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oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschritts die Teilnahme abbricht, wird für diesen Schritt eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/ des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so beraumt sie einen neuen Termin an.
( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt für den entsprechenden Leistungserfassungsschritt ein nicht ausreichendes Ergebnis. Ein/ e Kandidat/ in, die/ der den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder vom Aufsichtführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt für den entsprechenden Leistungserfassungsschritt ein nicht ausreichendes Ergebnis.
Teil 2 Bachelor- Studiengang
§ 12
Belegungspunkte für das Bachelor- Studium
Mit dem Eintritt in das erste Fachsemester des BachelorStudiums erhalten die Studierenden 240 Belegungspunkte ( siehe§ 8).
§ 13
Leistungsumfang des Bachelor- Studiums
( 1) Zur Erlangung des Bachelor- Grades müssen mindestens 198 Leistungspunkte erworben werden. Darin müssen enthalten sein
- mindestens 18 Leistungspunkte in Mathematik,
- mindestens 12 Leistungspunkte in Theoretische Grundlagen der Informatik,
mindestens 12 Leistungspunkte in Technische Grundlagen der Informatik,
mindestens 12 Leistungspunkte in Grundlagen der Betriebswirtschaft,
mindestens 24 Leistungspunkte in Grundlagen der Softwaresystemtechnik,
mindestens 27 Leistungspunkte in Angewandte Softwaresystemtechnik( Bachelor- Niveau), davon mindestens 6 Leistungspunkte für Seminare,
- mindestens 27 Leistungspunkte in Softwaretechnologische Konzepte,
mindestens 24 Leistungspunkte in Anforderungskategorien und Realisierungsalternativen,
die 30 Leistungspunkte, die für das unbenotete Se
mesterprojekt vergeben werden.
( 2) Von den für die Graduierung erworbenen Leistungspunkten müssen mindestens 153 benotet sein. Daraus wird die Gesamtnote bestimmt.
Teil 3 Master- Studiengang
§ 14
Zulassung zum Master- Studium
( 1) Die Bewerber/ innen müssen einen schriftlichen Zulassungsantrag an das mit dieser Aufgabe betraute Verwaltungsorgan richten. Über die Zulassung der Bewerber/ innen entscheidet eine Zulassungskommission. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
( 2) Als Vorbedingung zur Erlangung des Master- Grades müssen ein Bachelor- Abschluss im Studiengang Softwaresystemtechnik gemäß dieser Ordnung mit der Gesamtnote gut oder besser oder äquivalente Leistungen nachgewiesen werden.
( 3) Die Zulassung muss versagt werden, wenn die in Absatz 2 angegebene Vorbedingung nicht erfüllt ist und auch nicht durch Nachholstudien im Umfang von maximal 40 Belegungspunkten erfüllt werden kann. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, macht die Zulassungskommission der Kandidatin/ dem Kandidaten entsprechende Auflagen und legt die Anzahl der hierfür bereitgestellten Belegungspunkte fest( s.§ 16).
§ 15
Zulassungskommission
( 1) Die Zulassungskommission wird vom Studienausschuss eingesetzt. Es steht dem Studienausschuss frei, jedes Semester eine neue Zulassungskommission zu bestimmen.
( 2) Die Zulassungskommission hat vier Mitglieder. Alle Mitglieder müssen promovierte Wissenschaftler/ innen sein, von denen mindestens zwei dem HPI angehören. Die restlichen Mitglieder müssen dem Institut für Informatik der Universität Potsdam angehören. Mindestens zwei der Mitglieder müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein, wovon mindestens eine/ r dem HPI angehört. Zwei der Ausschussmitglieder müssen im Einvernehmen mit der Leitung des HPI bestellt werden.
( 3) Die Zulassungskommission wählt aus dem Kreise der ihr angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine/ n Vorsitzende/ n. Die/ der Vorsitzende muss dem HPI angehören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende, anwesend ist. Über die Sitzungen der Kommission wird Protokoll geführt.
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