Heft 
(1999) 1
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Satzung zur Änderung der besonderen Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang und den Lehramtsstudiengang Philosophie an der Universität Potsdam

Vom 8. Juli 1998

Gemäß§ 84 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulge­setzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam die besonderen Prüfungsbestimmun­gen für den Magisterstudiengang und den Lehramtsstudien­gang Philosophie vom 9. Februar 1995( AmBek UP 1997 S. 273) wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung der besonderen Prüfungsbestimmungen

Bese Erste Satzung zur Änderung

der Gebührensatzung für Weiterbildungsveranstaltungen der Universität Potsdam

Vom 9. Juli 1998

Aufgrund§ 84 Abs. 1 i.V.m.§ 23 Abs. 4 des Brandenbur­gischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam die Gebührensatzung für Weiterbildungsveran­staltungen der Universität Potsdam wie folgt geändert:

Artikel 1

Die Gebührensatzung für Weiterbildungsveranstaltungen vom 17. Oktober 1996( AMBek UP 1997 S. 118) wird wie folgt geändert:

1.

1.§ 3 Abs. 2 wird nach Ziffer 8 wie folgt neu gefasst: ,, Darüber hinaus im Magisterstudium:

1. im Magisterhauptfach vier mit mindestens" aus­reichend" im Sinne von§ 12 MPO benotete Lei­stungsnachweise. Die Leistungsnachweise müs­sen gemäß§ 14 der Studienordnung aus dem Wahlpflichtteil, und zwar einer aus 2., einer aus 3. von Studienteil A sowie zwei aus verschiede­nen Unterteilen von Studienteil B stammen. Im Magisternebenfach sind neben dem Leistungs­nachweis Logik A zwei entsprechend benotete Leistungsnachweise erforderlich, wobei einer aus Teil A und einer aus Teil B des Wahlpflichtteils stammen muß;"

2.

In§ 2 Abs. 1 Satz 2 ist der Begriff ,, Veranstaltungs­anteil" zu ersetzen durch das Wort ,, Verwaltungsan­teil".

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

99000

oder im besonderen Interesse der Universität Potsdam liegen, ganz oder teilweise verzichten."

3.§ 3 Abs. 4 entfällt.

Artikel 2

,, In- Kraft- Treten"

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Artikel 2

In- Kraft- Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

1 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 26.02.1999

I Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 28.09.1998

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