Promotionsordnungen haben alle der Fakultät angehörenden Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Entscheidung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultätsrat.
( 4) Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen, einschließlich Habilitationen und Promotionen, steht das Stimmrecht nur Personen zu, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
( 5) Berät ein Gremium der Universität über Angelegenheiten, die eine Organisationseinheit oder die Studierendenschaft der Universität betreffen, soll mindestens die Leitung der Organisationseinheit bzw. eine Vertreterin oder ein Vertreter des ausführenden Organs der Studierendenschaft mit beratender Stimme hinzugezogen wer
den.
( 6) Wer annehmen muss, auf Grund der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg ( VwVfGBbg) von der Mitwirkung an Entscheidungen ausgeschlossen zu sein, hat dies unaufgefordert dem Vorsitzenden des Gremiums mitzuteilen. In Zweifelsfällen entscheidet das Gremium in Abwesenheit des Betroffenen.
( 7) Beschlüsse, die unter der Mitwirkung eines nach Absatz 1 ausgeschlossenen Mitgliedes erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war und dadurch zwischenzeitlich begründete Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
Artikel 16
Abstimmungen
A
( 1) Soweit gesetzlich oder in dieser Grundordnung nichts anderes geregelt ist, ist zu einem Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja- Stimmen die der NeinStimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 2) Jedes Mitglied eines nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremiums, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen, dassA
seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird.
Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum beigefügt wird. Ein Sondervotum muß vor der Abstimmung angekündigt werden und darf nur solche Argumente enthalten, die auch in der Beratung vorgebracht wurden. Sondervoten
müssen binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sondervoten sind im Hauptbericht zu erwähnen.
Artikel 17 Amtszeiten
( 1) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte beträgt ein Jahr.
( 2) Die Amtszeit der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beträgt drei Jahre.
Artikel 18
Präsidentin oder Präsident, Präsidialkollegium
( 1) Die Präsidentin führt die Amtsbezeichnung' Rektorin', der Präsident die Bezeichnung' Rektor', wenn sie oder er hauptberufliche Professorin oder hauptberuflicher Professor an der Universität Potsdam ist.
( 2) Das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten ist unvereinbar mit den Ämtern der Dekanin oder des Dekans, der Prodekanin oder des Prodekans und mit der Mitgliedschaft als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Mit der Amtsübernahme scheidet die Präsidentin oder der Präsident aus diesen Ämtern aus.
( 3) Das Präsidialkollegium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und bis zu vier Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Bei Beratungen des Präsidialkollegiums, die die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung betreffen, wird die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt. Bei Beratungen des Präsidialkollegiums, die Angelegenheiten der Studierendenschaft der Universität betreffen, wird mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des ausführenden Organs der Studierendenschaft beteiligt.
( 4) Die Präsidentin oder der Präsident wird in Rechtsund Verwaltungsangelegenheiten durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten.
( 5) Die Präsidentin oder der Präsident kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben jederzeit über die Angelegenheit der Fakultäten und der sonstigen Gliederungseinheiten der Universität unterrichten. Sie oder er kann an den Sitzungen aller Gremien der Universität teilnehmen.
( 6) Die Präsidentin oder der Präsident kann Beschlüsse und Maßnahmen anderer Organe oder sonstiger Stellen der Universität, die das geltende Recht verletzen, bean
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