die innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist vor der Sitzung von mindestens einer oder einem Antragsberechtigten im Gremium gestellt werden, zu berücksichtigen. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur beraten werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums auf Antrag die Dringlichkeit beschlieBen. Eine Entscheidung über einen derartigen Gegenstand ist nur zulässig, wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied des Gremiums widerspricht.
Artikel 13
Beschlussfähigkeit
( 1) Gremien dürfen nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen.
( 2) Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Senat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
( 3) Die Beschlussfähigkeit wird vor Eröffnung der Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jedes Gremiums festgestellt. Das Gremium gilt als beschlussfähig, solange nicht die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einem Mitglied bezweifelt, so ist die Beschlussfähigkeit durch Zählung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums festzustellen. Die oder der Vorsitzende kann die Abstimmung solange aussetzen.
( 4) Bei Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist das Gremium in der zur Beratung derselben Angelegenheit einberufenen Sitzung insoweit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Ergibt die Beschlussunfähigkeit sich bei einer Abstimmung, so wird die Abstimmung in der nächsten Sitzung durchgeführt; ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt in Kraft.
( 5) Für die Wahlen der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten, der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans ist stets die Beschlussfähigkeit erforderlich.
( 6) Die Regelung der Beschlussfähigkeit in Habilitations-, Promotions- und sonstigen Prüfungsangelegenheiten bleibt den jeweiligen Ordnungen vorbehalten.
Artikel 14 Öffentlichkeit
( 1) Gremien tagen öffentlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. In nichtöffentlichen Sitzungen gelten die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Kanzlerin oder der Kanzler und die von der Präsidentin oder dem Präsidenten- bzw. von der Dekanin oder dem Dekan- als Sachkundige hinzugezogene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsverwaltung, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der stimmberechtigten Mitglieder eines Gremiums, Personen mit Rede- und Antragsrecht für das betreffende Gremium sowie hinzugezogene Sachverständige und andere zu Anhörungen geladene Personen nicht als Teile der Öffentlichkeit.
( 2) Tagesordnungen und Beschlüsse von Entscheidungsgremien der Universität sind in geeigneter Form bekannt zu geben. Protokolle von Gremiensitzungen sind den Mitgliedern der Universität auf Antrag zugänglich zu machen; das gilt nicht für Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen, einschließlich Habilitationen und Promotionen, sowie sonstige nach den gesetzlichen Vorschriften vertrauliche Angelegenheiten.
Artikel 15 Stimmrecht
( 1) Einem Gremium angehörende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung und künstlerischer Entwicklungsvorhaben, soweit sie entsprechende Funktionen in der Universität wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen. Entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre. Wird in den Fällen der Sätze 1 und 2 das Vorliegen der Voraussetzungen von einem Mitglied des Gremiums angezweifelt, so entscheidet hierüber das Gremium. Soweit Mitglieder des Gremiums nach Satz 1 und 2 kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.
( 2) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die aus diesem Abstimmungsgang zu ermittelnde Mehrheit der Stimmen der Professorinnen und Professo
ren.
( 3) Bei Entscheidungen des Fakultätsrats über Berufungsvorschläge, Habilitationen sowie über Habilitations- und
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