Satzung zur Änderung der besonderen Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang und den Lehramtsstudiengang Philosophie an der Universität Potsdam
Vom 8. Juli 1998
Gemäß§ 84 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam die besonderen Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang und den Lehramtsstudiengang Philosophie vom 9. Februar 1995( AmBek UP 1997 S. 273) wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung der besonderen Prüfungsbestimmungen
Bese Erste Satzung zur Änderung
der Gebührensatzung für Weiterbildungsveranstaltungen der Universität Potsdam
Vom 9. Juli 1998
Aufgrund§ 84 Abs. 1 i.V.m.§ 23 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam die Gebührensatzung für Weiterbildungsveranstaltungen der Universität Potsdam wie folgt geändert:
Artikel 1
Die Gebührensatzung für Weiterbildungsveranstaltungen vom 17. Oktober 1996( AMBek UP 1997 S. 118) wird wie folgt geändert:
1.
1.§ 3 Abs. 2 wird nach Ziffer 8 wie folgt neu gefasst: ,, Darüber hinaus im Magisterstudium:
1. im Magisterhauptfach vier mit mindestens" ausreichend" im Sinne von§ 12 MPO benotete Leistungsnachweise. Die Leistungsnachweise müssen gemäß§ 14 der Studienordnung aus dem Wahlpflichtteil, und zwar einer aus 2., einer aus 3. von Studienteil A sowie zwei aus verschiedenen Unterteilen von Studienteil B stammen. Im Magisternebenfach sind neben dem Leistungsnachweis Logik A zwei entsprechend benotete Leistungsnachweise erforderlich, wobei einer aus Teil A und einer aus Teil B des Wahlpflichtteils stammen muß;"
2.
In§ 2 Abs. 1 Satz 2 ist der Begriff ,, Veranstaltungsanteil" zu ersetzen durch das Wort ,, Verwaltungsanteil".
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
99000
oder im besonderen Interesse der Universität Potsdam liegen, ganz oder teilweise verzichten."
3.§ 3 Abs. 4 entfällt.
Artikel 2
,, In- Kraft- Treten"
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Artikel 2
In- Kraft- Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
1 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 26.02.1999
I Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 28.09.1998
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