UNIVERSITAT POTSDAM
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Habilitationsordnung
der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam
Vom 3. Dezember 1998
Aufgrund§ 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam am 3. Dezember 1998 folgende Habilitationsordnung für die Philosophische Fakultät I erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1
§ 2
§ 3
ESS ESS ESs cos cos ESS ES
567
§ 4
§ 5
§6
§ 7
§8
§ 9
Habilitation und Habilitationsleistungen
Habilitationsausschuss
Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsantrag
Eröffnung des Habilitationsverfahrens Schriftliche Habilitationsleistung
Habilitationskommission und Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung Vortrag und Kolloquium
Widerruf der Lehrbefähigung
§ 10 In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten, Änderungen
§ 1 Habilitation und Habilitationsleistungen
( 1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach selbstständig und verantwortlich in Forschung und Lehre zu vertreten. Die Philosophische Fakultät I stellt die Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach ihres Lehr- und Forschungsbereiches aufgrund eines Habilitationsverfahrens fest und verleiht nach bestandener Prüfung den Grad einer Doktorin oder eines Doktors philosophiae habilitatus( Dr. phil. habil.). ( 2) Habilitationsleistungen im Sinne dieser Ordnung sind:
1.
eine schriftliche Habilitationsleistung gemäß§ 6 sowie 2. ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium( s.§ 8).
( 3) Die Bewerberin oder der Bewerber ist verpflichtet, nach vollzogener Habilitation eine öffentliche Vorlesung zu halten. Diese ist die Voraussetzung für die Verleihung der Urkunde.
1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 16.02.1999
2 Fächerkatalog siehe Anhang
der AmBek
§ 2 Habilitationsausschuss
( 1) Zuständig für die Durchführung von Habilitationsverfahren ist der Habilitationsausschuss der Fakultät. Dem Habilitationsausschuss gehören alle Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät I an. Für die Dauer des Verfahrens gehören auch Gutachter, die Mitglieder anderer Fakultäten der Universität sind, dem Habilitationsausschuss an.
( 2) Hat die Habilitandin oder der Habilitand gem.§ 7 Abs. 1 ein Kommissionsmitglied ihres oder seines Vertrauens bestimmt, das nicht Mitglied der Philosophischen Fakultät I ist, so kann es an den Sitzungen des Habilitations- ausschusses mit beratender Stimme teilnehinen.
( 3) Den Vorsitz führt die Dekanin oder der Dekan oder in seiner Vertretung die Prodekanin oder der Prodekan.
( 4) Die Dekanin oder der Dekan unterrichtet den Habilitationsausschuss von der Antragstellung der Habilitandin oder des Habilitanden. Der Ausschuss fasst über die Eröffnung des Verfahrens einen Beschluss und setzt für jedes einzelne Verfahren eine Habilitationskommission ein. ( 5) Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Die Zulassung zur Habilitation setzt die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit voraus, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, ferner eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion sowie Lehrerfahrung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Umfang von insgesamt mindestens 8 SWS in dem Fach, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird.
( 2) Für die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Qualifikationen gelten die Festlegungen der EU und ggf. vorhandene bilaterale Regierungsvereinbarungen.
( 3) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung in Form einer Monographie oder kumulativ als publizierte Forschungsergebnisse auf dem Gebiet, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird.
§ 4 Zulassungsantrag
Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation muss die genaue Angabe des Themas der Habilitationsschrift und des Fachs enthalten, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit Angaben über den Bildungsgang und die bisherige Berufstätigkeit,
2. die Promotionsurkunde oder der Nachweis über den Erwerb einer dem Doktorgrad gleichwertigen
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