Heft 
(1999) 7
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stimmte Lehrveranstaltung teilzunehmen. Sie müssen diese Absicht spätestens eine Woche vor Beginn des zu­gehörigen Leistungserfassungsprozesses dem mit dieser Aufgabe betrauten Verwaltungsorgan mitteilen. Die Stu­dierenden können eine bereits erfolgte Belegung bis spä­testens eine Woche vor Beginn des zugehörigen Lei­stungserfassungsprozesses wieder zurücknehmen.

( 2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Studienaus­schuss Studierenden auf deren Antrag erlauben, eine Be­legung auch zu einem späteren als dem in Absatz 1 ge­nannten Zeitpunkt zurückzunehmen.

( 3) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung- mit Aus­nahme des Semesterprojekts im Bachelor- Studiengang- reduziert sich die Anzahl der den Studierenden zur Verfü­gung stehenden Belegungspunkte( s.§ 12 bzw.§ 16) um so viele Punkte, wie mit der Lehrveranstaltung an Lei­stungspunkten erworben werden können. Die Belegung des Semesterprojekts im Bachelor- Studiengang kostet 15 Belegungspunkte.

( 4) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltungen mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Bele­gungspunkte unter die Zahl der zur Graduierung noch fehlenden Leistungspunkte gesunken ist.

§ 9

Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut 2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforde­rungen liegt)

( eine Leistung, die durchschnitt­lichen Anforderungen entspricht) ( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheb­licher Mängel den Anforderun­gen nicht mehr genügt)

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischen­noten verwendet werden, so dass sich insgesamt die fol­gende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten an­stelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchsta­bendarstellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F

§ 10 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Wenn Studierende die für die Graduierung erforderli­chen Leistungspunkte erworben haben, erfolgt ihre Gra­

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duierung, ohne dass sie hierfür einen Antrag stellen müs­sen. In diesem Fall wird ein Zeugnis über den erfolgrei­chen Abschluss des Bachelor- bzw. Master- Studiums ausgestellt. In den Zeugnissen sind alle erworbenen Leis­tungspunkte mit Angabe der Themenkomlex und der Benotungsinformation aufgelistet. Das jeweilige Zeugnis enthält die Angabe einer Gesamtnote.

( 2) Das Zeugnis wird in einer deutsch- und einer eng­lischsprachigen Fassung ausgestellt. Die englischsprachi­ge Fassung entspricht dem nordamerikanischen Standard. ( 3) Die Gesamtnote wird aus den Leistungspunktnoten gebildet durch Berechnung des arithmetischen Mittels, anschließende Streichung aller Dezimalstellen nach der ersten Stelle hinter dem Komma und anschließende Ab­bildung auf die folgende Notenskala:

1,0 bis einschließlich 1,2 1,3 bis einschließlich 1,5 1,6 bis einschließlich 2,5 2,6 bis einschließlich 3,5 3,6 bis einschließlich 4,0

=

Mit Auszeichnung = sehr gut

=

=

=

gut

befriedigend

= ausreichend

( 4) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Studiengang Softwaresystemtechnik gemäß dieser Ord­nung erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 5) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzten zum Abschluss des jeweiligen Studiums erforderlichen Leistungspunkte erworben wur­den. Das Zeugnis wird von der/ vom Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 6) Neben dem Zeugnis wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor bzw. Master of Software Systems ausgestellt. Die Urkunden werden von der/ vom Vorsitzenden des Studienausschusses und von der/ vom Dekanin/ Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät unter­zeichnet. Die Urkunden tragen das Siegel der Universität Potsdam.

( 7) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berech­tigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.

( 8) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf An­trag der/ des Kandidatin/ Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, worin alle in diesem Studium bis dahin er­worbenen Leistungspunkte mit Angabe der Themen­komlexe und der Benotungsinformation aufgelistet sind. Diese Bescheinigung wird von der/ vom Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet.

§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Wenn ein/ e Kandidat/ in die Teilnahme an einem Lei­stungserfassungsschritt ohne triftige Gründe versäumt