Heft 
(1999) 6
Seite
52
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UNIVERSITÄT POTSDAM

Universitätsbibliothek

MAGSTOч TÄTIGRE

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706930

I. Rechts- und

Artikel 29 Artikel 30 31

Berufungskommissionen

000

Besondere Verfahrensregeln

Wissenschaftliche Einrichtungen

Wissenschaftliche Einrichtungen an der

Verwaltungsvorschriften

MAGZTOTTÄT129 Artikel 32

Artikel 33

Grundordnung Artikel 34

der Universität Potsdam

( Grundo)

Vom 29. Juli 1999

Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 2 Abs. 1 i.V.m.§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hoch­schulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) folgende Grundordnung beschlossen:'

Inhaltsübersicht

Allgemeine Rechtsstellung der Mitglieder und Angehörigen

Mitglieder und Angehörige der Universität Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren

sowie Ehrenmitglieder

Mitwirkung an der Selbstverwaltung Vereinigungen

Beschlussfähigkeit

Artikel 1

Universität

Änderungen der Grundordnung In- Kraft- Treten

Allgemeine Rechtsstellung der Mitglieder und Ange­hörigen

A

( 1) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität ha­ben das Recht, die Einrichtungen der Universität nach den hierfür erlassenen Ordnungen zu nutzen.

( 2) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität sind berechtigt, von den sozialen und kulturellen Einrichtun­gen und Leistungen der Universität nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften Gebrauch zu machen.

Artikel 2

Mitglieder und Angehörige der Universität

( 1) Mitglieder der Universität sind:- I

3.

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Struktur der Universität

Artikel 7

Entscheidung für eine Fakultät bei Doppel­

1.

mitgliedschaft

Artikel 8

Grundsätze der Gruppenvertretung

Artikel 9

Wahlen

2.

Artikel 10

Geschäftsordnungen der Gremien

Artikel 11

Ausschüsse

Artikel 12

Einberufung und Tagesordnung

Artikel 13

Artikel 14

Öffentlichkeit

Artikel 15

Stimmrecht

Artikel 16

Abstimmungen

Artikel 17

Amtszeiten

4.

Artikel 18

Präsidentin oder Präsident, Präsidialkolle­

gium

Artikel 19

Zentrale Kommissionen

Artikel 20

Senatskommissionen

5.

Artikel 21

Gleichstellungsbeauftragte

Artikel 22

Beauftragte oder Beauftragter für Behin­derte

Artikel 23

Beauftragte oder Beauftragter für Umwelt­schutz

6.

Artikel 24

Beauftragte oder Beauftragter für auslän­dische Mitglieder und Angehörige der Universität

7.

Artikel 25

Dekanin oder Dekan

Artikel 26

Prodekanin oder Prodekan

Artikel 27

Dekanat

Artikel 28

Fakultätskommissionen

8.

die hauptberuflich an der Universität tätigen Profes­sorinnen und Professoren,

die Professorinnen und Professoren, die nach ge­meinsamer Berufung überwiegend an einer For­schungseinrichtung außerhalb der Universität tätig

sind,

die hauptberuflich an der Universität tätigen Hoch­schuldozentinnen und Hochschuldozenten,

die hauptberuflich an der Universität tätigen wissen­schaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten,

die hauptberuflich an der Universität tätigen Ober­assistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieu­rinnen und Oberingenieure,

die hauptberuflich an der Universität tätigen wis­senschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin­nen und Mitarbeiter,

die hauptberuflich an der Universität tätigen Lehr­kräfte für besondere Aufgaben,

die hauptberuflich an der Universität tätigen sons­tigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter( Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwal­tung),

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Genehmigt durch das MWFK mit Schreiben vom 17.09.1999