HPI oder dem Institut für Informatik der Universität Potsdam angehört. Beträgt die Differenz in der Benotung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine/ r der beiden Gutachter/ innen die Arbeit mit" nicht ausreichend", kann vom Studienausschuss ein/ e dritte/ r Gutachter/ in bestellt werden. Die Arbeit wird als ausreichend oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachter/ innen die Arbeit als ausreichend oder besser bewertet haben. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten bestimmt.
( 12) Eine mit nicht ausreichend bewertete Masterarbeit kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des neuen Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit.
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 19
Ungültigkeit der Graduierung
( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Rat der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.
( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass die/ der Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte geheilt. Hat die/ der Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Studienausschuss im Benehmen mit dem Rat der mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des
Zeugnisses.
( 3) Der/ dem Kandidatin/ Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.
( 5) Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.
( 6) Die Bestimmung über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§ 20
Geltungsbereich; In- Kraft- Treten
( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1999/2000 im Studiengang Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.
( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
1. Satzung zur Änderung der Studienordfür den Diplomstudiengang Biochemie der Universität Potsdam
nung
Vom 19. November 1998
Aufgrund des§ 84 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m.§ 22 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 19. November 1998 die Studienordnung für den Diplomstudiengang Biochemie wie folgt geändert: ¹
Artikel 1
Die Studienordnung für den Diplomstudiengang Biochemie vom 17. August 1995( AmBek UP 1997 S. 100) wird wie folgt geändert:
Die Tabelle in§ 9 Abs. 6 wird wie folgt dargestellt:
Obligatorische Lehrveranstaltungen
Enzymologie( WS)
Physikalische Biochemie I( WS) Biochemie II( WS) Molekularbiologie II( WS) Analytische Biochemie( SS) Funktionelle Biochemie( SS) Biotechnologie I( SS)
Umgang mit Gefahrstoffen( SS) Immunologie( WS)
Artikel 2
SWS
337273212
Die Anlage 2 zur Studienordnung zu§ 9 Hauptstudium wird wie folgt gefasst:
1
( 22)
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam
71