Heft 
(1999) 1
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UNIVERSITAT POTSDAM

Universitätsbibliothek

26930

I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Habilitationsordnung

der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam

Vom 3. Dezember 1998

Aufgrund§ 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam am 3. Dezember 1998 folgende Habilitationsord­nung für die Philosophische Fakultät I erlassen:

Inhaltsübersicht:

§ 1

§ 2

§ 3

ESS ESS ESs cos cos ESS ES

567

§ 4

§ 5

§6

§ 7

§8

§ 9

Habilitation und Habilitationsleistungen

Habilitationsausschuss

Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsantrag

Eröffnung des Habilitationsverfahrens Schriftliche Habilitationsleistung

Habilitationskommission und Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung Vortrag und Kolloquium

Widerruf der Lehrbefähigung

§ 10 In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten, Änderungen

§ 1 Habilitation und Habilitationsleistungen

( 1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach selbstständig und verantwortlich in Forschung und Lehre zu vertreten. Die Philosophische Fakultät I stellt die Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach ihres Lehr- und Forschungsbereiches aufgrund eines Habilitationsverfahrens fest und verleiht nach bestandener Prüfung den Grad einer Doktorin oder eines Doktors philosophiae habilitatus( Dr. phil. habil.). ( 2) Habilitationsleistungen im Sinne dieser Ordnung sind:

1.

eine schriftliche Habilitationsleistung gemäß§ 6 sowie 2. ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium( s.§ 8).

( 3) Die Bewerberin oder der Bewerber ist verpflichtet, nach vollzogener Habilitation eine öffentliche Vorlesung zu halten. Diese ist die Voraussetzung für die Verleihung der Urkunde.

1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 16.02.1999

2 Fächerkatalog siehe Anhang

der AmBek

§ 2 Habilitationsausschuss

( 1) Zuständig für die Durchführung von Habilitations­verfahren ist der Habilitationsausschuss der Fakultät. Dem Habilitationsausschuss gehören alle Mitglieder des er­weiterten Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät I an. Für die Dauer des Verfahrens gehören auch Gutachter, die Mitglieder anderer Fakultäten der Universität sind, dem Habilitationsausschuss an.

( 2) Hat die Habilitandin oder der Habilitand gem.§ 7 Abs. 1 ein Kommissionsmitglied ihres oder seines Ver­trauens bestimmt, das nicht Mitglied der Philosophischen Fakultät I ist, so kann es an den Sitzungen des Habili­tations- ausschusses mit beratender Stimme teilnehinen.

( 3) Den Vorsitz führt die Dekanin oder der Dekan oder in seiner Vertretung die Prodekanin oder der Prodekan.

( 4) Die Dekanin oder der Dekan unterrichtet den Habilita­tionsausschuss von der Antragstellung der Habilitandin oder des Habilitanden. Der Ausschuss fasst über die Eröffnung des Verfahrens einen Beschluss und setzt für jedes einzelne Verfahren eine Habilitationskommission ein. ( 5) Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Zulassung zur Habilitation setzt die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit voraus, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, ferner eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion sowie Lehrerfahrung an einer Univer­sität oder gleichgestellten Hochschule im Umfang von ins­gesamt mindestens 8 SWS in dem Fach, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird.

( 2) Für die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Qualifikationen gelten die Festlegungen der EU und ggf. vorhandene bilaterale Regierungsvereinbarungen.

( 3) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Habilita­tion ist die Vorlage einer schriftlichen Habilitations­leistung in Form einer Monographie oder kumulativ als publizierte Forschungsergebnisse auf dem Gebiet, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird.

§ 4 Zulassungsantrag

Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation muss die genaue Angabe des Themas der Habilitationsschrift und des Fachs enthalten, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf mit Angaben über den Bildungsgang und die bisherige Berufstätigkeit,

2. die Promotionsurkunde oder der Nachweis über den Erwerb einer dem Doktorgrad gleichwertigen

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