser ist verantwortlich für Betreuung der Kandidatin/ des Kandida
ten.
( 2) Das Diplomarbeitsthema wird erst nach Bestehen der vier Fachprüfungen der Diplomprüfung ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt über den Prüfungsausschuẞ.
( 3) Der Zeitraum von der Themenstellung bis zur Abgabe der Arbeit beträgt sechs Monate. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten und in Übereinstimmung mit der Betreuerin/ dem Betreuer die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern. Unterbrechungen aus Gründen, die die Kandidatin/ der Kandidat nicht zu vertreten hat, werden auf diese Frist nicht angerechnet.
( 4) Die Diplomarbeit soll innerhalb eines Monats von zwei Gutachterinnen/ Gutachtern, darunter mindestens einer Professorin/ einem Professor der Chemischen Institute der Universität Potsdam, bewertet werden, die vom Prüfungsausschuß bestellt werden. Eine Gutachterin/ ein Gutachter ist die Betreuerin/ der Betreuer, die/ der das Thema gestellt hat. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich als Mittelwert
170