Heft 
(1999) 6
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chen und bei der umweltgerechten Lösung universitärer Entwicklungsaufgaben mitzuwirken.

( 2) Die oder der Beauftragte für Umweltschutz hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Sie oder er hat Anwesenheits- und Rederecht in allen Gre­mien und nimmt Stellung gegenüber den Organen der Universität in allen Angelegenheiten, die ihre oder seine Belange berühren. Sie oder er berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich über ihre oder seine Tätig­keit.

( 3) Die oder der Beauftragte für Umweltschutz wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Senats bestellt und abberufen.

Artikel 26

Prodekanin oder Prodekan

Die Prodekanin oder der Prodekan vertritt die Dekanin oder den Dekan. Die Prodekanin oder der Prodekan wird von den Amtsvorgängerinnen oder Amtsvorgängern der Dekanin oder des Dekans im Amt vertreten.

Artikel 27 Dekanat

Zur Unterstützung der Dekanin oder des Dekans kann jede Fakultät ein Dekanat bilden.

Artikel 24

Beauftragte oder Beauftragter für ausländische Mit­glieder und Angehörige der Universität

( 1) Die oder der Beauftragte für ausländische Mitglieder und Angehörige und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter vertritt die Belange von auslän­dischen Mitgliedern und Angehörigen der Universität und wirkt insbesondere bei der Organisation der Studien- und Arbeitsbedingungen der ausländischen Mitglieder und Angehörigen mit.

( 2) Die oder der Beauftragte für ausländische Mitglieder und Angehörige hat das Recht auf notwendige und sach­dienliche Information. Sie oder er hat in allen Gremien Antrags- und Rederecht und nimmt Stellung gegenüber den Organen der Universität in allen Angelegenheiten, die ihre oder seine Belange berühren. Sie oder er berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich über ihre oder seine Tätigkeit.

( 3) Die oder der Beauftragte für ausländische Mitglieder und Angehörige und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Senats bestellt und abberufen.

Artikel 25

Dekanin oder Dekan

Die Dekanin oder der Dekan ist berechtigt, an den Sit­zungen aller Ausschüsse und Kommissionen der Fakultät sowie den Sitzungen der Leitungsgremien von Organisa­tionseinheiten ohne Stimmrecht teilzunehmen, sofern ihr oder ihm nach anderen Vorschriften dieser Grundordnung nicht ein Stimmrecht zusteht.

Artikel 28 Fakultätskommissionen

( 1) Der Fakultätsrat kann für seine Aufgaben Kommissio­nen bilden und Beauftragte einsetzen.

( 2) Die Kommissionen der Fakultäten bestehen, soweit die Grundordnung nichts anderes bestimmt, in der Regel aus den Mitgliedergruppen entsprechend ihrer Zusam­mensetzung im Fakultätsrat, ansonsten sind die Mitglie­dergruppen entsprechend den Aufgaben der Kommission zu beteiligen. Das Benennungsrecht steht den im Fakul­tätsrat vertretenen Gruppen zu.

Artikel 29

Berufungskommissionen

( 1) Der Fakultätsrat wählt eine Professorin oder einen Professor der Universität zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Berufungskommission. Vorsitzende oder Vorsitzender kann auch die Dekanin oder der Dekan oder die Prodekanin oder der Prodekan sein. Den Beru­fungskommissionen sollen sachkundige Mitglieder ande­rer Fakultäten, Hochschulen oder außeruniversitärer For­schungseinrichtungen angehören. Jedoch muss minde­stens die Hälfte der Professorinnen und Professoren der Berufungskommission der Fakultät angehören, die die Berufungskommission bildet. Auch insgesamt muss min­destens die Hälfte der Mitglieder der Berufungskommissi­on dieser Fakultät angehören.

( 2) Im Falle gemeinsamer Berufungen mit einer außer­universitären Forschungseinrichtung wird eine gemein­same Berufungskommission gebildet. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

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