Heft 
(1999) 1
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Verfahrensregelung

zur Tätigkeit des Ordnungsausschusses der Universität Potsdam

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Vom 3. Dezember 1998

Gemäß§ 84 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit§ 41 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Branden­burg Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzungsregelung erlassen:

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§ 1 Mitglieder

Dem Ordnungsausschuss gehören drei Mitglieder an, die nicht der Universität Potsdam angehören sollen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag des Senats vom Rektorat für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 2 Aufgaben und Einberufung

Der Ordnungsausschuss entscheidet über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß§ 5 in Verbindung mit § 41 BbgHG. Das Gremium ist auf Antrag der Hochschul­leitung von der oder dem Vorsitzenden schriftlich innerhalb von sieben Werktagen einzuberufen.

2.

3.

4.

Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,

Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrver­anstaltungen bis zu einem Semester,

Exmatrikulation.

Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 1 Nr. 1 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnah­men nach Satz 1 Nr. 2 und 3 können nebeneinander ver­hängt werden.

( 2) Im Fall der Exmatrikulation ist eine Frist von höchstens vier Semestern festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule des Landes Branden­burg ausgeschlossen ist.

( 3) Wird vom Ausschuss die Verhängung von Ordnungs­maßnahmen gemäß Absatz 1 empfohlen, werden diese vom Rektorat schriftlich begründet und mit einer Rechts­behelfsbelehrung versehen ausgesprochen.

§ 6 In- Kraft- Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

§3 Sitzungsablauf

Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Ausschuss kann weitere Personen zur Anhörung hinzuziehen.

§4 Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Über den Ablauf und das Ergebnis von Sitzungen des Ordnungsausschusses ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern unterschrieben werden muss. Über die Beschlussempfehlung ist das Rektorat unverzüglich von der oder dem Vorsitzenden zu unterrich­

ten.

§5 Ordnungsmaßnahmen

( 1) Ordnungsmaßnahmen sind

1.

Androhung der Exmatrikulation.

1 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 19.02.1999

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