( 6) Im Falle einer positiven Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung, den wissenschaftlichen Vortrag und das Kolloquium teilt die Dekanin oder der Dekan unmittelbar nach Kolloquium, Beratung und Abstimmung der Habilitandin oder dem Habilitanden mit, dass sie oder er die Habilitation erfolgreich abgeschlossen hat und für welches Fach die Fakultät ihre oder seine Lehrbefähigung festgestellt hat.
( 7) Nach der Zuerkennung der Lehrbefähigung ist der habilitierten Person eine Urkunde auszuhändigen. Die Urkunde muss enthalten:
den Namen der Universität und Fakultät,
den verliehenen Doktorgrad,
die Bezeichnung des Fachs, für das die Lehrbefähigung festgestellt wurde,
den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der oder des Habilitierten,
die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors, die Unterschrift der Dekanin oder des Dekans, das Siegel der Universität..
Die Habilitationsurkunde weist außerdem das Thema der Habilitationsschrift aus. Als Tag der Habilitation wird der Tag des wissenschaftlichen Vortrags und des öffentlichen Kolloquiums genannt. Mit der Aushändigung der Urkunde ist das Habilitationsverfahren abgeschlossen und die Lehrbefähigung der Habilitandin oder des Habilitanden bestätigt.
( 8) Nach Beendigung des Verfahrens hat die oder der Habilitierte das Recht auf Einblick in die Verfahrensakten.
( 2) Beschlüsse über Änderungen dieser Ordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates.
Anhang:
Fächerkatalog: Philosophie
Religionswissenschaft Alte Geschichte
Mittelalterliche Geschichte Geschichte der Frühen Neuzeit
Landesgeschichte
Neuere Geschichte Zeitgeschichte
Didaktik der Geschichte Klassische Philologie Lateinische Philologie Griechische Philologie
Germanistische Linguistik Germanistische Literaturwissenschaft Amerikanische Literatur Amerikanische Kultur
Englische Philologie/ Sprachwissenschaft Englische Philologie/ Literaturwissenschaft Englische Philologie/ Kulturwissenschaft Englische Sprache und Literatur und ihre Didaktik Romanische Philologie
Slavische Philologie
Jüdische Studien
§ 9 Widerruf der Lehrbefähigung
( 1) Die Feststellung der Lehrbefähigung kann widerrufen werden,
a) wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren war,
b) wenn die Habilitation durch arglistige Täuschung oder durch Angaben, die im Wesentlichen unvollständig waren, erlangt wurde.
( 2) Die Entscheidungen zu Absatz 1 trifft der Habilitationsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in offener Abstimmung. Der oder dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 10 In- Kraft- Treten, Auẞer- Kraft- Treten, Änderungen
( 1) Die vorliegende Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung vom 18. Mai 1995( AmBek. UP 1995 S. 78) außer Kraft.
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