stimmte Lehrveranstaltung teilzunehmen. Sie müssen diese Absicht spätestens eine Woche vor Beginn des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses dem mit dieser Aufgabe betrauten Verwaltungsorgan mitteilen. Die Studierenden können eine bereits erfolgte Belegung bis spätestens eine Woche vor Beginn des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses wieder zurücknehmen.
( 2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Studienausschuss Studierenden auf deren Antrag erlauben, eine Belegung auch zu einem späteren als dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückzunehmen.
( 3) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung- mit Ausnahme des Semesterprojekts im Bachelor- Studiengang- reduziert sich die Anzahl der den Studierenden zur Verfügung stehenden Belegungspunkte( s.§ 12 bzw.§ 16) um so viele Punkte, wie mit der Lehrveranstaltung an Leistungspunkten erworben werden können. Die Belegung des Semesterprojekts im Bachelor- Studiengang kostet 15 Belegungspunkte.
( 4) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltungen mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegungspunkte unter die Zahl der zur Graduierung noch fehlenden Leistungspunkte gesunken ist.
§ 9
Notenskala
( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1= sehr gut 2= gut
3= befriedigend
4= ausreichend
( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht) ( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)
( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:
A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F
§ 10 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Wenn Studierende die für die Graduierung erforderlichen Leistungspunkte erworben haben, erfolgt ihre Gra
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duierung, ohne dass sie hierfür einen Antrag stellen müssen. In diesem Fall wird ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- bzw. Master- Studiums ausgestellt. In den Zeugnissen sind alle erworbenen Leistungspunkte mit Angabe der Themenkomlex und der Benotungsinformation aufgelistet. Das jeweilige Zeugnis enthält die Angabe einer Gesamtnote.
( 2) Das Zeugnis wird in einer deutsch- und einer englischsprachigen Fassung ausgestellt. Die englischsprachige Fassung entspricht dem nordamerikanischen Standard. ( 3) Die Gesamtnote wird aus den Leistungspunktnoten gebildet durch Berechnung des arithmetischen Mittels, anschließende Streichung aller Dezimalstellen nach der ersten Stelle hinter dem Komma und anschließende Abbildung auf die folgende Notenskala:
1,0 bis einschließlich 1,2 1,3 bis einschließlich 1,5 1,6 bis einschließlich 2,5 2,6 bis einschließlich 3,5 3,6 bis einschließlich 4,0
=
Mit Auszeichnung = sehr gut
=
=
=
gut
befriedigend
= ausreichend
( 4) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Studiengang Softwaresystemtechnik gemäß dieser Ordnung erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
( 5) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzten zum Abschluss des jeweiligen Studiums erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Das Zeugnis wird von der/ vom Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 6) Neben dem Zeugnis wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor bzw. Master of Software Systems ausgestellt. Die Urkunden werden von der/ vom Vorsitzenden des Studienausschusses und von der/ vom Dekanin/ Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunden tragen das Siegel der Universität Potsdam.
( 7) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
( 8) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag der/ des Kandidatin/ Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, worin alle in diesem Studium bis dahin erworbenen Leistungspunkte mit Angabe der Themenkomlexe und der Benotungsinformation aufgelistet sind. Diese Bescheinigung wird von der/ vom Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet.
§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
( 1) Wenn ein/ e Kandidat/ in die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt ohne triftige Gründe versäumt