( 2)
Hauptstudium
Für die Prüfungen nach§ 20 MPO sind vorzuweisen: Belege über die erfolgreiche Absolvierung von 6 SWS Vorlesung im gewählten Vertiefungs-/ Wahlpflichtfach im Teil I des Hauptstudiums,
§ 4
Belege über 9 SWS im Teil II des Hauptstudiums, darin enthalten ein Praktikumsschein über mindestens 4 SWS.
Bewertung der Prüfungen
Die Prüfungen werden im Magisternebenfach Chemie nach § 12 MPO bewertet. Die Nebenfachnote für die Prüfungen nach§ 20 MPO wird aus den Noten der Klausur und der mündlichen Prüfung gebildet, die jeweils mit dem Gewicht 1 gewertet werden.
§ 5
In- Kraft- Treten
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen gelten für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Magisternebenfach Chemie an der Universität Potsdam ihr
Studium aufnehmen.
( 2) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Satzung zur Änderung der
besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfungen in den Lehramtsstudiengängen im Fach Latein an der Universität Potsdam
Vom 30. Juni 1998
Gemäß§ 84 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam die besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfungen in den Lehramtsstudiengängen im Fach Latein( AmBek UP 1996 S. 169) wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung der besonderen Prüfungsbestimmungen
1.§ 7 wird wie folgt neu gefasst:
§ 7
Organisation der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus zwei studienbegleitenden benoteten Leistungsnachweisen und einer abschließenden dreißigminütigen mündlichen Prüfung.
( 2) In der studienbegleitenden lateinisch- deutschen Übersetzungsklausur ist ein lateinischer Originaltext im Umfang von etwa 170 Wörtern ohne Hilfsmittel ins Deutsche zu übersetzen. Zusatzfragen, deren Anteil an der Bildung der Klausurnote anzugeben ist, sind möglich.
( 3) In der studienbegleitenden deutsch- lateinischen Übersetzungsklausur sind zum Nachweis vertiefter Grammatikkenntnisse und aktiver Sprachbeherrschung deutsche Texte ohne Hilfsmittel ins Lateinische zu übersetzen. Zusatzfragen, deren Anteil an der Bildung der Klausurnote anzugeben ist, sind möglich.
( 4) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer und einem Beisitzer abgenommen. Ausgehend vom einem mit dem Studierenden vereinbarten Text oder Textcorpus soll das Prüfungsgespräch auch die größeren geschichtlichen und literaturgeschichtlichen Zusammenhänge des gewählten Schwerpunktes berücksichtigen.
Artikel 2
In- Kraft- Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
1 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 26.02.1999
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