Heft 
(1999) 3
Seite
32
Einzelbild herunterladen

§ 3

Benutzungsarten

( 1) Die Benutzung erfolgt

durch persönliche Einsichtnahme im Archiv, durch mündliche, fernmündliche oder schriftli­che Anfragen,

a)

b)

c)

d)

durch Versendung von Archivgut zur Einsicht­nahme an einem anderen Ort,

e)

durch Anforderungen von Reproduktionen von Archivgut,

durch Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstel­

lungen.

( 2) Über die Benutzungsart entscheidet das Universi­tätsarchiv.

( 3) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme im Universitätsarchiv unter fachlichen Gesichtspunkten.

§ 4

Benutzungsantrag

( 1) Für die Arbeit im Archiv ist die Benutzung schriftlich zu beantragen. In dem Antrag sind Anga­ben zur Person sowie zum Zweck und Gegenstand der Nachforschungen anzugeben. Der Benutzer hat sich auszuweisen.

( 2) Für jede Person, die Nachforschungen anstellt, für jeden Benutzungszweck und für jeden Gegenstand der Nachforschungen ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Das Universitätsarchiv kann außerdem die Vorlage einer Empfehlung verlangen.

( 3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie die berechtigter Interes­sen Dritter zu wahren. Bei Verletzung dieser Rechte ist der Benutzer für den Ersatz des Schadens verant­wortlich. Ist neben dem Benutzer die Universität Potsdam einem Dritten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, so stellt der Benutzer die Universität Potsdam im Innenverhältnis frei.

( 4) Mit der Benutzung wird die Benutzungsordnung anerkannt. Die Universität Potsdam weist auf die Benutzungsordnung bei Stattgabe des Antrags aus­drücklich oder vor Benutzung durch deutlich sichtba­ren Aushang im Universitätsarchiv hin.

§ 5

Benutzungsgenehmigung

( 1) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Uni­versitätsarchiv. Eine einmal erteilte Genehmigung kann wieder entzogen werden.

( 2) Die Benutzungsgenehmigung gilt für den in dem Antrag angegebenen Zweck und Gegenstand der Benutzung. Sie kann mit Auflagen verbunden sein.

( 3) Die Benutzung ist nach Maßgabe von§ 11 BbgArchivG einzuschränken oder zu versagen.

( 4) Die Benutzungsgenehmigung wird widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Angaben im Benut­zungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, oder sonstige Gründe bekannt werden, die zur Versagung geführt hätten, ferner, wenn der Benutzer gegen die Benutzungsordnung verstößt oder Auflagen nicht

erfüllt.

II.

§ 6

Benutzung im Universitätsarchiv

Benutzung von Archivalien

( 1) Die von den Benutzern für ihre Arbeit benötigten Archivalien werden von den Mitarbeitern des Univer­sitätsarchivs herausgesucht und nur in den hierfür bestimmten Räumen des Archivs vorgelegt.

( 2) Die Vorlage von Archivalien kann im Original oder in Kopie erfolgen. Es werden gleichzeitig nur soviele Archivalien vorgelegt, dass eine Vollständig­keitskontrolle bei der Rückgabe möglich bleibt.

( 3) Der Benutzer hat mit den vorgelegten Archivalien sorgsam umzugehen und darf deren Ordnungszu­sammenhänge nicht beeinträchtigen.

( 4) Am Ende jedes Arbeitstages müssen die Archiva­lien zurückgegeben werden.

§ 7

Benutzung fremden Archivgutes

Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven übersandt wird, gelten die gleichen Bedin­gungen wir für das Archivgut des Universitätsar­chivs, sofern das übersendende Archiv nicht anders­lautende Auflagen macht. Gebühren und Auslagen tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.

§ 8

Beratung

( 1) Zur Beratung steht während der Öffnungszeiten Fachpersonal zur Verfügung.

( 2) Die Beratung erstreckt sich vornehmlich auf Hinweise auf das einschlägige Archivgut und die Literatur sowie auf die Vorlage der einschlägigen Findmittel.

§9

Anfertigung und Verwendung von Re­produktionen

( 1) Die Anfertigung von Reproduktionen zur Abgabe an Benutzer ist nur in beschränktem Umfang mög­

32