Heft 
(1999) 7
Seite
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HPI oder dem Institut für Informatik der Universität Pots­dam angehört. Beträgt die Differenz in der Benotung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine/ r der beiden Gutach­ter/ innen die Arbeit mit" nicht ausreichend", kann vom Studienausschuss ein/ e dritte/ r Gutachter/ in bestellt wer­den. Die Arbeit wird als ausreichend oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachter/ innen die Arbeit als ausreichend oder besser bewertet haben. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten bestimmt.

( 12) Eine mit nicht ausreichend bewertete Masterarbeit kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wie­derholt werden. Die Ausgabe des neuen Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 19

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfassungs­prozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aus­händigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienaus­schuss im Benehmen mit dem Rat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betrof­fenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten ent­sprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass die/ der Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tat­sache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunk­te geheilt. Hat die/ der Kandidat/ in die Teilnahme vorsätz­lich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Studienaus­schuss im Benehmen mit dem Rat der mathematisch- na­turwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des

Zeugnisses.

( 3) Der/ dem Kandidatin/ Kandidaten ist vor einer Ent­scheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduie­rung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

( 5) Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

( 6) Die Bestimmung über die Entziehung von akademi­schen Graden bleiben unberührt.

§ 20

Geltungsbereich; In- Kraft- Treten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1999/2000 im Studiengang Software­systemtechnik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.

( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Ver­öffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

1. Satzung zur Änderung der Studienord­für den Diplomstudiengang Biochemie der Universität Potsdam

nung

Vom 19. November 1998

Aufgrund des§ 84 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m.§ 22 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 19. November 1998 die Studien­ordnung für den Diplomstudiengang Biochemie wie folgt geändert: ¹

Artikel 1

Die Studienordnung für den Diplomstudiengang Bio­chemie vom 17. August 1995( AmBek UP 1997 S. 100) wird wie folgt geändert:

Die Tabelle in§ 9 Abs. 6 wird wie folgt dargestellt:

Obligatorische Lehrveranstaltungen

Enzymologie( WS)

Physikalische Biochemie I( WS) Biochemie II( WS) Molekularbiologie II( WS) Analytische Biochemie( SS) Funktionelle Biochemie( SS) Biotechnologie I( SS)

Umgang mit Gefahrstoffen( SS) Immunologie( WS)

Artikel 2

SWS

337273212

Die Anlage 2 zur Studienordnung zu§ 9 Hauptstudium wird wie folgt gefasst:

1

( 22)

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam

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