( Kaskadenprinzip), angestrebt. Entsprechendes soll auch für das nebenberuflich tätige Personal gelten.
( 2) In allen Bereichen der Universität, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden Bewerberinnen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Bewerbern vorgezogen. Dies gilt unter der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit.
( 3) Bei Entscheidungen über Beförderungen und Höhergruppierungen gilt in Konkurrenzsituationen von Frauen und Männern Absatz 2 entsprechend.
( 4) Zeitliche Verzögerungen bei Qualifikationsabschlüssen aufgrund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger dürfen Bewerberinnen und Bewerbern nicht nachteilig angerechnet werden.
( 5) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind alle für die Stelle geeigneten Bewerberinnen zu Vorstellungsgesprächen einzuladen.
( 6) Den Berufungs- und Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte Frauen angehören, in Berufungskommissionen mindesten 40% der stimmberechtigten Mitglieder, darunter mindestens eine Professorin.
§ 3 Besetzung und Vergabe von Gastprofessuren und sd Lehraufträgen
nd Perso
Für die Besetzung und Vergabe von Gastprofessuren und Lehraufträgen gelten folgende Zielorientierungen: Gastprofessuren und Lehraufträge aus Haushaltsmitteln der Universität sollen unbeschadet der Bestenauswahl vorrangig an Frauen vergeben werden, soweit Frauen im Lehrkörper unterrepräsentiert sind. Der Dekan legt der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät jährlich eine geschlechtsspezifische Statistik zur Besetzung von Gastprofessuren und der Vergabbe von Lehraufträgen vor.
§4 Ausbildungsplätze
In Ausbildungsberufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, wird angestrebt, die Hälfte der Ausbildungsplätze mit geeigneten Bewerberinnen zu besetzen.
Abschnitt 2
Studium, Lehre, Forschung
§ 5 Studium und Lehre
( 1) Zur Frauenförderung während des Studiums ergreift die -Universität verstärkt Maßnahmen, um Begabungen von Frauen stärker als bisher zu fördern. Die für Studium und Lehre zuständigen akademischen Gremien und Verwaltungseinheiten entwickeln dazu geeignete Maßnahmen. Sie berichten jährlich den Gleichstellungsbeauf- tragten und der Universitätsleitung über ihre Aktivitäten.
( 2) In der Verantwortung der Studienberatung sowie der Fakultäten und Institute werden geschlechtsspezifische Orientierungs- und Informationsangebote über Studienmöglichkeiten, Berufsfelder und Karrieremöglichkeiten in der Wissenschaft bereit gestellt. Diese Angebote werden in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten der Universität weiterentwickelt.
( 3) Als studienbegleitende Maßnahmen werden in Fächern mit deutlicher Unterrepräsentanz von Frauen spezielle Studieneinführungen und Tutorienprogramme für Studentinnen entwickelt.
( 4) In Fächern, in denen weibliche Lehrende zur Berufsidentifikation noch immer deutlich unterrepräsentiert sind, wird angestrebt verstärkt Gastprofessorinnen in die Lehre einzubeziehen.
( 5) Bei der Vergabe von Tutorien und SHK- Stellen gilt als Orientierungsgröße für die Vergabe an Studentinnen der Frauenanteil im Hauptstudium.
( 6) Die Fakultäten wirken auf eine umfassende Integration der Geschlechterperspektiven in die Fachausbildung hin, soweit das sinnvoll ist.
§ 6 Frauen- und Geschlechterforschung
( 1) Die Universität fördert die Bildung von Forschungsschwerpunkten zur Frauen- und Geschlechterforschung und die Durchführung von Projekten dieser Forschungsdisziplin. Alle Organisationseinheiten und Gremien sind aufgefordert, entsprechende Vorhaben, insbesondere insbesondere disziplinübergreifende Projekte bei der Vergabe von Sach- und Personalmitteln, angemessen zu berücksichtigen.
( 2) Schwerpunkte zur Frauen- und Geschlechterforschung sollen bei der Entwicklungsplanung, insbesondere bei Strukturentscheidungen, berücksichtigt werden. Sie sollen durch die Zuweisung von Qualifikationsstellen ausreichend unterstützt werden.
( 3) Die Universität führt regelmäßig eine Bestandsaufnahme über die Ergebnisse der Frauen- und Geschlechterforschung an der Universität durch und dokumentiert sie in geeigneter Form in ihrem Forschungsbericht. Sie fördert den wissenschaftlichen Austausch in diesem Bereich u.a. durch die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen.
( 4) Die Universität Potsdam fördert den Aufbau von Studienangeboten und Studiengängen der Frauen- und Geschlechterforschung. Frauen- und Geschlechterstudien sind so im Lehrangebot zu berücksichtigen, dass damit prüfungsrelevante Studienleistungen erbracht werden.
( 5) Solange Lehrveranstaltungen aus der Frauen- und Geschlechterforschung nicht angemessen durch das hauptberufliche wissenschaftliche Personal angeboten werden können, wird verstärkt darauf hingewirkt, durch Gastprofessuren und Lehraufträge das Lehrangebot zu ergänzen.
§ 7 Stipendien und wissenschaftliche Nachwuchsförderung
( 1) Die Universität setzt sich zum Ziel, die Promotionsquote von Frauen so zu erhöhen, dass sie proportional den Studienabschlüssen von Frauen entspricht.
( 2) Bei Ausschreibungen für Stipendien wird in den Ausschreibungstext übernommen:" Die Universität strebt an, den Anteil von Frauen bei Promotionen zu erhöhen und fordert Frauen nachdrücklich zur Bewerbung auf."
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