Heft 
(1999) 6
Seite
60
Einzelbild herunterladen

Artikel 30

Besondere Verfahrensregeln

( 1) Werden Fragen eines Fachgebiets behandelt, das im Fakultätsrat nicht durch eine Professorin oder einen Pro­fessor vertreten wird, so ist mindestens einer Professorin oder einem Professor dieses Fachgebiets Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.

( 2) Vor der Beschlussfassung des Fakultätsrats über An­gelegenheiten, die eine Organisationseinheit der Fakultät unmittelbar berühren, ist mindestens deren Leitung Gele­genheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.

Artikel 31

Wissenschaftliche Einrichtungen

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Bil­dung und Auflösung von zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen nach Anhörung des Senats und der be­teiligten Fakultäten.

Artikel 32

Wissenschaftliche Einrichtungen an der Universität

Die Präsidentin oder der Präsident kann nach Anhörung des Senats im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung eine außerhalb der Universität befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Universität( An- Institut) anerkennen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt; die Zugehörigkeit von Bediensteten zu einer An­Einrichtung begründet keine Zugehörigkeit zur Universi­

tät.

Artikel 33

Änderungen der Grundordnung

Änderungen dieser Grundordnung beschließt der Senat. Änderungsvorschläge werden von einem Viertel der Mit­glieder des Senats oder von den Vertretern mindestens zweier Mitgliedergruppen im Senat oder von der Präsi­dentin oder dem Präsidenten eingebracht. Zur Annahme eines Änderungsvorschlags im Senat bedarf es der Zu­stimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.

Artikel 34

In- Kraft- Treten

Diese Grundordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

60