( 2) Die Sprachbereiche werden jeweils von einer Sprachbereichsleiterin oder einem Sprachbereichsleiter geleitet, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter und dem Beirat für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt werden.
§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Nutzerinnen und Nutzer apollonebat2
Dem Sprachenzentrum gehören an:
§ 7 Beirat
( 1) Der Beirat des Sprachenzentrums nimmt im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten die Interessen der Universität in allen Angelegenheiten des Sprachenzentrums wahr. Er berät die Hochschulleitung und informiert den Senat.
( 2) Der Beirat hat zehn Mitglieder. Mitglieder des Beirats sind:
1.
1.
die dem Zentrum zugewiesenen akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2.
3.
die dem Zentrum zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung, die studentischen Nutzerinnen und Nutzer des Sprachenzentrums für den Zeitraum der Nutzung.
§ 5
Organe
Organe des Sprachenzentrums sind die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter und der Beirat.
§ 6
Geschäftsführende Leitung
( 1) Die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden im Benehmen mit dem Beirat von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Senats bestellt.
( 2) Die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter leitet das Sprachenzentrum und vertritt es innerhalb der Hochschule.
( 3) Die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter ist insbesondere zuständig für
1. die Koordinierung des Ausbildungsangebots des Sprachenzentrums,
2.
3.
4.
5.
6.
die geregelte Durchführung der Ausbildung und Prüfungen sowie die geordnete Nutzung der technischen Einrichtungen und der Handbibliothek, alle Grundsatzfragen der Zusammenarbeit des Sprachenzentrums mit den Fakultäten bzw. Instituten und zentralen Einrichtungen der Universität, die Vorschläge zum Haushaltsplan und zum Ausstattungsplan des Sprachenzentrums sowie die Verteilung der zugewiesenen Mittel im Benehmen mit dem Beirat,
die Vorschläge für die Einstellung, Entlassung und Weiterbeschäftigung sowie die Entscheidung über den Einsatz der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Beschäftigten des Sprachenzen
trums,
die Vorschläge für die Erteilung von Lehraufträ
gen.
2.
vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, und
zwar
a)- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Philosophischen Fakultät I,
b) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Fakultäten ohne philologische Ausbildung,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 3. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der
Studierenden.
( 3) Die Mitglieder des Beirats nach Absatz 2 Nr. 1a und lb werden auf Vorschlag der jeweiligen Fakultäten, die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 von den Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Senat für die Dauer von zwei Jahren und die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat für die Dauer von einem Jahr von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt. Dabei soll gewährleistet sein, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder des Beirats Frauen sind.
( 4) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter für die Dauer von zwei Jahren.
( 5) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
1.
2.
3.
Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägen für die Präsidentin oder den Präsidenten und den Senat zur Entwicklungsplanung,
Ermittlung von Benutzerinteressen,
Erstellung von Vorschlägen für die Verwaltungsund Benutzungsordnung.
( 6) Der Beirat des Sprachenzentrums gibt Empfehlungen und nimmt Stellung zu
1.
2.
allgemeinen Richtlinien für die Arbeit und Weiterentwicklung des Sprachenzentrums,
Planung des allgemeinen Ausbildungsangebots, 3. Planung und Einsatz der Haushaltsmittel.
( 7) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 8) Der Beirat tagt mindestens einmal im Semester.
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