Heft 
(1999) 6
Seite
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Promotionsordnungen haben alle der Fakultät angehören­den Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldo­zentinnen und Hochschuldozenten die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Ent­scheidung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakul­tätsrat.

( 4) Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen, ein­schließlich Habilitationen und Promotionen, steht das Stimmrecht nur Personen zu, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

( 5) Berät ein Gremium der Universität über Angelegen­heiten, die eine Organisationseinheit oder die Studieren­denschaft der Universität betreffen, soll mindestens die Leitung der Organisationseinheit bzw. eine Vertreterin oder ein Vertreter des ausführenden Organs der Studie­rendenschaft mit beratender Stimme hinzugezogen wer­

den.

( 6) Wer annehmen muss, auf Grund der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg ( VwVfGBbg) von der Mitwirkung an Entscheidungen ausgeschlossen zu sein, hat dies unaufgefordert dem Vor­sitzenden des Gremiums mitzuteilen. In Zweifelsfällen entscheidet das Gremium in Abwesenheit des Betroffenen.

( 7) Beschlüsse, die unter der Mitwirkung eines nach Ab­satz 1 ausgeschlossenen Mitgliedes erfolgt sind, sind auf­zuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entschei­dend war und dadurch zwischenzeitlich begründete Rech­te Dritter nicht entgegenstehen.

Artikel 16

Abstimmungen

A

( 1) Soweit gesetzlich oder in dieser Grundordnung nichts anderes geregelt ist, ist zu einem Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja- Stimmen die der Nein­Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stim­mengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

( 2) Jedes Mitglied eines nach Mitgliedergruppen zusam­mengesetzten Entscheidungsgremiums, das bei einer Be­schlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen, dassA

seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird.

Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum beigefügt wird. Ein Sondervotum muß vor der Abstimmung angekündigt werden und darf nur solche Argumente enthalten, die auch in der Beratung vorgebracht wurden. Sondervoten

müssen binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich mit Be­gründung eingereicht werden. Sondervoten sind im Hauptbericht zu erwähnen.

Artikel 17 Amtszeiten

( 1) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte beträgt ein Jahr.

( 2) Die Amtszeit der Vizepräsidentinnen und Vizeprä­sidenten beträgt drei Jahre.

Artikel 18

Präsidentin oder Präsident, Präsidialkollegium

( 1) Die Präsidentin führt die Amtsbezeichnung' Rektorin', der Präsident die Bezeichnung' Rektor', wenn sie oder er hauptberufliche Professorin oder hauptberuflicher Profes­sor an der Universität Potsdam ist.

( 2) Das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten ist un­vereinbar mit den Ämtern der Dekanin oder des Dekans, der Prodekanin oder des Prodekans und mit der Mitglied­schaft als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Mit der Amtsüber­nahme scheidet die Präsidentin oder der Präsident aus diesen Ämtern aus.

( 3) Das Präsidialkollegium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und bis zu vier Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Bei Beratungen des Präsidialkolle­giums, die die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung betreffen, wird die Gleich­stellungsbeauftragte beteiligt. Bei Beratungen des Präsidi­alkollegiums, die Angelegenheiten der Studierenden­schaft der Universität betreffen, wird mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des ausführenden Organs der Studierendenschaft beteiligt.

( 4) Die Präsidentin oder der Präsident wird in Rechts­und Verwaltungsangelegenheiten durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten.

( 5) Die Präsidentin oder der Präsident kann sich zur Er­füllung ihrer oder seiner Aufgaben jederzeit über die An­gelegenheit der Fakultäten und der sonstigen Glie­derungseinheiten der Universität unterrichten. Sie oder er kann an den Sitzungen aller Gremien der Universität teilnehmen.

( 6) Die Präsidentin oder der Präsident kann Beschlüsse und Maßnahmen anderer Organe oder sonstiger Stellen der Universität, die das geltende Recht verletzen, bean­

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