Heft 
(1999) 2
Seite
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§ 11 Studienangebot

Das differenzierte Studienangebot erscheint jeweils vor Beginn des Semesters im Kommentierten Vorlesungsver­zeichnis des Instituts für Musik und Musikpädagogik. Es enthält einen Überblick über die Lehrinhalte des be­treffenden Semesters, über Lehrveranstaltungsformen, ihre Spezifik und ihre Verbindlichkeit.

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III. Weitere Bestimmungen

§ 12 Anrechnung von Studienleistungen

Im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes er­brachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt. Entsprechende Belege werden dem Prüfungsausschuss des Instituts für Musik und Musikpädagogik vorgelegt, der über die Einstufung entscheidet.

§ 13

Geltungsbereich, Übergangsregelungen und In­

Kraft- treten

( 1) Diese Studienordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ihr Studium im Semester nach In- Kraft­treten dieser Studienordnung in den durch sie geregelten Fächern aufnehmen.

( 2) Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkraft­treten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester nach In- Kraft- treten wählen, ob sie ihr Studium nach der bisherigen vorläufigen Studien­ordnung bzw. den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen fortsetzen oder gemäß dieser Ordnung abschließen wollen.

( 3) Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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