Verfahrensregelung
zur Tätigkeit des Ordnungsausschusses der Universität Potsdam
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Vom 3. Dezember 1998
Gemäß§ 84 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit§ 41 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzungsregelung erlassen:
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§ 1 Mitglieder
Dem Ordnungsausschuss gehören drei Mitglieder an, die nicht der Universität Potsdam angehören sollen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag des Senats vom Rektorat für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
§ 2 Aufgaben und Einberufung
Der Ordnungsausschuss entscheidet über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß§ 5 in Verbindung mit § 41 BbgHG. Das Gremium ist auf Antrag der Hochschulleitung von der oder dem Vorsitzenden schriftlich innerhalb von sieben Werktagen einzuberufen.
2.
3.
4.
Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,
Exmatrikulation.
Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 1 Nr. 1 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.
( 2) Im Fall der Exmatrikulation ist eine Frist von höchstens vier Semestern festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule des Landes Brandenburg ausgeschlossen ist.
( 3) Wird vom Ausschuss die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 empfohlen, werden diese vom Rektorat schriftlich begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ausgesprochen.
§ 6 In- Kraft- Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§3 Sitzungsablauf
Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Ausschuss kann weitere Personen zur Anhörung hinzuziehen.
§4 Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Über den Ablauf und das Ergebnis von Sitzungen des Ordnungsausschusses ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern unterschrieben werden muss. Über die Beschlussempfehlung ist das Rektorat unverzüglich von der oder dem Vorsitzenden zu unterrich
ten.
§5 Ordnungsmaßnahmen
( 1) Ordnungsmaßnahmen sind
1.
Androhung der Exmatrikulation.
1 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 19.02.1999
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