Heft 
(1999) 6
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9. die an der Universität eingeschriebenen Studieren­den.

10. die Präsidentin oder der Präsident.

( 2) Die nebenberuflich mit wissenschaftlichen oder künst­lerischen Aufgaben Tätigen und die gastweise an der Universität Tätigen( Angehörige) besitzen nur aktives Wahlrecht

Artikel 3

Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie Ehren­

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Babning baiz doimo nob ni nalds( S) ( 1) Die Universität hat das Recht, Ehrungen vorzunehmen und Ehrentitel zu verleihen.

( 2) Zu Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Uni­versität können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Entwicklung der Universität erworben haben und Mitglied der Universität waren.

( 3) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Entwick­lung und Förderung der Universität erworben haben und die nicht Mitglied der Universität sind oder waren.

( 4) Die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Ehrenmitglieder werden vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. der die

( 5) Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie Ehren­mitglieder können in die Arbeit der Gremien der Uni­versität mit einbezogen werden. Dies begründet jedoch keine Mitgliedschaftsrechte nach§ 58 BbgHG.

( 6) Das Nähere zum Verfahren sowie zu weiteren Ehrun­gen der Universität regelt die Ehrenordnung, die vom Senat erlassen wird.

Artikel 4

Mitwirkung an der Selbstverwaltung

( 1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universi­tät ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Funktionsträge­rinnen und Funktionsträger in der Selbstverwaltung üben ihr Amt bis zur Neuwahl oder Bestellung einer Nachfol­gerin oder eines Nachfolgers weiter aus.

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( 2) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität sind zur Verschwiegenheit in jenen Angelegenheiten ver­pflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulich­keit sich aus Rechtsvorschriften oder aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums ergibt.

( 3) Nehmen Studierende Ämter in der akademischen Selbstverwaltung wahr, erhalten sie nach einer durch den Senat zu erlassenden Satzung eine Aufwandsentschädi­gung. Gleiches gilt für die studentische Gleichstellungs­beauftragte der Hochschule, die studentischen Gleich­stellungsbeauftragten in den organisatorischen Grundein­heiten für Lehre und Forschung und weitere Beauftragte.

( 4) Die Wahrnehmung von Ämtern in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung wird im Umfang von höchstens zwei Semestern bis zur Zwischenprüfung bzw. bis zur Abschlussprüfung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Gleiches gilt für die studentische Gleich­stellungsbeauftragte der Hochschule, die studentischen Gleichstellungsbeauftragten in den organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und Forschung und weitere Beauftragte.

Artikel 5 Vereinigungen

( 1) Vereinigungen von Mitgliedern der Universität kön­nen auf Antrag in eine bei der Präsidentin oder beim Prä­sidenten geführte Liste eingetragen werden. Über Ein­tragung und Streichung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Eintragung kann nur verweigert oder widerrufen werden, wenn die Zielsetzung der Vereini­gung den Aufgaben der Universität entgegensteht.

( 2) Eingetragene Vereinigungen haben das Recht, Räume und Einrichtungen der Universität im Rahmen der Kapa­zität und der Benutzungsordnungen für ihre Veranstal­tungen zu nutzen. Sie haben das Recht, ihr Informations­material in der Universität zu verteilen.

Artikel 6

Struktur der Universität

( 1) Die Universität gliedert sich in

1. Fakultäten als organisatorische Grundeinheiten für sind Forschung und Lehre und Institute als rechtlich egin unselbständige Untergliederungen, soweit sich die jeweilige Fakultät für eine derartige Untergliede­oberung entscheidet,

2. wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten und die Universitätsbibliothek,

3. die zentrale Universitätsverwaltung.

( 2) Die Studierendenschaft der Universität ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule und übt die ihr nach§ 62 Abs. 1 BbgHG zustehenden Aufgaben aus; eine Vertreterin oder ein Vertreter des ausführenden Or­gans der Studierendenschaft kann im Rahmen dieser Auf­

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