Heft 
(1999) 6
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UNIVERSITAT POTSDAM

Universitätsbibliother

20gabenstellung an den Sitzungen des Senats und der Fakul­tätsräte mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.

Gruppe nach Absatz 1 Nr. 1 an, sofern sie sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 Nr. 2 be­finden.

Artikel 7

Entscheidung für eine Fakultät bei Doppelmitglied­schaft

( 1) Ist der von einer Studienbewerberin oder einem Stu­dienbewerber oder einer Studierenden oder einem Studie­renden gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fakultäten zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber und die Studierende oder der Studierende bei der Einschreibung und der Rückmeldung die Fakultät zu wählen, der sie oder er angehören will.

( 2) Ein nichtstudentisches Mitglied einer Fakultät kann Mitglied weiterer Fakultäten oder von Organisationsein­heiten werden, wobei es sich für die Erstmitgliedschaft in einer der in Frage kommenden Fakultäten oder Organisa­tionseinheiten entscheiden muss.

Artikel 9 Wahlen aovible to

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( 1) Von der grundsätzlichen Anwendung der Verhältnis­wahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe die Mehrheitswahl angemessen ist. Näheres bestimmt die Wahlordnung.

( 2) Wahlen in den Gremien sind grundsätzlich geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Steht im dritten Wahlgang mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, ist diejenige Bewerberin oder derje­nige Bewerber gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Mit Zustimmung aller anwesenden Wahlbe­rechtigten des Gremiums können Wahlen auch in offener Abstimmung erfolgen. Das Nähere regelt die Wahlord­nung.

Artikel 8

Grundsätze der Gruppenvertretung

( 1) Für die Vertretung der Mitglieder in den nach Mit­gliedergruppen zusammengesetzten Gremien der Uni­versität, der Fakultäten, der Institute, der wissenschaftli­chen Einrichtungen und Betriebseinheiten bilden( S)

1. die Professorinnen und Professoren sowie die Pro­Anofessorinnen und Professoren, die nach gemeinsamer

Berufung überwiegend an einer Forschungseinrich­tung außerhalb der Universität tätig sind, die Gast­Amix professorinnen und Gastprofessoren und die Hoch­Arschuldozentinnen und Hochschuldozenten, lin

2. die Oberassistentinnen und Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und Oberingenieure, die wis­senschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, die wissenschaftlichen und künst­dolerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und sonstige Angehörige des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, sowie die Gastdozentinnen und Gastdo­

Artikzenten,

3. die eingeschriebenen Studierenden,

4.

die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und

en Verwaltung),

jeweils eine Gruppe.

( 2) Privatdozentinnen und Privatdozenten gehören der

Artikel 10

Geschäftsordnungen der Gremien

Sofern sich ein Gremium keine Geschäftsordnung gibt, findet die Geschäftsordnung des Senats entsprechende Anwendung.

Artikel 11 Ausschüsse

Jedes Gremium kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung richtet sich nach dem Verhältnis der Gruppen im jeweiligen Gremi­um. Mit Zustimmung aller Gruppen kann davon abgewi­chen werden.

Artikel 12

Einberufung und Tagesordnung

( 1) Gremien werden von ihren Vorsitzenden einberufen. Gremien sind unverzüglich einzuberufen, wenn minde­stens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, eine Gruppe oder die Präsidentin oder der Präsident- im Falle der Fakultätsräte die Dekanin oder der Dekan- dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

( 2) Die oder der Vorsitzende des Senats stellt die Tages­ordnung im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten auf. Die oder der Vorsitzende des Fakultäts­rates stellt die Tagesordnung im Benehmen mit der De­kanin oder dem Dekan auf. Sie oder er hat dabei Anträge,

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