Heft 
(1999) 9
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( Kaskadenprinzip), angestrebt. Entsprechendes soll auch für das nebenberuflich tätige Personal gelten.

( 2) In allen Bereichen der Universität, in denen Frauen un­terrepräsentiert sind, werden Bewerberinnen unter Beach­tung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Bewerbern vorgezogen. Dies gilt unter der Wah­rung der Einzelfallgerechtigkeit.

( 3) Bei Entscheidungen über Beförderungen und Höher­gruppierungen gilt in Konkurrenzsituationen von Frauen und Männern Absatz 2 entsprechend.

( 4) Zeitliche Verzögerungen bei Qualifikationsabschlüssen aufgrund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger dürfen Bewerberinnen und Bewerbern nicht nachteilig angerechnet werden.

( 5) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind alle für die Stelle geeigneten Bewerberinnen zu Vor­stellungsgesprächen einzuladen.

( 6) Den Berufungs- und Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte Frauen angehören, in Berufungskommissionen min­desten 40% der stimmberechtigten Mitglieder, darunter mindestens eine Professorin.

§ 3 Besetzung und Vergabe von Gastprofessuren und sd Lehraufträgen

nd Perso

Für die Besetzung und Vergabe von Gastprofessuren und Lehraufträgen gelten folgende Zielorientierungen: Gastpro­fessuren und Lehraufträge aus Haushaltsmitteln der Univer­sität sollen unbeschadet der Bestenauswahl vorrangig an Frauen vergeben werden, soweit Frauen im Lehrkörper un­terrepräsentiert sind. Der Dekan legt der Gleichstellungsbe­auftragten der Fakultät jährlich eine geschlechtsspezifische Statistik zur Besetzung von Gastprofessuren und der Verga­bbe von Lehraufträgen vor.

§4 Ausbildungsplätze

In Ausbildungsberufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, wird angestrebt, die Hälfte der Ausbildungsplätze mit geeigneten Bewerberinnen zu besetzen.

Abschnitt 2

Studium, Lehre, Forschung

§ 5 Studium und Lehre

( 1) Zur Frauenförderung während des Studiums ergreift die -Universität verstärkt Maßnahmen, um Begabungen von Frauen stärker als bisher zu fördern. Die für Studium und Lehre zuständigen akademischen Gremien und Verwal­tungseinheiten entwickeln dazu geeignete Maßnahmen. Sie berichten jährlich den Gleichstellungsbeauf- tragten und der Universitätsleitung über ihre Aktivitäten.

( 2) In der Verantwortung der Studienberatung sowie der Fakultäten und Institute werden geschlechtsspezifische Ori­entierungs- und Informationsangebote über Studienmög­lichkeiten, Berufsfelder und Karrieremöglichkeiten in der Wissenschaft bereit gestellt. Diese Angebote werden in Zu­sammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten der Uni­versität weiterentwickelt.

( 3) Als studienbegleitende Maßnahmen werden in Fächern mit deutlicher Unterrepräsentanz von Frauen spezielle Stu­dieneinführungen und Tutorienprogramme für Studentinnen entwickelt.

( 4) In Fächern, in denen weibliche Lehrende zur Berufs­identifikation noch immer deutlich unterrepräsentiert sind, wird angestrebt verstärkt Gastprofessorinnen in die Lehre einzubeziehen.

( 5) Bei der Vergabe von Tutorien und SHK- Stellen gilt als Orientierungsgröße für die Vergabe an Studentinnen der Frauenanteil im Hauptstudium.

( 6) Die Fakultäten wirken auf eine umfassende Integration der Geschlechterperspektiven in die Fachausbildung hin, soweit das sinnvoll ist.

§ 6 Frauen- und Geschlechterforschung

( 1) Die Universität fördert die Bildung von Forschungs­schwerpunkten zur Frauen- und Geschlechterforschung und die Durchführung von Projekten dieser Forschungsdisziplin. Alle Organisationseinheiten und Gremien sind aufgefordert, entsprechende Vorhaben, insbesondere insbesondere disziplinüber­greifende Projekte bei der Vergabe von Sach- und Perso­nalmitteln, angemessen zu berücksichtigen.

( 2) Schwerpunkte zur Frauen- und Geschlechterforschung sollen bei der Entwicklungsplanung, insbesondere bei Strukturentscheidungen, berücksichtigt werden. Sie sollen durch die Zuweisung von Qualifikationsstellen ausreichend unterstützt werden.

( 3) Die Universität führt regelmäßig eine Bestandsaufnahme über die Ergebnisse der Frauen- und Geschlechterforschung an der Universität durch und dokumentiert sie in geeigneter Form in ihrem Forschungsbericht. Sie fördert den wissen­schaftlichen Austausch in diesem Bereich u.a. durch die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und Durch­führung von wissenschaftlichen Veranstaltungen.

( 4) Die Universität Potsdam fördert den Aufbau von Stu­dienangeboten und Studiengängen der Frauen- und Ge­schlechterforschung. Frauen- und Geschlechterstudien sind so im Lehrangebot zu berücksichtigen, dass damit prüfungs­relevante Studienleistungen erbracht werden.

( 5) Solange Lehrveranstaltungen aus der Frauen- und Ge­schlechterforschung nicht angemessen durch das hauptbe­rufliche wissenschaftliche Personal angeboten werden kön­nen, wird verstärkt darauf hingewirkt, durch Gastprofessu­ren und Lehraufträge das Lehrangebot zu ergänzen.

§ 7 Stipendien und wissenschaftliche Nachwuchsförde­rung

( 1) Die Universität setzt sich zum Ziel, die Promotionsquote von Frauen so zu erhöhen, dass sie proportional den Stu­dienabschlüssen von Frauen entspricht.

( 2) Bei Ausschreibungen für Stipendien wird in den Aus­schreibungstext übernommen:" Die Universität strebt an, den Anteil von Frauen bei Promotionen zu erhöhen und for­dert Frauen nachdrücklich zur Bewerbung auf."

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