Heft 
(1999) 7
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oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschritts die Teilnahme abbricht, wird für diesen Schritt eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/ des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so beraumt sie einen neuen Ter­min an.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Lei­stungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt für den ent­sprechenden Leistungserfassungsschritt ein nicht aus­reichendes Ergebnis. Ein/ e Kandidat/ in, die/ der den ord­nungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder vom Auf­sichtführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktu­ellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt für den entsprechenden Leistungserfas­sungsschritt ein nicht ausreichendes Ergebnis.

Teil 2 Bachelor- Studiengang

§ 12

Belegungspunkte für das Bachelor- Studium

Mit dem Eintritt in das erste Fachsemester des Bachelor­Studiums erhalten die Studierenden 240 Belegungspunkte ( siehe§ 8).

§ 13

Leistungsumfang des Bachelor- Studiums

( 1) Zur Erlangung des Bachelor- Grades müssen minde­stens 198 Leistungspunkte erworben werden. Darin müs­sen enthalten sein

- mindestens 18 Leistungspunkte in Mathematik,

- mindestens 12 Leistungspunkte in Theoretische Grundlagen der Informatik,

mindestens 12 Leistungspunkte in Technische Grund­lagen der Informatik,

mindestens 12 Leistungspunkte in Grundlagen der Betriebswirtschaft,

mindestens 24 Leistungspunkte in Grundlagen der Softwaresystemtechnik,

mindestens 27 Leistungspunkte in Angewandte Soft­waresystemtechnik( Bachelor- Niveau), davon minde­stens 6 Leistungspunkte für Seminare,

- mindestens 27 Leistungspunkte in Softwaretechnolo­gische Konzepte,

mindestens 24 Leistungspunkte in Anforderungskate­gorien und Realisierungsalternativen,

die 30 Leistungspunkte, die für das unbenotete Se­

mesterprojekt vergeben werden.

( 2) Von den für die Graduierung erworbenen Leistungs­punkten müssen mindestens 153 benotet sein. Daraus wird die Gesamtnote bestimmt.

Teil 3 Master- Studiengang

§ 14

Zulassung zum Master- Studium

( 1) Die Bewerber/ innen müssen einen schriftlichen Zulas­sungsantrag an das mit dieser Aufgabe betraute Verwal­tungsorgan richten. Über die Zulassung der Bewer­ber/ innen entscheidet eine Zulassungskommission. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

( 2) Als Vorbedingung zur Erlangung des Master- Grades müssen ein Bachelor- Abschluss im Studiengang Softwa­resystemtechnik gemäß dieser Ordnung mit der Gesamt­note gut oder besser oder äquivalente Leistungen nach­gewiesen werden.

( 3) Die Zulassung muss versagt werden, wenn die in Ab­satz 2 angegebene Vorbedingung nicht erfüllt ist und auch nicht durch Nachholstudien im Umfang von maxi­mal 40 Belegungspunkten erfüllt werden kann. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, macht die Zulassungskommission der Kandidatin/ dem Kandidaten entsprechende Auflagen und legt die Anzahl der hierfür bereitgestellten Belegungspunkte fest( s.§ 16).

§ 15

Zulassungskommission

( 1) Die Zulassungskommission wird vom Studienaus­schuss eingesetzt. Es steht dem Studienausschuss frei, jedes Semester eine neue Zulassungskommission zu be­stimmen.

( 2) Die Zulassungskommission hat vier Mitglieder. Alle Mitglieder müssen promovierte Wissenschaftler/ innen sein, von denen mindestens zwei dem HPI angehören. Die restlichen Mitglieder müssen dem Institut für Infor­matik der Universität Potsdam angehören. Mindestens zwei der Mitglieder müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein, wovon mindestens eine/ r dem HPI angehört. Zwei der Ausschussmitglieder müssen im Ein­vernehmen mit der Leitung des HPI bestellt werden.

( 3) Die Zulassungskommission wählt aus dem Kreise der ihr angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschul­lehrer eine/ n Vorsitzende/ n. Die/ der Vorsitzende muss dem HPI angehören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Die Kommission ist be­schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende, anwesend ist. Über die Sit­zungen der Kommission wird Protokoll geführt.

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