Heft 
(1999) 6
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standen und verlangen, dass sie innerhalb einer von ihr oder ihm bestimmten Frist aufgehoben werden. Sie oder er kann ferner verlangen, dass das auf Grund derartiger Beschlüsse und Maßnahmen Veranlasste rückgängig ge­macht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnah­men dürfen nicht ausgeführt werden.

( 7) Kommt das Organ oder die sonstige Stelle der Uni­versität einer Beanstandung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Präsidentin oder der Präsident die von ihr oder ihm beanstandeten Beschlüsse und Maß­nahmen aufheben und verlangen, dass das auf Grund dieser Beschlüsse und Maßnahmen Verlangte rückgängig gemacht wird.

( 8) Erfüllt das Organ oder die sonstige Stelle der Uni­versität die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen, dass das Organ oder die sonstige Stelle innerhalb einer an­gemessenen Frist das Erforderliche veranlasst oder durch­führt.

( 9) Kommt das Organ oder die sonstige Stelle einem Ver­langen oder einer Anordnung der Präsidentin oder des Präsident im Rahmen der aufgeführten Aufsichtsmaß­nahmen innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, kann die Präsidentin oder der Präsident die erforderlichen Maß­nahmen anstelle und auf Kosten des Organs oder der sonstigen Stelle selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

Artikel 19

Zentrale Kommissionen

( 1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Senats und zur Beratung des Präsidialkollegiums werden gemeinsame zentrale Kommissionen eingerichtet.

1. Die Kommission für Entwicklungsplanung und Finan­zen( EPK) wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm benannten Vertreter, von den im Senat vertretenen Gruppen und von den Dekaninnen und Dekanen oder einer von ihnen jeweils benannten Ver­treterin oder eines Vertreters gebildet. Die Kommission ist insbesondere zuständig für Struktur- und Entwick­lungsplanung, Grundsätze der Verteilung von Sach- und Personalmitteln und für die Koordination universitärer Forschungs- und Lehrförderung, Frauenförderung und Nachwuchsförderung. Die im Senat vertretenen Mitglie­der der Gruppen der Hochschullehrerinnen und Hoch­schullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mit­arbeiter, der Studierenden und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung benennen je­weils zwei Vertreterinnen oder Vertreter. Die Kommissi­on wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder einem

von ihr oder ihm benannten Vertreter ohne Stimmrecht geleitet.

2. Die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs( FNK) wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von ihr oder ihm benannten Ver­treterin oder einem von ihr oder ihm benannten Vertreter, von den im Senat vertretenen Gruppen und von Vertrete­rinnen und Vertretern der Fakultätsräte gebildet. Sie ist insbesondere zuständig für die Forschungsplanung und- förderung, die Evaluation von fakultäts- und hochschul­übergreifenden Forschungsvorhaben sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Besetzung ist so vorzunehmen, dass die Mitglieder der Gruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akade­mischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studieren­den und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Tech­nik und Verwaltung im Verhältnis 6: 3: 2: 1 vertreten sind. Die Kommission wird von der Präsidentin oder dem Prä­sidenten oder einer von ihr oder ihm benannten Vertrete­rin oder einem von ihr oder ihm benannten Vertreter ohne Stimmrecht geleitet.

3. Die Kommission für Lehre und Studium( LSK) wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm benannten Vertreter, von den im Senat vertretenen Gruppen und von Vertreterinnen und Vertretern der Fa­kultätsräte gebildet. Sie ist insbesondere zuständig für die Koordination von Studien- und Prüfungsordnungen, Stu­dienreform und Evaluation von Studium und Lehre. Die Besetzung ist so vorzunehmen, dass die Mitglieder der Gruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung im Verhältnis 3: 3: 6: 1 ver­treten sind. Die Kommission wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von ihr oder ihm be­nannten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm benann­ten Vertreter ohne Stimmrecht geleitet.

4. Die Kommission für Gleichstellung und Frauenför­derung( GFK) wird von der Präsidentin oder dem Prä­sidenten oder einer von ihr oder ihm benannten Vertrete­rin oder einem von ihr oder ihm benannten Vertreter, von den im Senat vertretenen Gruppen und von Vertreterin­nen und Vertretern der Fakultätsräte gebildet. Sie ist ins­besondere zuständig für die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zur Frauenförderung und der Gleichstellung von Frauen und Männern. Sie unterstützt die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten und koordiniert Lehr- und Forschungsvorhaben zur Frauen- und Geschlechterfor­schung. Die Kommission soll je zur Hälfte aus Vertrete­rinnen oder Vertretern des Senats und der Fakultätsräte gebildet werden. Die Besetzung ist einvernehmlich so vorzunehmen, dass die Mitglieder der Gruppen der Hoch­schullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und

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