Artikel 30
Besondere Verfahrensregeln
( 1) Werden Fragen eines Fachgebiets behandelt, das im Fakultätsrat nicht durch eine Professorin oder einen Professor vertreten wird, so ist mindestens einer Professorin oder einem Professor dieses Fachgebiets Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.
( 2) Vor der Beschlussfassung des Fakultätsrats über Angelegenheiten, die eine Organisationseinheit der Fakultät unmittelbar berühren, ist mindestens deren Leitung Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.
Artikel 31
Wissenschaftliche Einrichtungen
Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Bildung und Auflösung von zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen nach Anhörung des Senats und der beteiligten Fakultäten.
Artikel 32
Wissenschaftliche Einrichtungen an der Universität
Die Präsidentin oder der Präsident kann nach Anhörung des Senats im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung eine außerhalb der Universität befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Universität( An- Institut) anerkennen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt; die Zugehörigkeit von Bediensteten zu einer AnEinrichtung begründet keine Zugehörigkeit zur Universi
tät.
Artikel 33
Änderungen der Grundordnung
Änderungen dieser Grundordnung beschließt der Senat. Änderungsvorschläge werden von einem Viertel der Mitglieder des Senats oder von den Vertretern mindestens zweier Mitgliedergruppen im Senat oder von der Präsidentin oder dem Präsidenten eingebracht. Zur Annahme eines Änderungsvorschlags im Senat bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.
Artikel 34
In- Kraft- Treten
Diese Grundordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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