UNIVERSITÄT POTSDAM
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I. Rechts- und
Artikel 29 Artikel 30 31
Berufungskommissionen
000
Besondere Verfahrensregeln
Wissenschaftliche Einrichtungen
Wissenschaftliche Einrichtungen an der
Verwaltungsvorschriften
MAGZTOTTÄT129 Artikel 32
Artikel 33
Grundordnung Artikel 34
der Universität Potsdam
( Grundo)
Vom 29. Juli 1999
Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 2 Abs. 1 i.V.m.§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) folgende Grundordnung beschlossen:'
Inhaltsübersicht
Allgemeine Rechtsstellung der Mitglieder und Angehörigen
Mitglieder und Angehörige der Universität Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren
sowie Ehrenmitglieder
Mitwirkung an der Selbstverwaltung Vereinigungen
Beschlussfähigkeit
Artikel 1
Universität
Änderungen der Grundordnung In- Kraft- Treten
Allgemeine Rechtsstellung der Mitglieder und Angehörigen
A
( 1) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität haben das Recht, die Einrichtungen der Universität nach den hierfür erlassenen Ordnungen zu nutzen.
( 2) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität sind berechtigt, von den sozialen und kulturellen Einrichtungen und Leistungen der Universität nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften Gebrauch zu machen.
Artikel 2
Mitglieder und Angehörige der Universität
( 1) Mitglieder der Universität sind:- I
3.
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Struktur der Universität
Artikel 7
Entscheidung für eine Fakultät bei Doppel
1.
mitgliedschaft
Artikel 8
Grundsätze der Gruppenvertretung
Artikel 9
Wahlen
2.
Artikel 10
Geschäftsordnungen der Gremien
Artikel 11
Ausschüsse
Artikel 12
Einberufung und Tagesordnung
Artikel 13
Artikel 14
Öffentlichkeit
Artikel 15
Stimmrecht
Artikel 16
Abstimmungen
Artikel 17
Amtszeiten
4.
Artikel 18
Präsidentin oder Präsident, Präsidialkolle
gium
Artikel 19
Zentrale Kommissionen
Artikel 20
Senatskommissionen
5.
Artikel 21
Gleichstellungsbeauftragte
Artikel 22
Beauftragte oder Beauftragter für Behinderte
Artikel 23
Beauftragte oder Beauftragter für Umweltschutz
6.
Artikel 24
Beauftragte oder Beauftragter für ausländische Mitglieder und Angehörige der Universität
7.
Artikel 25
Dekanin oder Dekan
Artikel 26
Prodekanin oder Prodekan
Artikel 27
Dekanat
Artikel 28
Fakultätskommissionen
8.
die hauptberuflich an der Universität tätigen Professorinnen und Professoren,
die Professorinnen und Professoren, die nach gemeinsamer Berufung überwiegend an einer Forschungseinrichtung außerhalb der Universität tätig
sind,
die hauptberuflich an der Universität tätigen Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
die hauptberuflich an der Universität tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten,
die hauptberuflich an der Universität tätigen Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure,
die hauptberuflich an der Universität tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die hauptberuflich an der Universität tätigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
die hauptberuflich an der Universität tätigen sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter( Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung),
52
Genehmigt durch das MWFK mit Schreiben vom 17.09.1999