Heft 
(1999) 7
Seite
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Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1

Zweck der Graduierung

( 1) Die Graduierung am Ende des Bachelor- Studiums stellt einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss dar. Mit der Graduierung wird der Kandidatin/ dem Kan­didaten bescheinigt, dass sie/ er die Zusammenhänge im Fach Softwaresystemtechnik überblickt, die Fähigkeit besitzt, praxisbewährte wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkennt­nisse erworben hat.

( 2) Mit der Graduierung am Ende des Master- Studiums wird der Kandidatin/ dem Kandidaten bescheinigt, dass sie/ er zusätzliche und vertiefte Kenntnisse und Fähig­keiten auf dem Gebiet der Softwaresystemtechnik besitzt, die es ihr/ ihm in besonderem Maße ermöglichen, in der beruflichen Praxis den Prozess der Entwicklung kom­plexer Softwaresysteme zu strukturieren, die an diesem Prozess Beteiligten zu koordinieren, und außerdem selb­ständig den jeweils neuesten Erkenntnisstand auf dem Gebiet der Softwaresystemtechnik für die Praxis nutzbar zu machen.

§ 2

Abschlussgrade

Bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Leistungsnach­weise verleiht die Universität Potsdam durch die Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften den Grad" Ba­chelor of Software Systems Engineering" bzw. den Grad " Master of Software Systems Engineering".

( 2) Die/ der Studierende muss in einem der beiden Stu­diengänge Informatik oder Softwaresystemtechnik einge­schrieben sein. Die restlichen Ausschussmitglieder müs­sen dem Institut für Informatik der Universität Potsdam oder dem HPI angehören.

( 3) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Studienausschuss bestellen.

( 4) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschul­lehrern eine/ n Vorsitzende/ n und seine/ n Stellvertreter/ in. Die/ der Vorsitzende muss dem HPI angehören. Beschlüs­se werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder ihre bzw. sein/ e Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. bniz.n

( 5) Der Studienausschuss achtet darauf, dass die Bestim­mungen dieser Ordnung eingehalten werden und ent­scheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Der Studienausschuss ist insbesondere zuständig für

1.

2.

§3

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit des Bachelor- Studiums ein­schließlich des Projektsemesters beträgt sieben Semester. Das siebte Semester ist das Projektsemester.

3.

4.

( 2) Die Regelstudienzeit des Master- Studiums beträgt drei Semester. Das letzte Semester dient der Anfertigung der Master- Arbeit.

§ 4

Studienausschuss

( 1) Für die Studiengänge der Softwaresystemtechnik wird vom Rat der Fakultät für Mathematik und Naturwissen­schaften ein Studienausschuss bestellt, dem vier Hoch­schullehrerinnen und Hochschullehrern, ein/ e akademi­sche/ r Mitarbeiter/ in und ein/ e Studierende/ r angehören. Drei der Ausschussmitglieder müssen im Einvernehmen mit der Leitung des Hasso- Plattner- Instituts für Software­systemtechnik( HPI) bestellt werden.

5.

die Entscheidung über schriftliche Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Prüfungsordnung, die Einordnung der Lehrveranstaltungen in The­menkomlexe sowie die Festlegung der jeweils zuzuordnenden Anzahl von Leistungspunkten und deren Benotungsrepertoire. Die Grundlage bildet der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft, die Besetzung der Zulassungskommission für den Master- Studiengang,

regelmäßige Berichte an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Prü­fungsordnung, worin der Ausschuss bei Bedarf Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung gibt,

die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende.

( 6) Ablehnende Entscheidungen des Studienausschusses sind der/ dem Antragsteller/ in unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

( 7) Die Mitglieder des Studienausschusses sind zur Amts­verschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öf­fentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vor­sitzende/ n entsprechend zu verpflichten.

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