§ 5
Erfassung
( 1) Nach Maßgabe von§ 4 BbGArchivG sind die Stellen der Universität verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Universitätsarchiv unverändert anzubieten und, soweit sie archivwürdig sind, zu übergeben. Unterlagen sind spätestens dreißig Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen festlegen.
( 2) Die anbietenden Stellen haben dem Universitätsarchiv auch Exemplare aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden amtlichen Drucksachen und anderen Veröffentlichungen zur Übernahme anzubieten.
§ 6 Bewertung und Übernahme
( 1) Das Universitätsarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen und über deren Übernahme in das Archiv.
( 2) Dem Universitätsarchiv ist von der anbietenden Stelle Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie in die zugehörigen Findmittel und Programme zu gewähren.
( 3) Wenn das Universitätsarchiv die Archivwürdigkeit verneint oder innerhalb eines halben Jahres nach Anbietung nicht über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen entscheidet, können die Unterlagen durch die anbietende Stelle vernichtet werden, wenn durch die Vernichtung schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Vor einer Entscheidung des Universitätsarchivs oder vor Ablauf dieser Frist dürfen Unterlagen von der anbietenden Stelle ohne Zustimmung des Universitätsarchivs nicht vernichtet werden.
§ 8
Benutzung
Die Benutzung der Bestände des Universitätsarchivs richtet sich nach Abschnitt 3 BbgArchivG und der Benutzungsordnung für das Archiv der Universität
Potsdam.
§ 9 Beglaubigung
Das Universitätsarchiv ist berechtigt, Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative von den im Archiv vorliegenden Unterlagen der Universität amtlich zu beglaubigen.
§ 10
In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Benutzungsordnung für das Archiv der Universität Potsdam
Vom 15. April 1999
Aufgrund§ 84 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam nach Maßgabe des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg- Brandenburgisches Archivgesetz( BbgArchivG) vom 7. April 1994 ( GVBl. I S. 94) und der Archivordnung der Universität Potsdam vom 15. April 1999( Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam vom 31. Mai 1999) folgende Ordnung erlassen:
§7
Verwahrung und Sicherung
I.
Allgemeines
( 1) Das Archivgut der Universität Potsdam ist im Universitätsarchiv aufzubewahren.
§ 1
( 2) Das Archivgut der Universität ist unveräußerlich.
( 3) Das Universitätsarchiv verwahrt die übernommenen Unterlagen grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. Es vernichtet jedoch die Unterlagen. die nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht auf Dauer aufzubewahren oder nicht archivwürdig sind.
( 4) Das Universitätsarchiv sichert das vorhandene Archivgut. Es sorgt für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie den physischen Erhalt der Archivunterlagen.
Geltungsbereich
Die Benutzungsordnung gilt für das Archiv der Universität Potsdam( Universitätsarchiv).
§ 2
Benutzungsrecht
( 1) Das Archivgut steht nach Maßgabe des BbgArchivG und dieser Ordnung auf Antrag für die Benutzung zur Verfügung.
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