Heft 
(1999) 1
Seite
4
Einzelbild herunterladen

Hochschuldozentin oder einen Hochschuldozenten, eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten zu bestimmen. Den Vorsitz in der Kommission führt die Dekanin oder der Dekan bzw. eine von ihr oder ihm beauftragte Professorin oder ein beauftragter Professor; sie oder er beruft diese nach der Nominierung ihrer Mitglieder ein. Die Kommis­sion stellt sicher, dass drei Gutachten erstellt werden, wovon mindestens eins nicht aus der Fakultät kommt. Ein Votum für die Annahme der Habilitationsschrift impliziert das Einverständnis mit der Drucklegung der Arbeit in der vorliegenden Form. Damit ist nicht das Recht der Habili­tandin oder des Habilitanden berührt, vor der Drucklegung der Arbeit nach Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan Verbesserungen vorzunehmen. Die Gutachten müssen spätestens 6 Monate nach der konstituierenden Kommissionssitzung vorliegen.

( 2) Nach Eingang der Gutachter beschließt die Kommis­sion mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder, ob sie dem Habilitationsausschuss gemäß Absatz 3 vorschlägt, die schriftliche Habilitationsleistung anzunehmen, abzulehnen oder zur Überarbeitung( im Falle der kumulativen Habilita­tion mit der Aufforderung zur Vorlage anderer bzw. wei­terer Schriften) zurückzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Kommissions­vorsitzenden.

( 3) Die Dekanin oder der Dekan legt die schriftliche Habilitationsleistung mit allen Gutachten drei Wochen lang während der Vorlesungszeit im Dekanat zur Einsicht aus und macht hiervon schriftlich Mitteilung. Alle Mitglieder des Habilitationsausschusses, Emeriti, in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren, Hochschuldo­zentinnen oder Hochschuldozenten und Privatdozentinnen oder Privatdozenten der Fakultät können sich bis zum Ablauf von einer Woche nach Ende der Auslagefrist schriftlich zu der Arbeit äußern. Nach Ablauf der Äußerungsfrist beschließen die dem Habilitationsausschuss angehörenden Mitglieder aufgrund eines einzureichenden Kommissionsberichtes und der übrigen abgegebenen Stellungnahmen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in offener Abstimmung über Annahme, Ablehnung oder Rückgabe der schriftlichen Habilita­tionsleistung. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Der Habilitationsausschuss darf sich über die bestellten Gut­achten nur hinwegsetzen, wenn und soweit weitere Gut­achten die fachliche Richtigkeit der bestellten Gutachten in substantiierter, fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttern.

( 4) Im Falle der Rückgabe muss die Neuvorlage innerhalb eines Jahres erfolgen. Der Habilitationsausschuss kann in begründeten Fällen eine längere Frist setzen und die Frist vor Ablauf aus wichtigem Grund verlängern. Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber die Frist, so gilt die schriftliche Habilitationsleistung als abgelehnt.

ib asub

( 5) Wird die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt, so gilt die Habilitation als erfolglos durchgeführt. Die Ablehnung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Sie ist zu begründen und mit einer

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Ein neuer Zulassungs­antrag kann frühestens nach zwei Jahren gestellt werden.

§ 8 Vortrag und Kolloquium

( 1) Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung wählt der Habilitationsausschuss das Thema des wissen­schaftlichen Vortrags aus. Die eingereichten Themen dür­fen sich nicht zu eng an die Dissertation und die schriftliche Habilitationsleistung anlehnen und müssen untereinander verschieden sein. Der Habilitationsausschuss kann ein nach seiner Meinung ungeeignetes Thema mit der Aufforderung, ein anderes Thema zu benennen, zurückweisen.

( 2) Der wissenschaftliche Vortrag über das ausgewählte Thema soll erweisen, dass die Kandidatin oder der Kandi­dat befähigt ist, eigene Erkenntnisse aus ihrem oder seinem Fachgebiet so darzustellen, dass auch Nichtspezialisten sie verstehen, ihre Relevanz beurteilen und zu ihnen Stellung nehmen können. Der Vortrag findet frühestens zwei Wo­chen, nachdem das Thema der Kandidatin oder dem Kandidaten mitgeteilt wurde, statt; es sei denn, die Bewer­berin oder der Bewerber verzichtet schriftlich auf die Einhaltung dieser Frist. Der Vortrag soll 30 Minuten nicht überschreiten.

( 3) An den wissenschaftlichen Vortrag schließt sich das hochschulöffentliche Kolloquium an. Es kann sich auf das gesamte von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Fachgebiet erstrecken. Das Kolloquium soll erweisen, dass die Kandidatin oder der Kandidat befähigt ist, Gegenstände und Probleme aus ihrem oder seinem Fachgebiet angemes­sen zu erörtern. Die Dekanin oder der Dekan oder eine von ihr oder ihm beauftragte Professorin oder ein beauftragter Professor leitet das Kolloquium.

( 4) Im Anschluss an Vortrag und Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuss der Fakultät mit Zweidrittel­mehrheit in nichtöffentlicher Sitzung über den Erfolg des Vortrags und des Kolloquiums. Genügen Vortrag und Kolloquium den Anforderungen nicht, so darf die Bewer­berin oder der Bewerber Vortrag und Kolloquium frühestens nach Ablauf eines Jahres, spätestens nach Ablauf von 18 Monaten, einmal wiederholen. Die Wiederholung muss die Bewerberin oder der Bewerber spätestens inner­halb dieses Jahres schriftlich beantragen. Dem Antrag sind drei skizzenhaft erläuterte Themen für den wissen­schaftlichen Vortrag vor dem Habilitationsausschuss beizufügen, wobei das Thema des ersten wissenschaftlichen Vortrags nicht mehr vorgeschlagen werden darf. Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber die Frist, verzichtet sie oder er auf die Wiederholung oder genügt ihre oder seine Leistung wieder nicht, so gilt das Verfahren als gescheitert.

-

( 5) Im Anschluss an die Entscheidung gemäß Absatz 4 beschließen die Mitglieder des Habilitationsausschusses gemäß§ 2 Abs. 5 mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in offener Abstimmung, ob die Lehrbefähigung für das beantragte Fach festgestellt oder modifiziert werden soll.

4