Heft 
(1999) 6
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der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter benennen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Kommission wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von ihr oder ihm be­nannten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm benann­ten Vertreter ohne Stimmrecht geleitet.

( 2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 und 3 benennen zu­nächst die Fakultätsräte ihre Vertreterinnen und Vertre­ter, anschließend die im Senat vertretenen Gruppen die ihren. Benennen die Fakultätsräte ihre Vertreterinnen und Vertreter nicht oder nicht vollständig innerhalb einer angemessenen Zeit, so geht das Benennungsrecht insoweit auf die im Senat vertretenen Gruppen über. Das nähere regelt die Wahlordnung.

( 3) Präsidialkollegium und Senat können weitere gemein­same Kommissionen einrichten.

Artikel 20

Senatskommissionen

( 1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Senats wird eine ständige Kommission für Haushaltsangelegenheiten eingerichtet. Diese ist insbesondere zuständig für die Be­ratung über den Entwurf des Haushaltsplans. Sie wird aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Senat vertretenen Gruppen und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fakultätsräte gebildet.

( 2) Der Senat kann weitere Kommissionen einrichten.

Artikel 21

Gleichstellungsbeauftragte

( 1) Von den weiblichen Mitgliedern und Angehörigen der Universität wird eine Gleichstellungsbeauftragte und de­ren Stellvertreterin für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist möglich. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Gleichstellungsbe­auftragte und deren Stellvertreterin werden von der Prä­sidentin oder dem Präsidenten bestellt.

( 2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat Informations-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien und kann ge­genüber den zuständigen Stellen der Universität in allen Angelegenheiten, die die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen, Stellung nehmen und Vorschläge machen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über alle An­gelegenheiten, die Frauen an der Universität betreffen, rechtzeitig zu informieren und dazu anzuhören.

( 3) In jeder organisatorischen Grundeinheit für Lehre und Forschung, in den zentralen Einrichtungen und in der zentralen Universitätsverwaltung wird jeweils eine

Gleichstellungsbeauftragte von den weiblichen Mitglie­dern und Angehörigen des betreffenden Bereichs für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Diese Gleichstellungsbeauftragten bilden den Gleichstellungsrat, der die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt. Sie sollen auf Antrag angemessen von ihren Dienstaufgaben entlastet werden. Über den Antrag ent­scheidet die Präsidentin oder der Präsident.

( 4) Der Senat beschließt durch Satzung Frauenförder­richtlinien, die den in§ 3 Abs. 4 BbgHG verankerten Auftrag zur Frauenförderung umsetzen und in denen auch Regelungen zur Arbeit aller Gleichstellungsbeauf­tragten der Hochschule getroffen werden.

Artikel 22

( 8)

Beauftragte oder Beauftragter für Behinderte asb

( 1) Die oder der Beauftragte für Behinderte vertritt die Belange von behinderten Mitgliedern der Universität und wirkt insbesondere bei der Organisation der Studien- und Arbeitsbedingungen der behinderten Mitglieder mit. Die oder der Beauftragte für Behinderte und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter vertreten jeweils eine der Gruppen der behinderten Studierenden bzw. der behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

( 2) Die oder der Beauftragte für Behinderte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Sie oder er hat in allen Gremien Antrags- und Rederecht und nimmt Stellung gegenüber den Organen der Universität in allen Angelegenheiten, die ihre oder seine Belange berühren. Sie oder er berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich über ihre oder seine Tätigkeit. In Angelegenheiten der durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter repräsentierten Mitgliedergruppe nimmt diese oder dieser die Rechte der oder des Beauftragten für Behinderte wahr.

( 3) Die oder der Beauftragte für Behinderte und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter wer­den auf Vorschlag der behinderten Mitglieder der Uni­versität von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Senat bestellt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Eine Abwahl ist möglich.

Artikel 23

Beauftragte oder Beauftragter für Umweltschutz

( 1) Die oder der Beauftragte für Umweltschutz berät die Universität in allen Fragen des ökologischen und ökono­mischen Umgangs mit natürlichen Ressourcen. Zu ihrem oder seinem Aufgabengebiet gehört es, auf Risiken in der Forschung, insbesondere solche, die die natürlichen Le­bensgrundlagen schädigen könnten, aufmerksam zu ma­

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