standen und verlangen, dass sie innerhalb einer von ihr oder ihm bestimmten Frist aufgehoben werden. Sie oder er kann ferner verlangen, dass das auf Grund derartiger Beschlüsse und Maßnahmen Veranlasste rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden.
( 7) Kommt das Organ oder die sonstige Stelle der Universität einer Beanstandung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Präsidentin oder der Präsident die von ihr oder ihm beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben und verlangen, dass das auf Grund dieser Beschlüsse und Maßnahmen Verlangte rückgängig gemacht wird.
( 8) Erfüllt das Organ oder die sonstige Stelle der Universität die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen, dass das Organ oder die sonstige Stelle innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst oder durchführt.
( 9) Kommt das Organ oder die sonstige Stelle einem Verlangen oder einer Anordnung der Präsidentin oder des Präsident im Rahmen der aufgeführten Aufsichtsmaßnahmen innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, kann die Präsidentin oder der Präsident die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Organs oder der sonstigen Stelle selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
Artikel 19
Zentrale Kommissionen
( 1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Senats und zur Beratung des Präsidialkollegiums werden gemeinsame zentrale Kommissionen eingerichtet.
1. Die Kommission für Entwicklungsplanung und Finanzen( EPK) wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm benannten Vertreter, von den im Senat vertretenen Gruppen und von den Dekaninnen und Dekanen oder einer von ihnen jeweils benannten Vertreterin oder eines Vertreters gebildet. Die Kommission ist insbesondere zuständig für Struktur- und Entwicklungsplanung, Grundsätze der Verteilung von Sach- und Personalmitteln und für die Koordination universitärer Forschungs- und Lehrförderung, Frauenförderung und Nachwuchsförderung. Die im Senat vertretenen Mitglieder der Gruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung benennen jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter. Die Kommission wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder einem
von ihr oder ihm benannten Vertreter ohne Stimmrecht geleitet.
2. Die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs( FNK) wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm benannten Vertreter, von den im Senat vertretenen Gruppen und von Vertreterinnen und Vertretern der Fakultätsräte gebildet. Sie ist insbesondere zuständig für die Forschungsplanung und- förderung, die Evaluation von fakultäts- und hochschulübergreifenden Forschungsvorhaben sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Besetzung ist so vorzunehmen, dass die Mitglieder der Gruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung im Verhältnis 6: 3: 2: 1 vertreten sind. Die Kommission wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm benannten Vertreter ohne Stimmrecht geleitet.
3. Die Kommission für Lehre und Studium( LSK) wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm benannten Vertreter, von den im Senat vertretenen Gruppen und von Vertreterinnen und Vertretern der Fakultätsräte gebildet. Sie ist insbesondere zuständig für die Koordination von Studien- und Prüfungsordnungen, Studienreform und Evaluation von Studium und Lehre. Die Besetzung ist so vorzunehmen, dass die Mitglieder der Gruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung im Verhältnis 3: 3: 6: 1 vertreten sind. Die Kommission wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm benannten Vertreter ohne Stimmrecht geleitet.
4. Die Kommission für Gleichstellung und Frauenförderung( GFK) wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm benannten Vertreter, von den im Senat vertretenen Gruppen und von Vertreterinnen und Vertretern der Fakultätsräte gebildet. Sie ist insbesondere zuständig für die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zur Frauenförderung und der Gleichstellung von Frauen und Männern. Sie unterstützt die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten und koordiniert Lehr- und Forschungsvorhaben zur Frauen- und Geschlechterforschung. Die Kommission soll je zur Hälfte aus Vertreterinnen oder Vertretern des Senats und der Fakultätsräte gebildet werden. Die Besetzung ist einvernehmlich so vorzunehmen, dass die Mitglieder der Gruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und
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