§ 11 Studienangebot
Das differenzierte Studienangebot erscheint jeweils vor Beginn des Semesters im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis des Instituts für Musik und Musikpädagogik. Es enthält einen Überblick über die Lehrinhalte des betreffenden Semesters, über Lehrveranstaltungsformen, ihre Spezifik und ihre Verbindlichkeit.
12 asb untuA II
III. Weitere Bestimmungen
§ 12 Anrechnung von Studienleistungen
Im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt. Entsprechende Belege werden dem Prüfungsausschuss des Instituts für Musik und Musikpädagogik vorgelegt, der über die Einstufung entscheidet.
§ 13
Geltungsbereich, Übergangsregelungen und In
Kraft- treten
( 1) Diese Studienordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ihr Studium im Semester nach In- Krafttreten dieser Studienordnung in den durch sie geregelten Fächern aufnehmen.
( 2) Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester nach In- Kraft- treten wählen, ob sie ihr Studium nach der bisherigen vorläufigen Studienordnung bzw. den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen fortsetzen oder gemäß dieser Ordnung abschließen wollen.
( 3) Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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