Bereich Musiktheorie
Teilgebiete
- Tonsatz
- Kontrapunkt
- Partiturspiel
- Generalbaẞ
- Instrumentation
Leistungs- und Studiennachweise
4 SWS Pf*
1 StN, 1 LN*
2 SWS Pf, 1 StN Wahlpflichtfächer
4 SWS: 1 StN, 1 LN
- Druck- und Spezialarrangement
- Arbeit mit elektronischen Instrumenten
in Verbindung mit Computer, MIDI
- Tanzmusikalische Stilistiken
Bereich Musikwissenschaft
Teilgebiete
Studien- und Leistungsnachweise
- Gattungsgeschichte/ Musikanalyse
- Instrumentalmusik
- Gattungsgeschichte/
Musikanalyse
- Vokalmusik
- Neue Musik
- Notationskunde
- Musiksoziologie
- Rezeptionsgeschichte
Wahlpflichtfächer
12 SWS
davon 4 StN, 2 LN
( von den 6 Nachweisen sind 2 aus der systematischen Musikwiss. zu erbringen)
- Musikästhetik und ihre Geschichte
- Musikethnologie
- Populäre Musik
- Musikmanagement
* SWS
-
PF- Pflicht
LN
StN
Semesterwochenstunden
Leistungsnachweis
Studiennachweis
Besondere Prüfungsbestimmungen für Chemie als Nebenfach im Magisterstudium an der Universität Potsdam
Vom 1. Oktober 1998
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), am 1. Oktober 1998 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen für das Magisternebenfach Chemie erlassen:
§ 1
Grundlagen
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Nebenfach Chemie sind die Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993, die Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 und die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Chemie der Universität Potsdam vom 22. Juni 1995.
§ 2 Art der Prüfungen nach§ 16 und 20 MPO
( 1) Die Prüfung am Ende des Grundstudiums( Zwischenprüfung) findet als mündliche Prüfung in einem der Grundlagenfächer mit einer Dauer von 15 Minuten statt. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Anorganischer Chemie, Organischer Chemie und Physikalischer Chemie.
( 2) Die Prüfung nach dem Hauptstudium beinhaltet als Blockprüfung eine Klausur von 180 Minuten im gewählten Vertiefungs-/ Wahlpflichtfach des Hauptstudiums Teil I und eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer zu speziellen Kenntnissen des gewählten Vertiefungs-/ Wahlpflichtfaches im Hauptstudium Teil II.
§ 3
Nachweis des Studiums
§ 17
IV. Schlußbestimmungen
In- Kraft- Treten
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 1)
Grundstudium
Für die Zulassung nach§ 17 MPO sind vorzuweisen:
- je ein Testatschein für die Vorlesungen
Anorganische Chemie I
Anorganische Chemie II
Organische Chemie
Physikalische Chemie
- je ein Testatschein für die Praktika
Anorganische Chemie
Organische Chemie Physikalische Chemie
8
1 Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 26.02.1999