Heft 
(1999) 6
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die innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestim­menden Frist vor der Sitzung von mindestens einer oder einem Antragsberechtigten im Gremium gestellt werden, zu berücksichtigen. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur beraten werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglie­der des Gremiums auf Antrag die Dringlichkeit beschlie­Ben. Eine Entscheidung über einen derartigen Gegenstand ist nur zulässig, wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied des Gremiums widerspricht.

Artikel 13

Beschlussfähigkeit

( 1) Gremien dürfen nur in einer ordnungsgemäß einberu­fenen Sitzung beraten und beschließen.

( 2) Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälf­te der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Senat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

( 3) Die Beschlussfähigkeit wird vor Eröffnung der Sit­zung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jedes Gremiums festgestellt. Das Gremium gilt als beschluss­fähig, solange nicht die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschluss­fähigkeit von einem Mitglied bezweifelt, so ist die Be­schlussfähigkeit durch Zählung der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder des Gremiums festzustellen. Die oder der Vorsitzende kann die Abstimmung solange aus­setzen.

( 4) Bei Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurück­gestellt worden, so ist das Gremium in der zur Beratung derselben Angelegenheit einberufenen Sitzung insoweit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Ergibt die Beschlussunfähigkeit sich bei einer Abstimmung, so wird die Abstimmung in der nächs­ten Sitzung durchgeführt; ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt in Kraft.

( 5) Für die Wahlen der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten, der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans ist stets die Beschlussfähigkeit erforderlich.

( 6) Die Regelung der Beschlussfähigkeit in Habilitations-, Promotions- und sonstigen Prüfungsangelegenheiten bleibt den jeweiligen Ordnungen vorbehalten.

Artikel 14 Öffentlichkeit

( 1) Gremien tagen öffentlich, soweit nichts anderes be­stimmt ist. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. In nichtöffentlichen Sitzungen gelten die Präsidentin oder der Präsident, die Vizeprä­sidentinnen oder Vizepräsidenten, die Kanzlerin oder der Kanzler und die von der Präsidentin oder dem Präsiden­ten- bzw. von der Dekanin oder dem Dekan- als Sach­kundige hinzugezogene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsverwaltung, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der stimmberechtigten Mitglieder eines Gremiums, Personen mit Rede- und Antragsrecht für das betreffende Gremium sowie hinzugezogene Sachverstän­dige und andere zu Anhörungen geladene Personen nicht als Teile der Öffentlichkeit.

( 2) Tagesordnungen und Beschlüsse von Entscheidungs­gremien der Universität sind in geeigneter Form bekannt zu geben. Protokolle von Gremiensitzungen sind den Mitgliedern der Universität auf Antrag zugänglich zu machen; das gilt nicht für Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen, einschließlich Habili­tationen und Promotionen, sowie sonstige nach den ge­setzlichen Vorschriften vertrauliche Angelegenheiten.

Artikel 15 Stimmrecht

( 1) Einem Gremium angehörende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung haben Stimm­recht in Angelegenheiten der Forschung und künstleri­scher Entwicklungsvorhaben, soweit sie entsprechende Funktionen in der Universität wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfü­gen. Entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angele­genheiten der Lehre. Wird in den Fällen der Sätze 1 und 2 das Vorliegen der Voraussetzungen von einem Mitglied des Gremiums angezweifelt, so entscheidet hierüber das Gremium. Soweit Mitglieder des Gremiums nach Satz 1 und 2 kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.

( 2) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Ent­wicklungsvorhaben und die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gre­mium angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstim­mungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entschei­dung die aus diesem Abstimmungsgang zu ermittelnde Mehrheit der Stimmen der Professorinnen und Professo­

ren.

( 3) Bei Entscheidungen des Fakultätsrats über Berufungs­vorschläge, Habilitationen sowie über Habilitations- und

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