-
( 4) Die Mitglieder der Zulassungskommission sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n entsprechend zu verpflichten.
§ 16
Belegungspunkte für das Master- Studium
Mit dem Eintritt in das erste Fachsemester des MasterStudiums erhalten die Studierenden
72 Belegungspunkte( siehe§ 8)
sowie maximal 40 zusätzliche Belegungspunkte zur Erfüllung von Auflagen gemäß§ 14 Abs. 3.
§ 17
Leistungsumfang des Master- Studiums
( 1) Zur Erlangung des Master- Grades müssen mindestens 56 Leistungspunkte erworben werden. Darin müssen enthalten sein
mindestens 20 Leistungspunkte in Angewandte Softwaresystemtechnik( Master- Niveau),
mindestens 16 Leistungspunkte in Aspekte des Softwamis reprojektmanagements,
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mindestens 10 Leistungspunkte in Allgemeine Managementkonzepte,
- mindestens 5 Leistungspunkte in Vertiefte Softwaresystemtheorie.
( 2) Zur Erlangung des Master- Grades muss eine Masterarbeit( s.§ 18) angefertigt werden, die mit ausreichend oder besser bewertet wird.
( 3) Von den für die Graduierung erworbenen Leistungspunkten( s. Absatz 3) müssen mindestens 46 benotet sein. Aus deren Noten und der Note der Masterarbeit, die mit einem Gewicht von 15 Leistungspunkten in die Rechnung eingeht, wird die Gesamtnote bestimmt.
§ 18
Masterarbeit
( 1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem/ seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Eine Masterarbeit kann intern oder extern durchgeführt und betreut werden.
( 3) Bei internen Masterarbeiten wird das Thema von einer/ einem promovierten Wissenschaftler/ in des HPI ausgegeben, die/ der auch die Durchführung der Arbeit betreut und als eine/ r der beiden Gutachter/ innen die Arbeit bewertet.
( 4) Bei externen Masterarbeiten wird das Thema von einer Institution außerhalb des HPI vorgeschlagen, die sich auch zur Betreuung der Durchführung der Arbeit anbietet. Die Masterarbeit kann aber dort nur durchgeführt werden, wenn ein/ e Hochschullehrer/ in des HPI als Bürgin/ Bürge auftritt, indem sie/ er schriftlich erklärt, dass das Thema angemessen ist, dass sie/ er selbst später als eine/ r der beiden Gutachter/ innen die Arbeit benoten wird und dass die Betreuung der/ des Kandidatin/ Kandidaten durch die externe Institution gewährleistet werden kann.
( 5) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas wird durch das Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Die von diesem Zeitpunkt an laufende Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. Sie wird durch die Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt oder der Poststelle der Universität Potsdam gewahrt.
( 6) Ein/ e Kandidat/ in kann ein Thema nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgeben, ohne dass dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Masterarbeit gewertet wird.
( 7) Versäumt ein/ e Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so wird dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Masterarbeit gewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Studienausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in bzw. mit der/ dem Erklärenden nach Absatz 4 eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 8) Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und muss eine kurze Zusammenfassung in der jeweils komplementären Sprache enthalten.
( 9) Die Masterarbeit ist in drei gebundenen Exemplaren abzugeben. Ihre Form muss den üblichen Normen für wissenschaftliche Texte entsprechen. Sie soll in der Regel 100 Seiten DIN A4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 10) Die Masterarbeit kann von der/ vom Betreuer/ in bzw. Erklärenden nach Absatz 4 in Ausnahmefällen, über die der Studienausschuss entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidaten aufgrund objektiver Kriterien eindeutig abgrenzbar ist.
( 11) Die Masterarbeit wird von zwei Gutachterinnen/ Gutachtern bewertet, wovon eine/ r die/ der Betreuer/ in bzw. die/ der Erklärende nach Absatz 4 ist. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Studienausschuss bestellt. Von den beiden Gutachterinnen/ Gutachtern muss mindestens eine/ r ein/ e Hochschullehrer/ in sein, die/ der dem
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