Heft 
(1999) 1
Seite
3
Einzelbild herunterladen

ausländischen Qualifikation sowie Zeugnisse über ab­gelegte akademische Prüfungen,

3. eine Liste aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten mit je einem Belegexemplar,

4.

ein Verzeichnis bisher durchgeführter Lehrveranstal­tungen,

5. die gebundene Habilitationsschrift oder die als kumu­lative Habilitationsleistung eingereichten Schriften (§ 6 Abs. 2) in mindestens vier Exemplaren, eine Erklärung über frühere und gegenwärtige ander­weitige Habilitations versuche,

6.

-

7. drei skizzenhaft erläuterte- Themen für den wissen­schaftlichen Vortrag vor dem Habilitationsausschuss (§ 8),

8. ein polizeiliches Führungszeugnis; dies ist nicht erforderlich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nachweislich im öffentlichen oder kirchlichen Dienst tätig ist,

9.

falls die Habilitandin oder der Habilitand davon Gebrauch machen möchte, die Nominierung einer Pro­fessorin oder eines Professors, einer Hochschuldozen­tin oder eines Hochschuldozenten, einer Privatdozen­tin oder eines Privatdozenten als Kommissionsmitglied ihres oder seines Vertrauens gemäß§ 7 Abs. 1, 10. eine Erklärung darüber, dass der Habilitandin oder dem Habilitanden die Habilitationsordnung bekannt ist.

§ 5 Eröffnung des Habilitationsverfahrens

( 1) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Habilitationsausschuss aufgrund der Berichterstattung eines von der Dekanin oder vom Dekan hierzu beauftragten Mitglieds des Habilitationsausschusses mit der Mehrheit der Anwesenden. Hat die Habilitandin oder der Habilitand gemäß§ 7 Abs. 1 ein Kommissionsmit­glied seines Vertrauens bestimmt, so soll die Dekanin oder der Dekan es mit der Berichterstattung beauftragen.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren darf nur abgelehnt werden, wenn

a) die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzun­gen des§ 3 nicht erfüllt,

b) die Unterlagen nach§ 4 trotz Aufforderung zur Ergänzung unvollständig sind,

c) die Bewerberin oder der Bewerber anderweitig in einem Habilitationsverfahren steht oder bereits zwei­mal ein Habilitationsverfahren an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule erfolglos durchgeführt wurde,

d) der zugrundeliegende Doktorgrad aberkannt worden ist

oder

e) die Bewerberin oder der Bewerber unrichtige Angaben gemacht hat.

( 3) Die Ablehnung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

( 4) Solange der Dekanin oder dem Dekan noch kein Gutachten vorliegt, kann die Habilitandin oder der Habili­tand ohne Angabe von Gründen vom Verfahren zurücktre­ten. Für einen Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt das abgebrochene Verfahren nur dann nicht als erfolgloser Habilitationsversuch, wenn triftige Gründe geltend gemacht werden und noch kein ablehnendes Gutachten eingegangen ist. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an die Dekanin oder den Dekan zu richten; maßgebend für die Einhaltung des Termins ist das Datum des Poststempels.

§ 6 Schriftliche Habilitationsleistung

( 1) Die schriftliche Habilitationsleistung muss in dem Fachgebiet, für das die Habilitation angestrebt wird, eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen. Sie muss zeigen, dass die Habilitandin oder der Habilitand befähigt ist, ihr oder sein Fach in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.

( 2) Als schriftliche Habilitationsleistungen gelten a) eine Habilitationsschrift, die in der Regel

1. in deutscher Sprache abgefasst sein soll, sich auf einen anderen Gegenstandsbereich bezie­hen soll als die Dissertation und

2.

3. nicht veröffentlicht sein soll

( über Ausnahmen entscheidet der Habilitationsausschuss);

b) im Fall der kumulativen Habilitation mehrere von der Bewerberin oder vom Bewerber ausgewählte veröf­fentlichte und/ oder in der Regel zumindest zur Ver­öffentlichung angenommene Arbeiten, zu denen die Dissertation nicht zählen darf. Diese Arbeiten sollen sich in der Regel auf einen anderen Gegen­standsbereich beziehen als die Dissertation.

( 3) Der Habilitationsausschuss kann im Fall der kumula­tiven Habilitation einen eigenständigen Anteil an einer oder mehreren veröffentlichten oder zur Veröffentlichung an­genommenen Gemeinschaftsarbeiten als schriftliche Habilitationsleistung oder als Teil der schriftlichen Habili­tationsleistung anerkennen, unter der Voraussetzung, dass dieser Anteil mit hinlänglicher Deutlichkeit gekennzeichnet ist, für sich bewertbar ist und den Anforderungen an eine Habilitationsschrift entspricht.

§ 7 Habilitationskommission und Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung

( 1) Zur Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung bestellt der Habilitationsausschuss eine Habilitationskom­mission. Diese muss aus mindestens 6 Mitgliedern, darunter mindestens 5 Professorinnen oder Professoren gemäß§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BbgHG bestehen. Außer Vertretern des Faches( bestimmt durch die jeweilige venia legendi/ facultas docendi) muss mindestens eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor eines anderen Faches der Fakultät vertreten sein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden steht es frei, als Kommissionsmitglied seines Vertrauens eine Professorin oder einen Professor, eine

3