9. die an der Universität eingeschriebenen Studierenden.
10. die Präsidentin oder der Präsident.
( 2) Die nebenberuflich mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben Tätigen und die gastweise an der Universität Tätigen( Angehörige) besitzen nur aktives Wahlrecht
Artikel 3
Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie Ehren
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Babning baiz doimo nob ni nalds( S) ( 1) Die Universität hat das Recht, Ehrungen vorzunehmen und Ehrentitel zu verleihen.
( 2) Zu Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Universität können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Entwicklung der Universität erworben haben und Mitglied der Universität waren.
( 3) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Entwicklung und Förderung der Universität erworben haben und die nicht Mitglied der Universität sind oder waren.
( 4) Die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Ehrenmitglieder werden vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. der die
( 5) Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie Ehrenmitglieder können in die Arbeit der Gremien der Universität mit einbezogen werden. Dies begründet jedoch keine Mitgliedschaftsrechte nach§ 58 BbgHG.
( 6) Das Nähere zum Verfahren sowie zu weiteren Ehrungen der Universität regelt die Ehrenordnung, die vom Senat erlassen wird.
Artikel 4
Mitwirkung an der Selbstverwaltung
( 1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Selbstverwaltung üben ihr Amt bis zur Neuwahl oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter aus.
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( 2) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität sind zur Verschwiegenheit in jenen Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften oder aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums ergibt.
( 3) Nehmen Studierende Ämter in der akademischen Selbstverwaltung wahr, erhalten sie nach einer durch den Senat zu erlassenden Satzung eine Aufwandsentschädigung. Gleiches gilt für die studentische Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule, die studentischen Gleichstellungsbeauftragten in den organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und Forschung und weitere Beauftragte.
( 4) Die Wahrnehmung von Ämtern in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung wird im Umfang von höchstens zwei Semestern bis zur Zwischenprüfung bzw. bis zur Abschlussprüfung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Gleiches gilt für die studentische Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule, die studentischen Gleichstellungsbeauftragten in den organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und Forschung und weitere Beauftragte.
Artikel 5 Vereinigungen
( 1) Vereinigungen von Mitgliedern der Universität können auf Antrag in eine bei der Präsidentin oder beim Präsidenten geführte Liste eingetragen werden. Über Eintragung und Streichung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Eintragung kann nur verweigert oder widerrufen werden, wenn die Zielsetzung der Vereinigung den Aufgaben der Universität entgegensteht.
( 2) Eingetragene Vereinigungen haben das Recht, Räume und Einrichtungen der Universität im Rahmen der Kapazität und der Benutzungsordnungen für ihre Veranstaltungen zu nutzen. Sie haben das Recht, ihr Informationsmaterial in der Universität zu verteilen.
Artikel 6
Struktur der Universität
( 1) Die Universität gliedert sich in
1. Fakultäten als organisatorische Grundeinheiten für sind Forschung und Lehre und Institute als rechtlich egin unselbständige Untergliederungen, soweit sich die jeweilige Fakultät für eine derartige Untergliedeoberung entscheidet,
2. wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten und die Universitätsbibliothek,
3. die zentrale Universitätsverwaltung.
( 2) Die Studierendenschaft der Universität ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule und übt die ihr nach§ 62 Abs. 1 BbgHG zustehenden Aufgaben aus; eine Vertreterin oder ein Vertreter des ausführenden Organs der Studierendenschaft kann im Rahmen dieser Auf
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