Besondere Prüfungsbestimmungen für das Nebenfach Musik im Magisterstudiengang
Vom 13. Juli 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. Juli 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen:
Übersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Feststellung der künstlerischen Eignung
§ 1
§ 2
Prüfer und Beisitzer
§ 3
Prüfungsformen
§ 4
Klausurarbeiten
§ 5
Mündliche Prüfungen
§ 6
Prüfungsrelevante Studienleistungen
musiktheoretische Grundausbildung und Musikanalyse ( Erfassen von Zusammenhängen im Notentext). Die Anforderungen für die Eignungsprüfung sind im Institut für Musik und Musikpädagogik erhältlich.
§ 2
Prüfer und Beisitzer
Der zuständige Prüfungsausschuß im Institut für Musik und Musikpädagogik bestellt die Prüferinnen/ Prüfer und Beisitzerinnen/ Beisitzer. Er kann die Bestellung der/ dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfungen dürfen nur Professorinnen/ Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zur Beisitzerin/ zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
II. Zwischenprüfung
Umfang und Form der Zwischenprüfung Klausur
Mündliche Prüfung
Antrag auf Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung
Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen
III. Magisterprüfung
§ 3
Prüfungsformen
Prüfungsformen im Nebenfach Musik sind die Klausurarbeiten(§ 4), die mündlichen Prüfungen(§ 5) und die studienbegleitenden Prüfungsleistungen(§ 6).
§ 4
Klausurarbeiten
Klausuren sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht im Nebenfach Musik im Rahmen der Zwischenprüfung in zwei Zeitstunden und innerhalb der Magisterprüfung in drei Zeitstunden mit jeweils zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden.
§ 12
§ 13
Umfang und Formen der Magisterprüfung Klausur
§14
Mündliche Prüfung
§ 15
§ 16
Antrag auf Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung
Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung
IV. Schlußbestimmungen
§ 17
In- Kraft- Treten
§ 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Feststellung der künstlerischen Eignung
Das Nebenfach Musik erfordert außer dem Zeugnis über die Hochschulreife( Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) einen Nachweis über eine bestandene Eignungsprüfung im Fach Musiktheorie. Inhalte der Eignungsprüfung sind die Teildisziplinen Gehörbildung,
1 Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 1. 03.1999
§ 5
Mündliche Prüfungen
Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin/ einem Prüfer in Gegenwart einer/ eines sachkundigen Beisitzerin/ Beisitzers als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt.
§ 6
Prüfungsrelevante Studienleistungen
( 1) Anstelle der Klausur oder der mündlichen Prüfung im Rahmen der Zwischenprüfung können auch studienbegleitende benotete Leistungsnachweise in den Teilgebieten Musiktheorie und Musikwissenschaft anerkannt werden, wenn die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist.
( 2) Dabei können bis zu drei dieser Leistungen, die jede mindestens ausreichend sein muß, zu einer Fachnote zusammengefaßt werden. Die Benotung richtet sich nach§ 12 der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam vom 10. Juni 1993( MPO).
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