§ 5
Anerkennung von Leistungen
( 1) Leistungen, die Studierende außerhalb eines Studiengangs der Softwaresystemtechnik der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen können, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich mit entsprechenden Leistungen im Studiengang Softwaresystemtechnik der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Studienausschuss.
( 2) Für die Feststellung der Gleich- oder Höherwertigkeit schaltet der Studienausschuss die jeweiligen Fachvertreter/ innen ein, die das betroffene Themengebiet im Studiengang Softwaresystemtechnik der Universität Potsdam lehren.
( 3) Bei der Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der Leistungspunkte im Studiengang Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam festgehalten, die durch die Anerkennung als erbracht gelten.
( 4) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die Notenskala in§ 9 abbildbar ist, werden die durch die Anerkennung als erbracht geltenden Leistungspunkte benotet. Andernfalls bleiben die Leistungspunkte unbenotet.
( 5) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden sinngemäß umgerechnet. Die Umrechnungskriterien werden durch den Studienausschuss festgelegt.
§ 6
Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehören jeweils zwei Informationen:
1. in welchem Themenkomlex er erbracht wurde, die Benotungsinformation.
2.
Das Repertoire für die Benotungsinformation umfasst neben der Möglichkeit" unbenotet" die in§ 9 angegebene Notenskala ohne den Wert 5,0 bzw. F.
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen einsemestrigen Lehrveranstaltungen vergeben, denen jeweils eine Zahl von Leistungspunkten zugeordnet ist. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 3) Pro Semesterwochenstunde einer Lehrveranstaltung werden in der Regel eineinhalb Leistungspunkte vergeben. Ausnahmen sind möglich, wenn die Stoffdichte oder der Arbeitsaufwand einer Lehrveranstaltung signifikant vom Durchschnitt aller Lehrveranstaltungen abweichen.
( 4) Als Themenkomplex eines Leistungspunkts wird der Themenkomplex der Lehrveranstaltung übernommen.
( 5) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der/ vom Dozentin/ Dozenten der Lehrveranstaltung aufgrund der von der/ vom jeweiligen Studierenden im studienbegleitenden Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt.
§ 7
Leistungserfassungsprozess
( 1) Zu jeder Lehrveranstaltung gehört ein Leistungserfassungsprozess. Dieser dient dazu, den Lehrenden die Informationen zu liefern, die sie für die Entscheidung benötigen, ob sie einer/ einem Studierenden die Leistungspunkte für die betroffene Lehrveranstaltung geben und welche Note sie in diesem Falle mit den Leistungspunkten verbinden. Ein Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von diskreten, zu bestimmten Zeitpunkten stattfindenden Leistungserfassungsschritten- Klausuren, Referaten, Prüfungsgesprächen u.ä..
( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 3) Die/ der Dozent/ in einer Lehrveranstaltung plant die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses und veröffentlicht sie spätestens eine Woche nach Beginn der Lehrveranstaltung.
( 4) Sowohl Studierende als auch Lehrende des Studiengangs Softwaresystemtechnik können zu beliebiger Zeit beim Studienausschuss schriftlich Einspruch gegen die ausgehängte Form eines Leistungserfassungsprozesses erheben. Vor seiner Entscheidung muss der Studienausschuss beide Seiten hören.
( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Studiengang Softwaresystemtechnik angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen in den Studiengang Softwaresystemtechnik importiert werden, kann die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen werden. In diesen Fällen kann in Abweichung von§ 6 Abs. 2 eine Lehrveranstaltung auch zwei Semester umfassen.
( 6) Unmittelbar nach der Bewertung einer schriftlichen Arbeit erhalten die Kandidatinnen/ Kandidaten Einsicht in ihre korrigierte Arbeit und gegebenenfalls in die Gutachten.
§ 8
Belegung von Lehrveranstaltungen
( 1) Mit der Belegung bekunden die Studierenden ihre Absicht, am Leistungserfassungsprozess für eine be
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