§ 3
Benutzungsarten
( 1) Die Benutzung erfolgt
durch persönliche Einsichtnahme im Archiv, durch mündliche, fernmündliche oder schriftliche Anfragen,
a)
b)
c)
d)
durch Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
e)
durch Anforderungen von Reproduktionen von Archivgut,
durch Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstel
lungen.
( 2) Über die Benutzungsart entscheidet das Universitätsarchiv.
( 3) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme im Universitätsarchiv unter fachlichen Gesichtspunkten.
§ 4
Benutzungsantrag
( 1) Für die Arbeit im Archiv ist die Benutzung schriftlich zu beantragen. In dem Antrag sind Angaben zur Person sowie zum Zweck und Gegenstand der Nachforschungen anzugeben. Der Benutzer hat sich auszuweisen.
( 2) Für jede Person, die Nachforschungen anstellt, für jeden Benutzungszweck und für jeden Gegenstand der Nachforschungen ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Das Universitätsarchiv kann außerdem die Vorlage einer Empfehlung verlangen.
( 3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie die berechtigter Interessen Dritter zu wahren. Bei Verletzung dieser Rechte ist der Benutzer für den Ersatz des Schadens verantwortlich. Ist neben dem Benutzer die Universität Potsdam einem Dritten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, so stellt der Benutzer die Universität Potsdam im Innenverhältnis frei.
( 4) Mit der Benutzung wird die Benutzungsordnung anerkannt. Die Universität Potsdam weist auf die Benutzungsordnung bei Stattgabe des Antrags ausdrücklich oder vor Benutzung durch deutlich sichtbaren Aushang im Universitätsarchiv hin.
§ 5
Benutzungsgenehmigung
( 1) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Universitätsarchiv. Eine einmal erteilte Genehmigung kann wieder entzogen werden.
( 2) Die Benutzungsgenehmigung gilt für den in dem Antrag angegebenen Zweck und Gegenstand der Benutzung. Sie kann mit Auflagen verbunden sein.
( 3) Die Benutzung ist nach Maßgabe von§ 11 BbgArchivG einzuschränken oder zu versagen.
( 4) Die Benutzungsgenehmigung wird widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, oder sonstige Gründe bekannt werden, die zur Versagung geführt hätten, ferner, wenn der Benutzer gegen die Benutzungsordnung verstößt oder Auflagen nicht
erfüllt.
II.
§ 6
Benutzung im Universitätsarchiv
Benutzung von Archivalien
( 1) Die von den Benutzern für ihre Arbeit benötigten Archivalien werden von den Mitarbeitern des Universitätsarchivs herausgesucht und nur in den hierfür bestimmten Räumen des Archivs vorgelegt.
( 2) Die Vorlage von Archivalien kann im Original oder in Kopie erfolgen. Es werden gleichzeitig nur soviele Archivalien vorgelegt, dass eine Vollständigkeitskontrolle bei der Rückgabe möglich bleibt.
( 3) Der Benutzer hat mit den vorgelegten Archivalien sorgsam umzugehen und darf deren Ordnungszusammenhänge nicht beeinträchtigen.
( 4) Am Ende jedes Arbeitstages müssen die Archivalien zurückgegeben werden.
§ 7
Benutzung fremden Archivgutes
Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven übersandt wird, gelten die gleichen Bedingungen wir für das Archivgut des Universitätsarchivs, sofern das übersendende Archiv nicht anderslautende Auflagen macht. Gebühren und Auslagen tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.
§ 8
Beratung
( 1) Zur Beratung steht während der Öffnungszeiten Fachpersonal zur Verfügung.
( 2) Die Beratung erstreckt sich vornehmlich auf Hinweise auf das einschlägige Archivgut und die Literatur sowie auf die Vorlage der einschlägigen Findmittel.
§9
Anfertigung und Verwendung von Reproduktionen
( 1) Die Anfertigung von Reproduktionen zur Abgabe an Benutzer ist nur in beschränktem Umfang mög
32