UNIVERSITAT POTSDAM
Universitätsbibliother
20gabenstellung an den Sitzungen des Senats und der Fakultätsräte mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
Gruppe nach Absatz 1 Nr. 1 an, sofern sie sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 Nr. 2 befinden.
Artikel 7
Entscheidung für eine Fakultät bei Doppelmitgliedschaft
( 1) Ist der von einer Studienbewerberin oder einem Studienbewerber oder einer Studierenden oder einem Studierenden gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fakultäten zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber und die Studierende oder der Studierende bei der Einschreibung und der Rückmeldung die Fakultät zu wählen, der sie oder er angehören will.
( 2) Ein nichtstudentisches Mitglied einer Fakultät kann Mitglied weiterer Fakultäten oder von Organisationseinheiten werden, wobei es sich für die Erstmitgliedschaft in einer der in Frage kommenden Fakultäten oder Organisationseinheiten entscheiden muss.
Artikel 9 Wahlen aovible to
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ΠΟΥ
( 1) Von der grundsätzlichen Anwendung der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe die Mehrheitswahl angemessen ist. Näheres bestimmt die Wahlordnung.
( 2) Wahlen in den Gremien sind grundsätzlich geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Steht im dritten Wahlgang mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, ist diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Mit Zustimmung aller anwesenden Wahlberechtigten des Gremiums können Wahlen auch in offener Abstimmung erfolgen. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
Artikel 8
Grundsätze der Gruppenvertretung
( 1) Für die Vertretung der Mitglieder in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien der Universität, der Fakultäten, der Institute, der wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten bilden( S)
1. die Professorinnen und Professoren sowie die ProAnofessorinnen und Professoren, die nach gemeinsamer
Berufung überwiegend an einer Forschungseinrichtung außerhalb der Universität tätig sind, die GastAmix professorinnen und Gastprofessoren und die HochArschuldozentinnen und Hochschuldozenten, lin
2. die Oberassistentinnen und Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, die wissenschaftlichen und künstdolerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und sonstige Angehörige des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, sowie die Gastdozentinnen und Gastdo
Artikzenten,
3. die eingeschriebenen Studierenden,
4.
die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und
en Verwaltung),
jeweils eine Gruppe.
( 2) Privatdozentinnen und Privatdozenten gehören der
Artikel 10
Geschäftsordnungen der Gremien
Sofern sich ein Gremium keine Geschäftsordnung gibt, findet die Geschäftsordnung des Senats entsprechende Anwendung.
Artikel 11 Ausschüsse
Jedes Gremium kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung richtet sich nach dem Verhältnis der Gruppen im jeweiligen Gremium. Mit Zustimmung aller Gruppen kann davon abgewichen werden.
Artikel 12
Einberufung und Tagesordnung
( 1) Gremien werden von ihren Vorsitzenden einberufen. Gremien sind unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, eine Gruppe oder die Präsidentin oder der Präsident- im Falle der Fakultätsräte die Dekanin oder der Dekan- dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
( 2) Die oder der Vorsitzende des Senats stellt die Tagesordnung im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten auf. Die oder der Vorsitzende des Fakultätsrates stellt die Tagesordnung im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan auf. Sie oder er hat dabei Anträge,
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